RS Vwgh 2024/11/20 Ra 2023/13/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2024
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Index

L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien

Norm

WRKG §1 Z1
WRKG §1 Z2
WRKG §1 Z3
WRKG §1 Z4
WRKG §29 Abs1

Rechtssatz

Voraussetzung für die Gebührenschuld ist, dass entweder der Rettungseinsatz von vorneherein medizinisch notwendig im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 WRKG war oder aufgrund des Zustandsbildes des Patienten davon ausgegangen werden konnte, dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegen wird.Voraussetzung für die Gebührenschuld ist, dass entweder der Rettungseinsatz von vorneherein medizinisch notwendig im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 WRKG war oder aufgrund des Zustandsbildes des Patienten davon ausgegangen werden konnte, dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130154.L03

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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