Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle der Verkehrsinspektion Linz am 22.02.2016 wurde im PKW des Beschwerdeführers eine Funkanlage vorgefunden. Nach Beiziehung der Funküberwachung Oberösterreich wurde das Gerät durch diese am selben Tag vorläufig sichergestellt. 2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 04.03.2016, BMVIT-635.540/0084-III/FBL/2016, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Betr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003 i.d.F. BGBl I 44/2014 eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät Fabr. Valentine One, XXXX von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 10.0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde: "Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003 i.d.F. BGBl I 44/2014 eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät Fabr. Valentine One, XXXX von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 10.0... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 04.03.2014, BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Betriebes des vorläufig sichergestellten Radarwarngeräts eine Geldstrafe verhängt und der Verfall des Gerätes ausgesprochen. Ausdrücklich wurde im
Spruch: festgehalten: "Sie haben entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, zuletzt geändert mit BGBl I 96/... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle der Verkehrsinspektion XXXX am 10.06.2014 wurde im PKW des Beschwerdeführers ein Radarwarngerät vorgefunden. Nach Beiziehung der Funküberwachung XXXX wurde das Gerät durch diese am selben Tag vorläufig sichergestellt. 1. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle der Verkehrsinspektion römisch 40 am 10.06.2014 wurde im PKW des Beschwerdeführers ein Radarwarnger... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Durch Organe der öffentlichen Aufsicht wurde dem Sohn des Beschwerdeführers am 29.06.2013 der "Amateurfunk-Transceiver, Fabr. ICOM, Type IC-E92D, Ser. Nr. 0301853" abgenommen und in Beschlag genommen. Mit E-Mail vom 01.07.2013 übermittelte der Sohn des Beschwerdeführers dem Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten die Bescheinigung vom 29.06.2013 über die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Funkgerät... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Durch Organe der öffentlichen Sicherheit wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2013 der im
Spruch: des angefochtenen Bescheides angeführte "Amateurfunk-Transceiver, Fabr. ICOM, Type IC-E92D, Ser. Nr. 0301853" (vgl. dazu I.4.) abgenommen. Mit E-Mail vom 01.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Bescheinigung vom 29.06.2013, eine Amateurfunkbewilligung, ein allgemeines Sprechfunkzeugnis und eine Berufspilo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.12.2013, BMVIT-636.540/0389-III/FBG/2013, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer "im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I 70/2013 i.d.F. BGBl I 102/2011, eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät mit der Bezeichnung XXXX, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 28.8.2013, j... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.12.2013, BMVIT-636.540/0389-III/FBG/2013, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer "im Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I 70/2013 i.d.F. BGBl I 102/2011, eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät mit der Bezeichnung XXXX, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 28.8.2013, j... mehr lesen...