TE Bvwg Erkenntnis 2017/7/10 W219 2124736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2017
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Entscheidungsdatum

10.07.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §109 Abs7
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §3
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
TKG 2003 §81
TKG 2003 §83
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §32 Abs2
VStG 1950 §39 Abs1
VStG 1950 §39 Abs2
VStG 1950 §44a Z1
VStG 1950 §44a Z2
VStG 1950 §49
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs2
VwGVG §50
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
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  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
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  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 31 gültig von 01.07.1988 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 31 gültig von 01.08.1984 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984
  1. VStG 1950 § 32 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 44a gültig von 01.01.1965 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 44a gültig von 01.01.1965 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 49 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 49 gültig von 01.03.1977 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 101/1977

Spruch

W219 2124736-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 29.03.2016, BMVIT-635.540/0084-III/FBL/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 29.03.2016, BMVIT-635.540/0084-III/FBL/2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 Z 3 und § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 und § 38 VwGVG iVm § 44a Z 1 VStG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, und Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle der Verkehrsinspektion Linz am 22.02.2016 wurde im PKW des Beschwerdeführers eine Funkanlage vorgefunden. Nach Beiziehung der Funküberwachung Oberösterreich wurde das Gerät durch diese am selben Tag vorläufig sichergestellt.

2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 04.03.2016, BMVIT-635.540/0084-III/FBL/2016, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Betriebes der vorläufig sichergestellten Funkanlage eine Geldstrafe verhängt und der Verfall des Gerätes ausgesprochen.

Ausdrücklich wurde im Spruch festgehalten:

"Sie haben im Stadtgebiet von 4020 Linz im PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003 i.d.F. BGBl I 44/2014, eine Funkanlage, nämlich ein Handfunkgerät der Marke/Type XXXX, Ser.Nr. B1701109, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 22.02.2016, jedenfalls aber am 22.02.2016 ua. auf Frequenzen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere auf dem Polizeifunkkanal und dem Kanal des Österreichischen Roten Kreuzes ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben. Sie haben dadurch folgende Bestimmungen des Telkommunikationsgesetzes verletzt: § 109 Abs 1 Z 3"Sie haben im Stadtgebiet von 4020 Linz im PKW mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 entgegen Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2014,, eine Funkanlage, nämlich ein Handfunkgerät der Marke/Type römisch 40 , Ser.Nr. B1701109, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 22.02.2016, jedenfalls aber am 22.02.2016 ua. auf Frequenzen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere auf dem Polizeifunkkanal und dem Kanal des Österreichischen Roten Kreuzes ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben. Sie haben dadurch folgende Bestimmungen des Telkommunikationsgesetzes verletzt: Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3

TKG".

3. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin bei der belangten Behörde Einspruch gegen diese Strafverfügung, in der er ausführte, er habe das Gerät auf XXXX erworben und habe Kanal 1-5 für seine berufliche Tätigkeit als Kranführer genützt. Die restlichen Frequenzen seien einprogrammiert gewesen. Er habe gewusst, dass hierfür eine Lizenz notwendig sei und dass 5-16 verbotene Frequenzen seien. Ein Umprogrammieren sei ihm technisch nicht möglich gewesen. Er verstehe die Strafe und dass das Gerät einbehalten werde. Er bitte, die Strafe aufgrund seines Verdienstes von knapp 20 € täglich herunter zu setzen, und weist auf die nötigen Aufwendungen für die Anschaffung eines neuen Funkgerätes für seine beruflichen Zwecke hin.3. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin bei der belangten Behörde Einspruch gegen diese Strafverfügung, in der er ausführte, er habe das Gerät auf römisch 40 erworben und habe Kanal 1-5 für seine berufliche Tätigkeit als Kranführer genützt. Die restlichen Frequenzen seien einprogrammiert gewesen. Er habe gewusst, dass hierfür eine Lizenz notwendig sei und dass 5-16 verbotene Frequenzen seien. Ein Umprogrammieren sei ihm technisch nicht möglich gewesen. Er verstehe die Strafe und dass das Gerät einbehalten werde. Er bitte, die Strafe aufgrund seines Verdienstes von knapp 20 € täglich herunter zu setzen, und weist auf die nötigen Aufwendungen für die Anschaffung eines neuen Funkgerätes für seine beruflichen Zwecke hin.

4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ausgesprochen:

"[Der Beschwerdeführer] hat ua. in 4020 Linz, XXXXstraße XXXX, im PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, zuletzt geändert mit BGBl I 134/2015, eine Funkanlage, nämlich ein Handfunkgerät der Marke/Type XXXX, Ser.Nr. B1701109, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 22.02.2016, jedenfalls aber am 22.02.2016 um 09:35 Uhr, im Frequenzbereich von 147,300 MHz bis 172,375 MHz, u.a. auf Frequenzen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere auf dem Polizeifunkkanal und auf dem Kanal des Österreichischen Roten Kreuzes, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben. Er hat dadurch folgende Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes verletzt: § 109 Abs 1 Z 3 TKG.""[Der Beschwerdeführer] hat ua. in 4020 Linz, XXXXstraße römisch 40 , im PKW mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 entgegen Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 134 aus 2015,, eine Funkanlage, nämlich ein Handfunkgerät der Marke/Type römisch 40 , Ser.Nr. B1701109, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 22.02.2016, jedenfalls aber am 22.02.2016 um 09:35 Uhr, im Frequenzbereich von 147,300 MHz bis 172,375 MHz, u.a. auf Frequenzen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere auf dem Polizeifunkkanal und auf dem Kanal des Österreichischen Roten Kreuzes, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben. Er hat dadurch folgende Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes verletzt: Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 50 Euro festgesetzt.

Das Straferkenntnis enthielt außerdem den folgenden "Verfallsausspruch":

"Gem § 109 Abs 7 TKG wird zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Handfunkgerät der Marke/Type XXXX, Ser.Nr. B1701109"."Gem Paragraph 109, Absatz 7, TKG wird zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Handfunkgerät der Marke/Type römisch 40 , Ser.Nr. B1701109".

In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest und legte ihn ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde:

"Die Verkehrsinspektion Linz teilte mit Amtsvermerk vom 24.03.2016 ua. mit, dass am 22.02.2016 um 09:35 Uhr vor dem Haus XXXXstraße XXXX in 4020 Linz eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle betreffend [den Beschwerdeführer] sowie das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX durchgeführt wurde. Bei der freiwilligen Nachschau im Fahrzeug des Beschuldigten wurde unter anderem die im Spruch genannte Funkanlage festgestellt."Die Verkehrsinspektion Linz teilte mit Amtsvermerk vom 24.03.2016 ua. mit, dass am 22.02.2016 um 09:35 Uhr vor dem Haus XXXXstraße römisch 40 in 4020 Linz eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle betreffend [den Beschwerdeführer] sowie das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 durchgeführt wurde. Bei der freiwilligen Nachschau im Fahrzeug des Beschuldigten wurde unter anderem die im Spruch genannte Funkanlage festgestellt.

Am 22.02.2016 um 10:45 Uhr wurde daher ein fernmeldebehördliches Kontrollorgan der Funküberwachung Oberösterreich beigezogen, welches die im Spruch genannte Funkanlage vorläufig beschlagnahmt hat.

Eine technische Prüfung der Geräte in den Räumlichkeiten der Funküberwachung Oberösterreich am 22.02.2016 ergab, dass im Gerät XXXX, Ser.Nr. B1701109 folgende Frequenzen eingespeichert waren:Eine technische Prüfung der Geräte in den Räumlichkeiten der Funküberwachung Oberösterreich am 22.02.2016 ergab, dass im Gerät römisch 40 , Ser.Nr. B1701109 folgende Frequenzen eingespeichert waren:

171,900 MHz Landespolizeikommando OÖ

171,800 MHz Landespolizeikommando OÖ

147,300 MHz Gemeinschaftsfrequenz

172,375 MHz BMI

172,350 MHz BMI

167,775 MHz BMI

168,750 MHz Österreichisches Rotes Kreuz

Es waren also ua. Frequenzen der Sicherheitsdienste und des Österreichischen Roten Kreuzes abgespeichert."

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 74 Abs 1 Z 3 TKG sei die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde zulässig. Im vorliegenden Fall besitze der Beschuldigte keine diesbezügliche fernmeldebehördliche Bewilligung. Der Betrieb des Gerätes in den oben genannten Frequenzbereichen bzw. auf den abgespeicherten Frequenzen sei daher unbefugt erfolgt. Es solle auch im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, dass nur jene Bedarfsträger am Funkverkehr – sei es aktiv als auch passiv – teilnehmen könnten, für die der Funkverkehr auf bestimmten Frequenzen vorgesehen ist und die diesbezüglich auch über eine fernmeldebehördliche Bewilligung verfügen. Insbesondere solle verhindert werden, dass Unbefugte Einblick in den Funkverkehr der Sicherheitsbehörden bekommen und sich dadurch Vorteile verschaffen bzw. die Begehung einer Straftat ermöglicht bzw. erleichtert werde. Der Beschuldigte habe somit einen strafbaren Tatbestand nach § 109 Abs 1 Z 3 TKG verwirklicht.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG sei die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde zulässig. Im vorliegenden Fall besitze der Beschuldigte keine diesbezügliche fernmeldebehördliche Bewilligung. Der Betrieb des Gerätes in den oben genannten Frequenzbereichen bzw. auf den abgespeicherten Frequenzen sei daher unbefugt erfolgt. Es solle auch im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, dass nur jene Bedarfsträger am Funkverkehr – sei es aktiv als auch passiv – teilnehmen könnten, für die der Funkverkehr auf bestimmten Frequenzen vorgesehen ist und die diesbezüglich auch über eine fernmeldebehördliche Bewilligung verfügen. Insbesondere solle verhindert werden, dass Unbefugte Einblick in den Funkverkehr der Sicherheitsbehörden bekommen und sich dadurch Vorteile verschaffen bzw. die Begehung einer Straftat ermöglicht bzw. erleichtert werde. Der Beschuldigte habe somit einen strafbaren Tatbestand nach Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG verwirklicht.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei festzustellen, dass es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, sich bei der Fernmeldebehörde bezüglich der Zulässigkeit des Betriebes von Funkanlagen zu erkundigen. Als Schuldform sei daher jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen.

Bei der Strafbemessung sei die einschlägige Unbescholtenheit mildernd gewesen. Es lägen keine Erschwerungsgründe vor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Strafbemessung, soweit der Behörde bekannt, berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses, der Strafdrohung und des Verschuldens erscheine die verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse angesichts eines Strafhöchstbetrages von 4.000 €

keinesfalls als überhöht.

5. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt "zum Vorwurf des unbefugten Betreibens am 22.02.2016, 9:35 Uhr" vor, der Polizeibeamte habe im Zuge der Amtshandlung das Gerät eingeschaltet und auf mehreren Kanälen gesendet und empfangen. Es sei auch der Polizeibeamte gewesen, der die Antenne montiert und den Akku eingesetzt habe. "Ansonsten bzw. zuvor" sei das Gerät immer zerlegt im KFZ gelegen. Die Strafhöhe sei deutlich überzogen, da sie knapp 80% des monatlichen Einkommens des Beschwerdeführers betrage.

6. Mit hg. am 14.04.2016 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 5 a, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

2. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 lauten:2. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

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6. "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

[ ]

[ ]

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässigParagraph 74, (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),3. im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55.4. im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.(3) In den nicht dem Paragraph 53, Absatz 2, unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 80 a, unterliegen.

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.Paragraph 75, (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 73 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 83 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.(3) Die Bewilligung nach Absatz 2, ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß Paragraph 83, vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.

[ ]

Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 81, (1) Anträge gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.(2) Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

[ ]

[ ]

Erteilung der Bewilligung

§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wennParagraph 83, Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;4. seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

[ ]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, werParagraph 109, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

[ ]

3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;3. entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

[ ]

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

[ ]"

§ 39 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 39, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:

"Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39, (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

[ ]"

3. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass schon im Einspruch des Beschwerdeführers gegen die zunächst von der belangten Behörde erlassene Strafverfügung – in objektiver Betrachtung des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit (vgl. VwGH 15.05.1991, 91/02/002), wobei die Behörde im Zweifel davon auszugehen hat, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (VwGH 22.4.1999, 99/07/0010) – nicht "ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe" angefochten wurde (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 3 VStG), was zur Folge gehabt hätte, dass der unangefochtene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen wäre und die belangte Behörde nur über die Strafe neu entscheiden hätte dürfen. Tatsächlich hat die belangte Behörde auch selbst im angefochtenen Straferkenntnis neuerlich ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen habe.3. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass schon im Einspruch des Beschwerdeführers gegen die zunächst von der belangten Behörde erlassene Strafverfügung – in objektiver Betrachtung des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit vergleiche VwGH 15.05.1991, 91/02/002), wobei die Behörde im Zweifel davon auszugehen hat, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (VwGH 22.4.1999, 99/07/0010) – nicht "ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe" angefochten wurde vergleiche Paragraph 49, Absatz 2, Satz 3 VStG), was zur Folge gehabt hätte, dass der unangefochtene Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen wäre und die belangte Behörde nur über die Strafe neu entscheiden hätte dürfen. Tatsächlich hat die belangte Behörde auch selbst im angefochtenen Straferkenntnis neuerlich ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen habe.

Auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vor diesem Hintergrund so zu deuten, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur gegen die Strafhöhe, sondern auch den Schuldspruch und das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit wendet.

4. Im Beschwerdefall ist somit strittig, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehende Funkanlage zum Tatzeitpunkt betrieben hat.

Die Beschwerde bringt "zum Vorwurf des unbefugten Betreibens am 22.02.2016, 9:35 Uhr" vor, der Polizeibeamte (und nicht der Beschwerdeführer) habe im Zuge der Amtshandlung das Gerät eingeschaltet und auf mehreren Kanälen gesendet und empfangen. Es sei auch der Polizeibeamte gewesen, der die Antenne montiert und den Akku eingesetzt habe. "Ansonsten bzw. zuvor" sei das Gerät immer zerlegt im KFZ gelegen.

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist dazu nur zu entnehmen, bei der "freiwilligen Nachschau" im Fahrzeug des Beschwerdeführers an diesem Tage sei unter anderem die im Spruch genannte Funkanlage "festgestellt" worden. Ausdrücklich halten sowohl der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie auch jener der Strafverfügung fest, dass der Beschwerdeführer entgegen § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 "eine Funkanlage, nämlich ein Handfunkgerät der Marke/Type XXXX Ser.Nr. B1701109, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 22.02.2016, jedenfalls aber am 22.02.2016 um 09:35 Uhr, im Frequenzbereich von 147,300 MHz bis 172,375 MHz, u.a. auf Frequenzen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere auf dem Polizeifunkkanal und auf dem Kanal des Österreichischen Roten Kreuzes, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben" habe.Dem angefochtenen Straferkenntnis ist dazu nur zu entnehmen, bei der "freiwilligen Nachschau" im Fahrzeug des Beschwerdeführers an diesem Tage sei unter anderem die im Spruch genannte Funkanlage "festgestellt" worden. Ausdrücklich halten sowohl der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie auch jener der Strafverfügung fest, dass der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 "eine Funkanlage, nämlich ein Handfunkgerät der Marke/Type römisch 40 Ser.Nr. B1701109, von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 22.02.2016, jedenfalls aber am 22.02.2016 um 09:35 Uhr, im Frequenzbereich von 147,300 MHz bis 172,375 MHz, u.a. auf Frequenzen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insbesondere auf dem Polizeifunkkanal und auf dem Kanal des Österreichischen Roten Kreuzes, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben" habe.

§ 32 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 normiert zum Beschuldigten einer Strafsache:Paragraph 32, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, normiert zum Beschuldigten einer Strafsache:

"Beschuldigter

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.Paragraph 32, (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten."(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (Paragraph 9, Absatz 3,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten."

Zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses legt § 44a VStG fest:Zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses legt Paragraph 44 a, VStG fest:

"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht. Verstöße gegen § 44a leg.cit. bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Rz 1 zu § 44a; mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht. Verstöße gegen Paragraph 44 a, leg.cit. bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Rz 1 zu Paragraph 44 a,; mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Umschreibung der Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; die Umschreibung muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Speziell gilt im Hinblick auf das Tatgeschehen, dass im Spruch die wesentlichen Tathandlungen konkret und nicht mit den Worten des Tatbestandes auszuführen sind; aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 und 3, mwN; vgl. zB auch jüngst VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).Die als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Umschreibung der Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; die Umschreibung muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Speziell gilt im Hinblick auf das Tatgeschehen, dass im Spruch die wesentlichen Tathandlungen konkret und nicht mit den Worten des Tatbestandes auszuführen sind; aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 und 3, mwN; vergleiche zB auch jüngst VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).

Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die das Strafverfahren einleitende erste Verfolgungshandlung (vgl. § 32 VStG) bezogen hat (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 mwN).Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die das Strafverfahren einleitende erste Verfolgungshandlung vergleiche Paragraph 32, VStG) bezogen hat (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 mwN).

In seinem Erkenntnis vom 19.12.2001, Zl. 2001/03/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 32 und § 44a VStG insbesondere ausgesprochen:In seinem Erkenntnis vom 19.12.2001, Zl. 2001/03/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 32 und Paragraph 44 a, VStG insbesondere ausgesprochen:

"Hinsichtlich der Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A, ausgeführt, dass auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt werde, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet werde. Die Verfolgungshandlung müsse sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG beziehen. In gleicher Weise wurde im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, ausgeführt, dass nach der Definition des § 32 Abs. 1 VStG die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben müsse. Die Amtshandlung müsse sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A, die Auffassung, der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024).""Hinsichtlich der Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A, ausgeführt, dass auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt werde, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet werde. Die Verfolgungshandlung müsse sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG beziehen. In gleicher Weise wurde im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, ausgeführt, dass nach der Definition des Paragraph 32, Absatz eins, VStG die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben müsse. Die Amtshandlung müsse sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A, die Auffassung, der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024)."

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG ausgesprochen (VwGH 23.10.2014, Zl. 2011/07/0205):Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausgesprochen (VwGH 23.10.2014, Zl. 2011/07/0205):

"Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0155, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2004/15/0030, mwN).""Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0155, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2004/15/0030, mwN)."

5. Diese Anforderungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt. Weder die Strafverfügung, noch das angefochtene Straferkenntnis sind im Sinne der zitierten Literatur und Judikatur ausreichend konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht vermag diesbezüglich keine – im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erforderliche –Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde zu erblicken, welche alle der vorliegenden Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthält.

Wie oben erwähnt, erfordert eine ausreichende Konkretisierung die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Im Beschwerdefall mangelt es nun insbesondere im Hinblick auf die Tatzeit und den wesentlichen Inhalt des Tatgeschehens an den erforderlichen konkreten Angaben; und zwar sowohl im Spruch der Strafverfügung wie auch im Spruch des im Wesentlichen gleichlautenden Straferkenntnisses.

So wiederholen Strafverfügung und Straferkenntnis zum Tatgeschehen im Wesentlichen bloß die Worte des Tatbestandes des § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 – den Betrieb einer Funkanlage entgegen § 74 Abs. 1 TKG 2003 –, umschreiben aber nicht näher, in welcher Weise insbesondere das zentrale Element dieses Tatbestandes, dh. der Betrieb bzw. "wer [ ] betreibt", im konkreten Fall erfüllt wird (zB dadurch, dass das Gerät im Zeitpunkt der Kontrolle wahrnehmbar eingeschaltet war, etc.).So wiederholen Strafverfügung und Straferkenntnis zum Tatgeschehen im Wesentlichen bloß die Worte des Tatbestandes des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 – den Betrieb einer Funkanlage entgegen Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 –, umschreiben aber nicht näher, in welcher Weise insbesondere das zentrale Element dieses Tatbestandes, dh. der Betrieb bzw. "wer [ ] betreibt", im konkreten Fall erfüllt wird (zB dadurch, dass das Gerät im Zeitpunkt der Kontrolle wahrnehmbar eingeschaltet war, etc.).

Und auch im Hinblick auf die Tatzeit bzw. den Tatzeitraum fehlt es in der Strafverfügung und im Straferkenntnis an der erforderlichen Konkretheit. Sofern es sich um einen Zeitraum handelt, muss der Spruch dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutigen umschriebenen Art umfassen. Dies gilt insbesondere bei Dauerdelikten (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 3, mwN). Von einem solchen ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall angesichts der Formulierung "von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 22.02.2016" offenbar ausgegangen. Die Wortfolge "von einem unbekannten Zeitpunkt" genügt den Anforderungen einer kalendermäßigen Eindeutigkeit jedoch in keinem Fall.Und auch im Hinblick auf die Tatzeit bzw. den Tatzeitraum fehlt es in der Strafverfügung und im Straferkenntnis an der erforderlichen Konkretheit. Sofern es sich um einen Zeitraum handelt, muss der Spruch dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutigen umschriebenen Art umfassen. Dies gilt insbesondere bei Dauerdelikten vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 3, mwN). Von einem solchen ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall angesichts der Formulierung "von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 22.02.2016" offenbar ausgegangen. Die Wortfolge "von einem unbekannten Zeitpunkt" genügt den Anforderungen einer kalendermäßigen Eindeutigkeit jedoch in keinem Fall.

Angesichts der mangelnden Konkretisierung muss davon ausgegangen werden, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen hat und insoweit der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, seine Verteidigungsrechte in Bezug den konkreten Tatvorwurf wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnommen werden kann, ob die belangte Behörde tatsächlich von einem Betrieb des Gerätes ausgegangen ist (und nicht nur von der bloßen Möglichkeit zum Betrieb) bzw. insbesondere auf welche Art dieser Betrieb konkret erfolgt ist. Diese Überlegungen verdeutlichen, dass im konkreten Fall durch die Verwendung der Wortfolge "Funkanlage [ ] betrieben" gerade kein konkreter Sachverhalt vorgehalten wurde.Angesichts der mangelnden Konkretisierung muss davon ausgegangen werden, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entsprochen hat und insoweit der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, seine Verteidigungsrechte in Bezug den konkreten Tatvorwurf wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses nicht entnommen werden kann, ob die belangte Behörde tatsächlich von einem Betrieb des Gerätes ausgegangen ist (und nicht nur von der bloßen Möglichkeit zum Betrieb) bzw. insbesondere auf welche Art dieser Betrieb konkret erfolgt ist. Diese Überlegungen verdeutlichen, dass im konkreten Fall durch die Verwendung der Wortfolge "Funkanlage [ ] betrieben" gerade kein konkreter Sachverhalt vorgehalten wurde.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell verpflichtet ist, einen fehlerhaften Ausspruch der belangten Behörde richtig zu stellen, gilt dies nur dann, wenn durch die belangte Behörde eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; allerdings noch zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell verpflichtet ist, einen fehlerhaften Ausspruch der belangten Behörde richtig zu stellen, gilt dies nur dann, wenn durch die belangte Behörde eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; allerdings noch zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Eine solche Verfolgungshandlung liegt gegenständlich nicht vor, weswegen das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben war. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den "Verfallsausspruch" der belangten Behörde, da mangels festgestellter strafbarer Handlung im vorliegenden Fall auch die Grundlage für einen Ausspruch gemäß § 109 Abs. 7 TKG 2003, wonach im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können, weggefallen ist.Eine solche Verfolgungshandlung liegt gegenständlich nicht vor, weswegen das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben war. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den "Verfallsausspruch" der belangten Behörde, da mangels festgestellter strafbarer Handlung im vorliegenden Fall auch die Grundlage für einen Ausspruch gemäß Paragraph 109, Absatz 7, TKG 2003, wonach im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können, weggefallen ist.

6. Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.6. Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Bewilligung, Dauerdelikt,
Doppelbestrafung, Fahrlässigkeit, Funkanlage, Funkbewilligung,
Geldstrafe, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,
öffentliches Interesse, Rechtsschutzinteresse, Strafbemessung,
Tatzeitpunkt, Tatzeitraum, Verfall, Verfolgungshandlung,
Verfolgungsverjährung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,
Verwaltungsübertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W219.2124736.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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