TE Bvwg Erkenntnis 2015/6/22 W120 2007977-1

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Veröffentlicht am 22.06.2015
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Entscheidungsdatum

22.06.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FTEG §11 Abs2
FTEG §2 Z3
FTEG §3 Z6
TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §109 Abs7
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
TKG 2003 §81
TKG 2003 §83 Z6
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §32 Abs2
VStG 1950 §39 Abs1
VStG 1950 §39 Abs2
VStG 1950 §44a
VStG 1950 §44a Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs2
VwGVG §50
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FTEG § 3 heute
  2. FTEG § 3 gültig ab 14.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. FTEG § 3 gültig von 15.07.2017 bis 13.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2017
  4. FTEG § 3 gültig von 15.08.2015 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. FTEG § 3 gültig von 31.12.2003 bis 14.08.2015
  1. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 109 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2020 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
  4. TKG 2003 § 109 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
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  8. TKG 2003 § 109 gültig von 27.11.2015 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2015
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  6. TKG 2003 § 113 gültig von 20.08.2003 bis 15.07.2009
  1. VStG 1950 § 31 gültig von 01.07.1988 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 31 gültig von 01.08.1984 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984
  1. VStG 1950 § 32 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 44a gültig von 01.01.1965 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 44a gültig von 01.01.1965 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W120 2007977-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über der Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 10.04.2014, Zl. BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über der Beschwerde des römisch 40 gegen das Straferkenntnis Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 10.04.2014, Zl. BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gem. § 50 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 Z 3 und § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 und § 38 VwGVG iVm § 44 a Z 1 VStG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gem. Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, und Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 04.03.2014, BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014 wurde über den Beschwerdeführer wegen des Betriebes des vorläufig sichergestellten Radarwarngeräts eine Geldstrafe verhängt und der Verfall des Gerätes ausgesprochen.

Ausdrücklich wurde im Spruch festgehalten:

"Sie haben entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, zuletzt geändert mit BGBl I 96/2013,"Sie haben entgegen Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2013,,

eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät, Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr. 6351121122

im XXXX mit dem amtlichen XXXX von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014, jedenfalls am 18.02.2014, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.im römisch 40 mit dem amtlichen römisch 40 von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014, jedenfalls am 18.02.2014, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.

Sie haben dadurch folgende Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes verletzt:

§ 109 Abs 1 Z 3 TKG."Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG."

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin bei der belangten Behörde Einspruch gegen diese Strafverfügung.

2. Mit Schriftsatz von 27.03.2014 erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit folgendem Inhalt:

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Sie haben

entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, zuletzt geändert mit BGBlentgegen Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, zuletzt geändert mit BGBl

I 96/2013,römisch eins 96 aus 2013,,

eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät, Marke Valentine Research, Type Valentine One,Ser.Nr. 6351121122

im XXXX mit dem amtlichen XXXX von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014, jedenfalls am 18.02.2014, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.im römisch 40 mit dem amtlichen römisch 40 von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014, jedenfalls am 18.02.2014, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.

Verwaltungsübertretung nach

§ 109 Abs 1 Z 3 TKGParagraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde zu GZ BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014 die

Strafverfügung vom 04.03.2014 mit gleichzeitigem Verfallsausspruch des Radarwarngerätes,

Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr. 6351121122, erlassen.

Die Strafverfügung wurde Ihnen am 06.03.2014 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

Dagegen erhoben Sie mit am 19.03.2014 fristgerecht bei der Fernmeldebehörde eingelangtem Schreiben Einspruch und beantragten die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Ausfolgung des für verfallen erklärten Gerätes. Als Begründung führten Sie lediglich an, dass Sie kein Verhalten im Sinne des § 74 Abs 1 Z 3 TKG oder einer sonstigen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes zu verantworten hätten.Dagegen erhoben Sie mit am 19.03.2014 fristgerecht bei der Fernmeldebehörde eingelangtem Schreiben Einspruch und beantragten die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Ausfolgung des für verfallen erklärten Gerätes. Als Begründung führten Sie lediglich an, dass Sie kein Verhalten im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG oder einer sonstigen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes zu verantworten hätten.

Hinweis: Die Erhebung der Funküberwachung Linz am 18.02.2014 ergab, dass das gegenständliche Radarwarngerät im XXXX mit dem amtlichen XXXX errichtet und betrieben wurde. Um den Tatvorwurf zu entkräften ist es daher erforderlich, genau zu begründen, warum davon auszugehen sein sollte, dass die Errichtung und der Betrieb des Radarwarngerätes zum Tatzeitpunkt nicht gegeben war."Hinweis: Die Erhebung der Funküberwachung Linz am 18.02.2014 ergab, dass das gegenständliche Radarwarngerät im römisch 40 mit dem amtlichen römisch 40 errichtet und betrieben wurde. Um den Tatvorwurf zu entkräften ist es daher erforderlich, genau zu begründen, warum davon auszugehen sein sollte, dass die Errichtung und der Betrieb des Radarwarngerätes zum Tatzeitpunkt nicht gegeben war."

3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ausgesprochen:

"Herr XXXX , geb. am 05.04.1993, hat im XXXX mit dem amtlichen XXXX"Herr römisch 40 , geb. am 05.04.1993, hat im römisch 40 mit dem amtlichen römisch 40

entgegen § 74 Abs 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, zuletzt geändert mit BGBl I 96/2013,entgegen Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2003,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2013,,

eine Funkanlage, nämlich ein Radarwarngerät, Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr. 6351121122

von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014, jedenfalls am 18.02.2014 im Stadtgebiet von 4020 Linz, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben.

Er hat dadurch folgende Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes verletzt:

§ 109 Abs 1 Z 3 TKGParagraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in EUR falls diese uneinbringlich ist

Ersatzfreiheitsstrafe in Tagen

300,-- 3

Weiters hat Herr XXXX gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, nämlich einen Betrag von 30 EUR zu bezahlen.Weiters hat Herr römisch 40 gemäß Paragraph 64, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, nämlich einen Betrag von 30 EUR zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 330 EUR."

Das Straferkenntnis enthielt außerdem den folgenden

"Verfallsausspruch: Gem § 109 Abs. 7 TKG wird zu Gunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Radarwarngerät Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr. 6351121122"."Verfallsausspruch: Gem Paragraph 109, Absatz 7, TKG wird zu Gunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt: 1 Radarwarngerät Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr. 6351121122".

4. Die belangte Behörde legte ihrer rechtlichen Beurteilung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

"Eine Funkstreifenbesatzung der Polizei Linz führte am 18.02.2014 um 14:10 Uhr im Stadtgebiet von 4020 Linz eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Zu dieser Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden Organe der Funküberwachung Linz beigezogen. Aufgrund der Erhebungen der Polizei, des Erhebungsberichtes der Funküberwachung Linz vom 18.02.2014 und der durchgeführten Ermittlungen der Fernmeldebehörde wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

Eine Funkstreifenbesatzung der Polizei Linz verständigte die Funküberwachung Linz, dass im Zuge der Anhaltung des XXXX mit dem amtlichen XXXX ein Radarwarngerät vorgefunden wurde. Die Erhebung der Funküberwachung Linz ergab, dass das im Spruch genannte Radarwarngerät im Fahrzeug errichtet und betrieben wurde.Eine Funkstreifenbesatzung der Polizei Linz verständigte die Funküberwachung Linz, dass im Zuge der Anhaltung des römisch 40 mit dem amtlichen römisch 40 ein Radarwarngerät vorgefunden wurde. Die Erhebung der Funküberwachung Linz ergab, dass das im Spruch genannte Radarwarngerät im Fahrzeug errichtet und betrieben wurde.

Daraufhin wurde das Radarwarngerät durch die Funküberwachung Linz vorläufig sichergestellt.

Mit Strafverfügung vom 04.03.2014 zu GZ BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014 wurde gegen den Beschuldigten wegen des Betriebes des vorläufig sichergestellten Radarwarngerätes eine Geldstrafe verhängt und der Verfall des Gerätes ausgesprochen. Der Bescheid wurde dem Beschuldigten am 06.03.2014 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der Beschuldigte erhob mit am 19.03.2014 fristgerecht bei der Fernmeldebehörde eingelangtem Schreiben Einspruch und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Ausfolgung des für verfallen erklärten Gerätes. Als Begründung führte er lediglich an, dass er kein Verhalten im Sinne des § 74 Abs 1 Z 3 TKG oder einer sonstigen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes zu verantworten hätte.Mit Strafverfügung vom 04.03.2014 zu GZ BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014 wurde gegen den Beschuldigten wegen des Betriebes des vorläufig sichergestellten Radarwarngerätes eine Geldstrafe verhängt und der Verfall des Gerätes ausgesprochen. Der Bescheid wurde dem Beschuldigten am 06.03.2014 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der Beschuldigte erhob mit am 19.03.2014 fristgerecht bei der Fernmeldebehörde eingelangtem Schreiben Einspruch und beantragte die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und die Ausfolgung des für verfallen erklärten Gerätes. Als Begründung führte er lediglich an, dass er kein Verhalten im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG oder einer sonstigen Bestimmung des Telekommunikationsgesetzes zu verantworten hätte.

Mit Bescheid vom 27.03.2014 zu GZ BMVIT-635.540/0129-III/FBL/2014 wurde dem Beschuldigten abermals die Möglichkeit geboten, sich anlässlich einer Vernehmung bei der Fernmeldebehörde am 08.04.2014 um 10:00 Uhr oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen, um genau zu begründen, warum davon auszugehen sein sollte, dass die Errichtung und der Betrieb des Radarwarngerätes zum Tatzeitpunkt allenfalls nicht gegeben war. Der Bescheid wurde dem Beschuldigten am 31.03.2014 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

Der Beschuldigte erstattete mit am 08.04.2014 fristgerecht bei der Fernmeldebehörde eingelangtem Schreiben nachstehende Rechtfertigung:

"Der Beschuldigte hat an dem in der Strafverfügung mit 18.2.2014 angeführten Tattag und auch sonst nie die in der Strafverfügung angeführte Funkanlage betrieben. Das in der Strafverfügung angeführte Gerät ist keine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Besitz dieses Gerätes unterliegt keiner Sanktion. Der Beschuldigte beantragt ausdrücklich die Einholung eines schriftlichen fachspezifischen Gutachtens (nicht eines Amtssachverständigen) zum Beweise dafür, dass das Produkt Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr. 6351121122, keine Funkanlage im Sinne des TKG darstellt, und dass dieses Gerät am 18.2.2014 oder zuvor nicht als Funkanlage betrieben wurde. Da sich das Gerät in der Verfügungsgewalt der Fernmeldebüros befindet, ist der Beschuldigte auf die von diesem beschriebene Bezeichnung angewiesen, sodass der Beschuldigte diese Bezeichnung vorerst nicht außer Streit stellen kann.

Der Beschuldigte beantragt nochmals die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie die Ausfolgung des beschlagnahmten Gerätes."

5. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde unter anderem folgendes aus:

5.1 Der Beschwerdeführer habe keine fernmeldebehördliche Bewilligung iSd § 74 Abs. 1 TKG besessen. Aus diesem Grund sei der Betrieb des im Spruch genannten Gerätes unbefugt erfolgt.5.1 Der Beschwerdeführer habe keine fernmeldebehördliche Bewilligung iSd Paragraph 74, Absatz eins, TKG besessen. Aus diesem Grund sei der Betrieb des im Spruch genannten Gerätes unbefugt erfolgt.

"Aufgrund der glaubwürdigen Angaben im Erhebungsbericht der Funküberwachung Linz vom 18.02.2014 wonach das im Spruch genannte Gerät im XXXX mit dem amtlichen XXXX errichtet und betrieben wurde, geht die Behörde davon aus, dass der Beschuldigte das Radarwarngerät auch tatsächlich betrieben hat.""Aufgrund der glaubwürdigen Angaben im Erhebungsbericht der Funküberwachung Linz vom 18.02.2014 wonach das im Spruch genannte Gerät im römisch 40 mit dem amtlichen römisch 40 errichtet und betrieben wurde, geht die Behörde davon aus, dass der Beschuldigte das Radarwarngerät auch tatsächlich betrieben hat."

5.2 Dem Beschwerdeführer sei es hinsichtlich der subjektiven Tatzeit zumutbar gewesen, sich bei der belangten Behörde bezüglich der Zulässigkeit des Betriebs von Radarwarngeräten zu erkunden. Als Schuldform sei daher Fahrlässigkeit anzunehmen.

5.3 Der Verfall des im Spruch genannten Gerätes sei notwendig, um den Beschuldigten von einer neuerlichen unbefugten Inbetriebnahme des Gerätes abzuhalten. Durch den unbefugten Einsatz von Radarwarngeräten könne eine effektive Überwachung der Geschwindigkeit mit Radargeräten unterbunden werden.

5.4 Die belangte Behörde legte weiters da, warum es sich im vorliegenden Fall um eine Funkanlage handle.

5.5 Zur Strafbemessung sei darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des bis zu einem Betrag von € 4.000,-

reichenden Strafrahmens verhängt worden sei. Sie erscheine daher tat- und schuldangemessen und keinesfalls als überhöht. Es würden keine Erschwerungsgründe vorliegen. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

6. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsanspruch wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Begründend wurde dazu ausgeführt:

6.1 Vom Beschwerdeführer sei bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung die Einholung eines fachspezifischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt worden, dass das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Produkt keine Funkanlage im Sinne des TKG sei und dass dieses Gerät am 18.02.2014 oder zuvor nicht als Funkanlage betrieben worden sei. Der Verfallsgegenstand unterliege nicht dem TKG und sei dieser zu den angeführten Tatzeiten vom Beschuldigten nicht im Betrieb genommen worden. Der Beschuldigte habe dieses Gerät zu den angeführten Tatzeiten nicht betrieben. Der Erhebungsbericht der Funküberwachung Linz vom 18.02.2014, auf den sich die belangte Behörde beweiswürdigend gestützt hat, sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht Halter, Eigentümer oder Besitzer des XXXX , XXXX , sowie des in diesem Fahrzeug befindlichen Verfallsgegenstandes.6.1 Vom Beschwerdeführer sei bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung die Einholung eines fachspezifischen Gutachtens zum Beweis dafür beantragt worden, dass das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Produkt keine Funkanlage im Sinne des TKG sei und dass dieses Gerät am 18.02.2014 oder zuvor nicht als Funkanlage betrieben worden sei. Der Verfallsgegenstand unterliege nicht dem TKG und sei dieser zu den angeführten Tatzeiten vom Beschuldigten nicht im Betrieb genommen worden. Der Beschuldigte habe dieses Gerät zu den angeführten Tatzeiten nicht betrieben. Der Erhebungsbericht der Funküberwachung Linz vom 18.02.2014, auf den sich die belangte Behörde beweiswürdigend gestützt hat, sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht Halter, Eigentümer oder Besitzer des römisch 40 , römisch 40 , sowie des in diesem Fahrzeug befindlichen Verfallsgegenstandes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgender "Erhebungsbericht" findet sich im Akt:

"Auf Grund der Bestimmungen des § 86 des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003) wurde am 18.02.14, um von 14:10 bis 14:40 eine Überprüfung durchgeführt."Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 86, des Telekommunikationsgesetzes (TKG 2003) wurde am 18.02.14, um von 14:10 bis 14:40 eine Überprüfung durchgeführt.

Nationale des/der Beschuldigten:

Vor- und Zuname: XXXXVor- und Zuname: römisch 40

Anschrift: XXXXAnschrift: römisch 40

Geboren am: XXXXGeboren am: römisch 40

Staatsbürgerschaft: Öst Familienstand ledig sorgepfl. Kinder: keine

Beruf: Angestellter Einkommen: ca. 1500,-

Kennzeichen des XXXXKennzeichen des römisch 40

Sachverhalt

An- zahl

Geräteart

Marke/Type

Serialnummer

Zulassung

1

Radarwarngerät Laserwarngerät

Valentine Research / Valentine One

6351121122

nein

Aufstellungsort der Anlage: im XXXX Aufstellungsort der Anlage: im römisch 40

Die Anlage ist Eigentum des: XXXXDie Anlage ist Eigentum des: römisch 40

? Anlage errichtet am _____ bis _____

? Anlage betrieben am 18.02.14 von Jän 14 bis 18.02.14 in (Tatort)

XXXXrömisch 40

? Die unbefugt errichtete und betriebene Anlage wurde gem.ß § 88 TKG 2003 am _____ um _____ außer Betrieb gesetzt.? Die unbefugt errichtete und betriebene Anlage wurde gem.ß Paragraph 88, TKG 2003 am _____ um _____ außer Betrieb gesetzt.

? Die Anlage wurde gemäß § 39 VStG i.v.m. § 109 Abs. 7 TKG 2003 am 18.02.14 vorläufig beschlagnahmt und ? wird in der Funküberwachung Linz verwahrt.? Die Anlage wurde gemäß Paragraph 39, VStG i.v.m. Paragraph 109, Absatz 7, TKG 2003 am 18.02.14 vorläufig beschlagnahmt und ? wird in der Funküberwachung Linz verwahrt.

? wurde an Ort und Stelle belassen.

Angaben und Rechtfertigung der/des Beschuldigten:

18.02.14 XXXX18.02.14 römisch 40

Datum und Unterschrift des/der Beschuldigten

Schilderung der näheren Tatumstände:

(bei umfangreichem Sachverhalt Fortsetzung auf Beiblatt)

Eine Funkstreifenbesatzung der Polizei Linz verständigte die FuSt-Linz, dass im Zuge der Anhaltung des XXXX ein Radarwarngerät vorgefunden wurde.Eine Funkstreifenbesatzung der Polizei Linz verständigte die FuSt-Linz, dass im Zuge der Anhaltung des römisch 40 ein Radarwarngerät vorgefunden wurde.

Die Erhebung der FuSt-Linz ergab, dass das gegenständliche Radar-Laserwarngerät im XXXX errichtet und betrieben wurde."Die Erhebung der FuSt-Linz ergab, dass das gegenständliche Radar-Laserwarngerät im römisch 40 errichtet und betrieben wurde."

Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist darüber hinaus auf die unter I. getroffen Ausführungen zu verweisen.Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist darüber hinaus auf die unter römisch eins. getroffen Ausführungen zu verweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.Die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 5 a, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":3.3. Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[...]"

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.""Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 50, VwGVG).

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 lauten:3.4. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

[...]

6. "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern;

[...]

Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässigParagraph 74, (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),3. im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55.4. im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.(3) In den nicht dem Paragraph 53, Absatz 2, unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 80 a, unterliegen.

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 75. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.Paragraph 75, (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 73 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 83 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.(3) Die Bewilligung nach Absatz 2, ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2001,, nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß Paragraph 73, erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß Paragraph 83, vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.

[...]

Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 81, (1) Anträge gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.(2) Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

[...]

Erteilung der Bewilligung

§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wennParagraph 83, Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;4. seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

[...]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, werParagraph 109, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer

[...]

3. entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt;3. entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt;

[...]

(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

[...]"

3.5. § 39 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:3.5. Paragraph 39, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:

"Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.Paragraph 39, (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig in Beschlag nehmen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

[...]"

3.6. Im Beschwerdefall ist strittig, ob das verfahrensgegenständliche Gerät zum Tatzeitpunkt in Betrieb war.

So bringt die Beschwerde vor, dass das verfahrensgegenständliche Gerät zu den angeführten Tatzeiten nicht betrieben worden sei (vgl. etwa S. 3 der Beschwerde).So bringt die Beschwerde vor, dass das verfahrensgegenständliche Gerät zu den angeführten Tatzeiten nicht betrieben worden sei vergleiche etwa S. 3 der Beschwerde).

Dem angefochtenen Straferkenntnis ist dazu im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund "der glaubwürdigen Angaben im Erhebungsbericht der Funküberwachung Linz vom 18.02.2014, wonach das im Spruch genannte Gerät im XXXX mit dem amtlichen XXXX errichtet und betrieben wurde" die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer das Radarwarngerät auch tatsächlich betrieben habe.Dem angefochtenen Straferkenntnis ist dazu im Wesentlichen zu entnehmen, dass aufgrund "der glaubwürdigen Angaben im Erhebungsbericht der Funküberwachung Linz vom 18.02.2014, wonach das im Spruch genannte Gerät im römisch 40 mit dem amtlichen römisch 40 errichtet und betrieben wurde" die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer das Radarwarngerät auch tatsächlich betrieben habe.

Ausdrücklich halten sowohl der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie auch jener der Strafverfügung fest, dass der Beschwerdeführer entgegen § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 "ein Radarwarngerät, Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr.6351121122, von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014, jedenfalls am 18.02.2014 im Stadtgebiet von Linz, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben" habe. In gleicher Weise wurde auch in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" (wiedergegeben unter I.2.) formuliert.Ausdrücklich halten sowohl der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie auch jener der Strafverfügung fest, dass der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 "ein Radarwarngerät, Marke Valentine Research, Type Valentine One, Ser.Nr.6351121122, von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014, jedenfalls am 18.02.2014 im Stadtgebiet von Linz, ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben" habe. In gleicher Weise wurde auch in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" (wiedergegeben unter römisch eins.2.) formuliert.

3.7. § 32 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 normiert zum Beschuldigten einer Strafsache:3.7. Paragraph 32, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, normiert zum Beschuldigten einer Strafsache:

"Beschuldigter

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.Paragraph 32, (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten."(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (Paragraph 9, Absatz eins,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (Paragraph 9, Absatz 3,) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten."

Zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses legt § 44a VStG fest:Zu den Anforderungen an den Spruch eines Straferkenntnisses legt Paragraph 44 a, VStG fest:

"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht. Verstöße gegen § 44a leg.cit. bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Rz 1 zu § 44a; mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den in Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht. Verstöße gegen Paragraph 44 a, leg.cit. bedeuten eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (Lewisch/Fister/Weilguni, Kommentar VStG, Rz 1 zu Paragraph 44 a,; mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Umschreibung der Tat hat - bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; die Umschreibung muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Speziell gilt im Hinblick auf das Tatgeschehen, dass im Spruch die wesentlichen Tathandlungen konkret und nicht mit den Worten des Tatbestandes auszuführen sind; aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 und 3, mwN; vgl. zB auch jüngst VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).Die als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird. Die Umschreibung der Tat hat - bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; die Umschreibung muss mithin die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Eine ausreichende Konkretisierung wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen. Speziell gilt im Hinblick auf das Tatgeschehen, dass im Spruch die wesentlichen Tathandlungen konkret und nicht mit den Worten des Tatbestandes auszuführen sind; aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 und 3, mwN; vergleiche zB auch jüngst VwGH 27.03.2015, Ra 2015/02/0025).

"Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die - das Strafverfahren einleitende erste Verfolgungshandlung (vgl § 32) bezogen hat [...]" (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 mwN)."Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die - das Strafverfahren einleitende erste Verfolgungshandlung vergleiche Paragraph 32,) bezogen hat [...]" (Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 2 mwN).

In seinem Erkenntnis vom 19.12.2001, Zl. 2001/03/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 32 und § 44a VStG insbesondere ausgesprochen:In seinem Erkenntnis vom 19.12.2001, Zl. 2001/03/0162, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 32 und Paragraph 44 a, VStG insbesondere ausgesprochen:

"Hinsichtlich der Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A, ausgeführt, dass auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt werde, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet werde. Die Verfolgungshandlung müsse sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z. 2 VStG beziehen. In gleicher Weise wurde im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, ausgeführt, dass nach der Definition des § 32 Abs. 1 VStG die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben müsse. Die Amtshandlung müsse sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A, die Auffassung, der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024).""Hinsichtlich der Anforderungen an eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12.375/A, ausgeführt, dass auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt werde, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet werde. Die Verfolgungshandlung müsse sich auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG beziehen. In gleicher Weise wurde im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11.525/A, ausgeführt, dass nach der Definition des Paragraph 32, Absatz eins, VStG die gegen die betreffende Person gerichtete Amtshandlung eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben müsse. Die Amtshandlung müsse sich insofern auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A, die Auffassung, der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (betreffend den Inhalt des Spruches eines Straferkenntnisses) sei dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an die Tatumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024)."

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG ausgesprochen (VwGH 23.10.2014, Zl. 2011/07/0205):Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ausgesprochen (VwGH 23.10.2014, Zl. 2011/07/0205):

"Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0155, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2004/15/0030, mwN).""Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Es ist grundsätzlich nicht nur das Recht, sondern die Pflicht der Berufungsbehörde, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. September 2010, Zl. 2010/09/0155, mwN). Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2004/15/0030, mwN)."

3.8. Diese Anforderungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt. Weder die Aufforderung zur Rechtfertigung, die Strafverfügung noch das angefochtene Straferkenntnis sind im Sinne der zitierten Literatur und Judikatur ausreichend konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht vermag diesbezüglich keine - im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erforderliche -Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde zu erblicken, welche alle der vorliegenden Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthält.

Wie unter 3.7. erwähnt, erfordert eine ausreichende Konkretisierung die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Im Beschwerdefall mangelt es nun insbesondere im Hinblick auf die Tatzeit und den wesentlichen Inhalt des Tatgeschehens an den erforderlichen konkreten Angaben; und zwar sowohl im Spruch der Strafverfügung wie auch im Spruch des im Wesentlichen gleichlautenden Straferkenntnisses und der Formulierung in der Aufforderung zur Rechtfertigung.

So wiederholen Strafverfügung und Straferkenntnis (sowie die Aufforderung zur Rechtfertigung) zum Tatgeschehen im Wesentlichen bloß die Worte des Tatbestandes des § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 - den Betrieb einer Funkanlage entgegen § 74 Abs. 1 TKG 2003 (siehe I.1, I.2. und I.3. zum genauen Wortlaut) -, umschreiben aber nicht näher, in welcher Weise insbesondere das zentrale Element dieses Tatbestandes, dh. der Betrieb bzw. "wer [...] betreibt", im konkreten Fall erfüllt wird (zB in Betrieb durch Anschluss an die Stromversorgung; oder dadurch, dass das Gerät im Zeitpunkt der Kontrolle wahrnehmbar eingeschaltet war, etc.).So wiederholen Strafverfügung und Straferkenntnis (sowie die Aufforderung zur Rechtfertigung) zum Tatgeschehen im Wesentlichen bloß die Worte des Tatbestandes des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 - den Betrieb einer Funkanlage entgegen Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 (siehe römisch eins.1, römisch eins.2. und römisch eins.3. zum genauen Wortlaut) -, umschreiben aber nicht näher, in welcher Weise insbesondere das zentrale Element dieses Tatbestandes, dh. der Betrieb bzw. "wer [...] betreibt", im konkreten Fall erfüllt wird (zB in Betrieb durch Anschluss an die Stromversorgung; oder dadurch, dass das Gerät im Zeitpunkt der Kontrolle wahrnehmbar eingeschaltet war, etc.).

Und auch im Hinblick auf die Tatzeit bzw. den Tatzeitraum fehlt es in der Strafverfügung und im Straferkenntnis sowie in der Aufforderung zur Rechtfertigung an der erforderlichen Konkretheit. Sofern es sich um einen Zeitraum handelt, muss der Spruch dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutigen umschriebenen Art umfassen. Dies gilt insbesondere bei Dauerdelikten (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 3, mwN). Von einem solchen ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall angesichts der Formulierung "von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014" offenbar ausgegangen. Die Wortfolge "von einem unbestimmten Zeitpunkt" genügt den Anforderungen einer kalendermäßigen Eindeutigkeit jedoch nicht.Und auch im Hinblick auf die Tatzeit bzw. den Tatzeitraum fehlt es in der Strafverfügung und im Straferkenntnis sowie in der Aufforderung zur Rechtfertigung an der erforderlichen Konkretheit. Sofern es sich um einen Zeitraum handelt, muss der Spruch dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutigen umschriebenen Art umfassen. Dies gilt insbesondere bei Dauerdelikten vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, aaO Rz 3, mwN). Von einem solchen ist die belangte Behörde im vorliegenden Fall angesichts der Formulierung "von einem unbestimmten Zeitpunkt bis zum 18.02.2014" offenbar ausgegangen. Die Wortfolge "von einem unbestimmten Zeitpunkt" genügt den Anforderungen einer kalendermäßigen Eindeutigkeit jedoch nicht.

Angesichts der mangelnden Konkretisierung muss davon ausgegangen werden, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen hat und insoweit der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, seine Verteidigungsrechte in Bezug den konkreten Tatvorwurf wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses (sowie letztlich dem gesamten Verfahrensakt) nicht entnommen werden kann, ob die belangte Behörde tatsächlich von einem Betrieb des Gerätes ausgegangen ist (und nicht nur von der bloßen Möglichkeit zum Betrieb) bzw. insbesondere auf welche Art dieser Betrieb konkret erfolgt ist. Diese Überlegungen verdeutlichen, dass im konkreten Fall durch die Verwendung derAngesichts der mangelnden Konkretisierung muss davon ausgegangen werden, dass die Vorgehensweise der belangten Behörde Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entsprochen hat und insoweit der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, seine Verteidigungsrechte in Bezug den konkreten Tatvorwurf wahrzunehmen. Hinzu kommt, dass den Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses (sowie letztlich dem gesamten Verfahrensakt) nicht entnommen werden kann, ob die belangte Behörde tatsächlich von einem Betrieb des Gerätes ausgegangen ist (und nicht nur von der bloßen Möglichkeit zum Betrieb) bzw. insbesondere auf welche Art dieser Betrieb konkret erfolgt ist. Diese Überlegungen verdeutlichen, dass im konkreten Fall durch die Verwendung der

Wortfolge "Radarwarngerät ... betrieben" gerade kein konkreter

Sachverhalt vorgehalten wurde.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell verpflichtet ist, einen fehlerhaften Ausspruch der belangten Behörde richtig zu stellen, gilt dies nur dann, wenn durch die belangte Behörde eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde (vgl. die unter II.3.7. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; allerdings noch zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht prinzipiell verpflichtet ist, einen fehlerhaften Ausspruch der belangten Behörde richtig zu stellen, gilt dies nur dann, wenn durch die belangte Behörde eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt wurde vergleiche die unter römisch zwei.3.7. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; allerdings noch zur Rechtslage vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Eine solche Verfolgungshandlung liegt gegenständlich nicht vor, weswegen das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben war (Spruchpunkt I.). Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den "Verfallsausspruch" der belangten Behörde (I.3.), da mangels festgestellter strafbarer Handlung im vorliegenden Fall auch die Grundlage für einen Ausspruch gemäß § 109 Abs. 7 TKG 2003, wonach im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können, weggefallen ist.Eine solche Verfolgungshandlung liegt gegenständlich nicht vor, weswegen das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben war (Spruchpunkt römisch eins.). Die Aufhebung erstreckt sich auch auf den "Verfallsausspruch" der belangten Behörde (römisch eins.3.), da mangels festgestellter strafbarer Handlung im vorliegenden Fall auch die Grundlage für einen Ausspruch gemäß Paragraph 109, Absatz 7, TKG 2003, wonach im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden können, weggefallen ist.

3.9. Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.3.9. Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Schlagworte

Beschlagnahme, Beschuldigter, Bewilligung, Bewilligungsverfahren,
Dauerdelikt, Doppelbestrafung, Fahrlässigkeit, Funkanlage,
Funkbewilligung, Kognitionsbefugnis, Konkretisierung, öffentliches
Interesse, Prüfungsumfang, Radarwarngerät, Strafbemessung,
subjektive Rechte, Tatsachensubstrat, Tatzeitpunkt, Verfall,
Verfolgungshandlung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W120.2007977.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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