TE Bvwg Erkenntnis 2014/12/10 W120 2002408-1

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Veröffentlicht am 10.12.2014
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Entscheidungsdatum

10.12.2014

Norm

AFG §1 Abs2
AFG §2 Z1
AFG §3
AFG §4
AVG 1950 §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FZG §20
FZG §5 Z1 litc
TKG 2003 §109 Abs1 Z3
TKG 2003 §109 Abs7
TKG 2003 §74 Abs1 Z3
TKG 2003 §81
TKG 2003 §83
TKG 2003 §86 Abs3
TKG 2003 §86 Abs4
VStG 1950 §39 Abs1
VStG 1950 §39 Abs2
VStG 1950 §44a Z1
VStG 1950 §45 Abs1 Z1
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §50
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  1. AFG § 2 gültig von 01.02.1999 bis 30.11.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2018
  1. AFG § 3 gültig von 01.02.1999 bis 30.11.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2018
  1. AFG § 4 gültig von 01.02.1999 bis 30.11.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2018
  1. AVG 1950 § 66 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
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  5. TKG 2003 § 86 gültig von 20.08.2003 bis 21.11.2011
  1. VStG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
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  1. VStG 1950 § 44a gültig von 01.01.1965 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W120 2002408-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 10.09.2013, BMVIT-636.540/0311-III/FBG/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 10.09.2013, BMVIT-636.540/0311-III/FBG/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 iVm § 109 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 44/2014, und § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 iVm § 38 VwGVG, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm. § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG eingestellt.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,, und Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VStG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I. Nr. 164/2013, zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 164 aus 2013,, zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Durch Organe der öffentlichen Sicherheit wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2013 der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte "Amateurfunk-Transceiver, Fabr. ICOM, Type IC-E92D, Ser. Nr. 0301853" (vgl. dazu I.4.) abgenommen. Mit E-Mail vom 01.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Bescheinigung vom 29.06.2013, eine Amateurfunkbewilligung, ein allgemeines Sprechfunkzeugnis und eine Berufspilotenlizenz1. Durch Organe der öffentlichen Sicherheit wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2013 der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte "Amateurfunk-Transceiver, Fabr. ICOM, Type IC-E92D, Ser. Nr. 0301853" vergleiche dazu römisch eins.4.) abgenommen. Mit E-Mail vom 01.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Bescheinigung vom 29.06.2013, eine Amateurfunkbewilligung, ein allgemeines Sprechfunkzeugnis und eine Berufspilotenlizenz

2. Mit Strafverfügung vom 23.07.2013 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 1/2 Tagen verhängt.2. Mit Strafverfügung vom 23.07.2013 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von 350 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 1/2 Tagen verhängt.

3. Mit Schreiben vom 02.08.2013 erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Begründend führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass das abgenommene Gerät nicht als Funksendeanlage sondern als Funkempfangsanalage anzusehen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Ausfolgung des abgenommenen Funkgerätes sowie die Einstellung des Strafverfahrens, da die Strafverfügung rechtswidrig sei.

4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.09.2013, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer entgegen § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 iVm § 5 Z 1 lit c) Funker-Zeugnisgesetz, "Eine Funkanlage, nämlich einen Amateurfunk-Transceiver, Fabr. ICOM, Type IC-E92D, Ser. Nr. 0301853, am 29.06.2013 am Grundstück der Nr. 1679/1 der KG 65023 Rattenberg-in der Nähe der Veranstaltung Airpower 2013 in 8740 Spielberg - auf Frequenzen des Flugfunks - insbesondere auf den Frequenzen 118,700 MHz und 134, 375 MHZ ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben" hat. Die belangte Behörde verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 1/2 Tagen. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 35 Euro betrug der zu zahlende Gesamtbetrag somit 385 Euro.4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.09.2013, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer eins, Litera c,) Funker-Zeugnisgesetz, "Eine Funkanlage, nämlich einen Amateurfunk-Transceiver, Fabr. ICOM, Type IC-E92D, Ser. Nr. 0301853, am 29.06.2013 am Grundstück der Nr. 1679/1 der KG 65023 Rattenberg-in der Nähe der Veranstaltung Airpower 2013 in 8740 Spielberg - auf Frequenzen des Flugfunks - insbesondere auf den Frequenzen 118,700 MHz und 134, 375 MHZ ohne fernmeldebehördliche Bewilligung, somit unbefugt, betrieben" hat. Die belangte Behörde verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 eine Geldstrafe in Höhe von 350 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 1/2 Tagen. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 35 Euro betrug der zu zahlende Gesamtbetrag somit 385 Euro.

5. In Ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

5.1. Beamte der Funküberwachung Graz hätten im Zuge einer Erhebung am 29.06.2013 auf dem Grundstück mit der Nummer 1697/1 der KG 65023 Rattenberg - in der Nähe der Veranstaltung Airpower 2013 - festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Gerät auf Frequenzen des Flugfunks, insbesondere auf den Frequenzen 118,700 MHz und 134,375 MHZ, betrieben worden sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, vor der Kontrolle durch die Organe der Fernmeldebehörde das Funkgerät außer Betrieb zu nehmen, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Er habe angegeben, geprüfter Funkamateur und Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses zu sein. Den Organen der Fernmeldebehörde habe er jedoch keine diesbezügliche Lizenz vorweisen können. Da die Funkanlage unbefugt betrieben worden sei, sei sie vorläufig sichergestellt worden. Eine technische Prüfung durch die Funküberwachung Graz habe ergeben, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Funkanalage um einen Amateurfunk - Transceiver bzw. Breitbandempfänger handle. Mit E-Mail-Nachricht vom 01.07.2013 habe der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Amateurfunkbewilligung und seines allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst der Fernmeldebehörde übermittelt. Mit Bescheid vom 23.07.2013 sei gegen den Beschwerdeführer wegen des unbefugten Betriebes der Funkanlage eine Strafverfügung erlassen worden.

5.2. Bei der verfahrensgegenständlichen Funkanalage handle es sich um ein Amateurfunk-Handfunkgerät mit dem Frequenzbereich 2m/70cm mit der Funktion eines Breitbandempfängers im Empfangsbereich von 0,495 MHz bis 999,990 MHz. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine Amateurfunkbewilligung, doch berechtige ihn dies nur zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle in den für den Amateurfunk vorgesehenen Frequenzbereichen. "Das allgemeine Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst des Beschuldigten berechtigt diesen gem § 5 Z 1 lit c) Funker-Zeugnisgesetz zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in Englischer und Deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen, bei Luftfahrzeugerdfunkstellen und bei Bodenfunkstellen. Es berechtigt ihn jedoch nicht zum Mithören der anlässlich der Air Power 2013 in Österreich geführten Funkgespräche, die ja nicht für den Beschuldigten bestimmt sind." Die belangte Behörde folgerte daher, dass der Beschwerdeführer die Funkanlage am 29.06.2013 unbefugt betrieben habe, was von den Erhebungsorganen der Funküberwachung Graz anlässlich der fernmeldebehördlichen Erhebung wahrgenommen worden sei. Die belangte Behörde stützte sich für ihre Entscheidung auf § 74 Abs. 1 Z 3 TKG, § 3 Z 6 TKG, § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 und § 5 Z 1 lit c) Funker-Zeugnisgesetz. Unter Bezugnahme auf § 109 Abs. 7 TKG 2003, § 39 Abs. 1 und 2 VStG, § 86 Abs. 3 und 4 TKG 2003 führte die belangte Behörde aus, dass die Organe der Funküberwachung Graz als Organe der öffentlichen Aufsicht jedenfalls dazu berechtigt gewesen seien, die verfahrensgegenständliche Funkanlage zu überprüfen und die vorläufige Beschlagnahme des Gerätes auszusprechen, zumal der Verdacht des unbefugten Betriebes einer Funkanlage bestanden habe. Eine nähere technische Überprüfung der Funkanlage habe erst in den Räumlichkeiten der Funküberwachung Graz durchgeführt werden können. Aufgrund der Art der Veranstaltung Air Power 2013, des Einsatzes von Luftstreitkräften und der Anwesenheit von fast 300.000 Besuchern habe der Sicherheitsgedanke Priorität. Daher sei aufgrund der potentiellen Gefahr für die Sicherheit des Flugbetriebes die Maßnahme jedenfalls gerechtfertigt. Zudem habe der Beschwerdeführer vor Ort keine Bewilligungsurkunden für den Betrieb des Gerätes vorweisen können. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbare erforderliche Sorgfalt bei der Klärung der Frage der Zulässigkeit des Betriebes des gegenständlichen Gerätes bei der Air Power 2013 außer Acht gelassen habe. Vielmehr hätte er sich diesbezüglich bei der Fernmeldebehörde erkundigen müssen, sodass Fahrlässigkeit als Schuldform anzunehmen sei.5.2. Bei der verfahrensgegenständlichen Funkanalage handle es sich um ein Amateurfunk-Handfunkgerät mit dem Frequenzbereich 2m/70cm mit der Funktion eines Breitbandempfängers im Empfangsbereich von 0,495 MHz bis 999,990 MHz. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine Amateurfunkbewilligung, doch berechtige ihn dies nur zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle in den für den Amateurfunk vorgesehenen Frequenzbereichen. "Das allgemeine Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst des Beschuldigten berechtigt diesen gem Paragraph 5, Ziffer eins, Litera c,) Funker-Zeugnisgesetz zur Ausübung des Sprechfunkdienstes in Englischer und Deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen, bei Luftfahrzeugerdfunkstellen und bei Bodenfunkstellen. Es berechtigt ihn jedoch nicht zum Mithören der anlässlich der Air Power 2013 in Österreich geführten Funkgespräche, die ja nicht für den Beschuldigten bestimmt sind." Die belangte Behörde folgerte daher, dass der Beschwerdeführer die Funkanlage am 29.06.2013 unbefugt betrieben habe, was von den Erhebungsorganen der Funküberwachung Graz anlässlich der fernmeldebehördlichen Erhebung wahrgenommen worden sei. Die belangte Behörde stützte sich für ihre Entscheidung auf Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG, Paragraph 3, Ziffer 6, TKG, Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 und Paragraph 5, Ziffer eins, Litera c,) Funker-Zeugnisgesetz. Unter Bezugnahme auf Paragraph 109, Absatz 7, TKG 2003, Paragraph 39, Absatz eins und 2 VStG, Paragraph 86, Absatz 3 und 4 TKG 2003 führte die belangte Behörde aus, dass die Organe der Funküberwachung Graz als Organe der öffentlichen Aufsicht jedenfalls dazu berechtigt gewesen seien, die verfahrensgegenständliche Funkanlage zu überprüfen und die vorläufige Beschlagnahme des Gerätes auszusprechen, zumal der Verdacht des unbefugten Betriebes einer Funkanlage bestanden habe. Eine nähere technische Überprüfung der Funkanlage habe erst in den Räumlichkeiten der Funküberwachung Graz durchgeführt werden können. Aufgrund der Art der Veranstaltung Air Power 2013, des Einsatzes von Luftstreitkräften und der Anwesenheit von fast 300.000 Besuchern habe der Sicherheitsgedanke Priorität. Daher sei aufgrund der potentiellen Gefahr für die Sicherheit des Flugbetriebes die Maßnahme jedenfalls gerechtfertigt. Zudem habe der Beschwerdeführer vor Ort keine Bewilligungsurkunden für den Betrieb des Gerätes vorweisen können. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zumutbare erforderliche Sorgfalt bei der Klärung der Frage der Zulässigkeit des Betriebes des gegenständlichen Gerätes bei der Air Power 2013 außer Acht gelassen habe. Vielmehr hätte er sich diesbezüglich bei der Fernmeldebehörde erkundigen müssen, sodass Fahrlässigkeit als Schuldform anzunehmen sei.

5.3. Es seien keine Erschwerungsgründe vorgelegen. Mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen.

Unter der Überschrift " Zur Information:" heißt es im angefochtenen Bescheid wörtlich:

"Die Funkanlage Fabr. ICOM, Type IC-E92D, ser Nr. 0301853, wird dem Beschuldigten - nach Vorlage des Einzahlungsbeleges, durch die Funküberwachung Graz nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung [...], rückausgefolgt."

6. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2013 eingelangt, am 25.09.2013 "Berufung". Der Vater des Beschwerdeführers beantragte die unverzügliche Ausfolgung des abgenommenen Funkgerätes und erhob Beschwerde gegen die Abnahme des Funkgerätes. Der Beschwerdeführer führte unter der Überschrift Berufung aus, dass das Straferkenntnis rechtsirrig, ansonsten in Teilen rechtswidrig sowie in Folge des verletzten Parteiengehörs nichtig sei und begehrte daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.

6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es zum reinen Empfang einer nicht für eine einzige Empfangsstation bestimmten Nachricht keiner individuellen fernmeldebehördlichen Bewilligung bedürfe. Der Beschwerdeführer sei zum Betrieb des durch die Behörde als Amateurfunkgerät bezeichneten verfahrensgegenständlichen Gerätes auf Grund des ihm ausgestellten Amateurfunkzeugnisses 631 500/153-III/FBW 2010 berechtigt und auch befugt. Zum Empfang der Frequenzen des Flugfunks sei der Beschwerdeführer aufgrund des ihm am 23.06.2010 ausgestellten AFZ 10808 berechtigt, im Zusammenhang mit der ihm ausgestellten Berufspilotenlizenz sogar auch zum Funksendebetrieb. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf die rechtlichen Ausführungen zu seinem Einspruch vom 02.08.2013. Unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 VStG führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm die angelastete Verletzung der Bestimmung nicht zum Nachteil gereichen dürfe, da ihm einerseits die Bestimmungen unverschuldet nicht bekannt gewesen seien und er selbst bei Kenntnis durchaus gerechtfertigt der Ansicht sein habe dürfen, dass der Besitz eines Amateurfunkerzeugnisses ihn zum Betrieb eines Amateurfunktranscivers ICOM IC-E 92D und der Besitz eines AFZ in Verbindung mit einer Berufspilotenlizenz zum Empfang von Flugfunksprüchen berechtigen würde. Sein Verhalten sei daher nicht als fahrlässiges Verhalten anzusehen gewesen. Die Höhe der Strafe stehe in keinem Verhältnis zu einem möglichen Unrechtsgehalt und des geringen Schuldgehalts der Tat. Die belangte Behörde hätte daher mit einer Ermahnung gemäß § 21 VStG das Auslangen zu finden gehabt.6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es zum reinen Empfang einer nicht für eine einzige Empfangsstation bestimmten Nachricht keiner individuellen fernmeldebehördlichen Bewilligung bedürfe. Der Beschwerdeführer sei zum Betrieb des durch die Behörde als Amateurfunkgerät bezeichneten verfahrensgegenständlichen Gerätes auf Grund des ihm ausgestellten Amateurfunkzeugnisses 631 500/153-III/FBW 2010 berechtigt und auch befugt. Zum Empfang der Frequenzen des Flugfunks sei der Beschwerdeführer aufgrund des ihm am 23.06.2010 ausgestellten AFZ 10808 berechtigt, im Zusammenhang mit der ihm ausgestellten Berufspilotenlizenz sogar auch zum Funksendebetrieb. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf die rechtlichen Ausführungen zu seinem Einspruch vom 02.08.2013. Unter Bezugnahme auf Paragraph 5, Absatz 2, VStG führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm die angelastete Verletzung der Bestimmung nicht zum Nachteil gereichen dürfe, da ihm einerseits die Bestimmungen unverschuldet nicht bekannt gewesen seien und er selbst bei Kenntnis durchaus gerechtfertigt der Ansicht sein habe dürfen, dass der Besitz eines Amateurfunkerzeugnisses ihn zum Betrieb eines Amateurfunktranscivers ICOM IC-E 92D und der Besitz eines AFZ in Verbindung mit einer Berufspilotenlizenz zum Empfang von Flugfunksprüchen berechtigen würde. Sein Verhalten sei daher nicht als fahrlässiges Verhalten anzusehen gewesen. Die Höhe der Strafe stehe in keinem Verhältnis zu einem möglichen Unrechtsgehalt und des geringen Schuldgehalts der Tat. Die belangte Behörde hätte daher mit einer Ermahnung gemäß Paragraph 21, VStG das Auslangen zu finden gehabt.

7. Mit am 04.03.2014 eingelangtem Schreiben übermittelte das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständigkeitshalber die vorliegenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht.

8. Am 22.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher ein Vertreter der belangten Behörde, der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter teilnahmen. In der Verhandlung wurde insbesondere Folgendes erörtert:

"RV bringt vor, dass es im Zeitpunkt der Amtshandlung möglich gewesen wäre mittels Computer Einsicht zu nehmen, ob der BF eine Bewilligung nach dem Amateurfunkgesetz besitzt.

FBS: Dies ist nur dann möglich, wenn eine gute Verbindung besteht, was im konkreten Fall aber nicht gegeben war. Obendrein verweise ich bereits auf die folgenden Zeugenaussagen von Z1 und Z2.

RV: Über Telefon wäre es aber jedenfalls möglich gewesen, die Bewilligung zu erfragen.Regierungsvorlage, Über Telefon wäre es aber jedenfalls möglich gewesen, die Bewilligung zu erfragen.

Sowohl RV als auch FBS erklären, dass das im angefochtenen Bescheid genannten Funkgerät richtig bezeichnet ist. [...]Sowohl Regierungsvorlage als auch FBS erklären, dass das im angefochtenen Bescheid genannten Funkgerät richtig bezeichnet ist. [...]

RI: Beschreiben Sie bitte die Umstände, die zur Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes geführt haben (was passierte davor, wo ereignete sich der Vorfall; 29.6.2013)?

Bf: Ich war außerhalb des Geländes der Airpower, so wie viele andere auch. Ich habe fotografiert und zu meiner Fortbildung mitgehört. Dann sind die beiden mir damals nicht bekannten Beamten erschienen, haben mir das verfahrensgegenständliche Funkgerät abgenommen und mir mitgeteilt, dass ich dieses wieder bekommen würde, wenn ich meine Zeugnisse vorlegen würde. Ich habe die Funksprüche der Piloten mitgehört. Ich habe unmittelbar auf die Aufforderung das Funkgerät ausgehändigt.

Über Nachfrage des FBS: gibt der BF an, dass er keine Zweifel gehabt habe, dass es sich dabei um Bedienstete des Fernmeldebüros gehandelt hat, als auf dem Auto der Schriftzug des Fernmeldebüros ersichtlich war. Es wurden mir auch Ausweise gezeigt, aber es ging alles sehr schnell. Auf die Dienstkleidung habe ich nicht geachtet.

[...]

RI: Beschreiben Sie bitte die Umstände, die zur Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes geführt haben (was passierte davor, wo ereignete sich der Vorfall; 29.6.2013)?

Z1: Wir haben den Herrn BF beobachtet, wie er ein Funkgerät bedient hat und haben daher ihn kontrolliert. Er war grundsätzlich kooperativ, er wollte das Funkgerät ausschalten. Er hat es uns ausgeschalten übergeben, wir haben es wieder in Betrieb genommen, die letzte Frequenz auf die es eingestellt war, war eine des Flugbandes. Dieses Gerät ist uns bekannt, es war daher für uns leicht, mit ihm umzugehen.

Über Befragung des RV gibt Z1 an, dass ihm bekannt ist bzw. damals auch bekannt war, dass die verfahrensgegenständliche Funkanlage im Frequenzbereich des Flugfunks nur empfangstauglich nicht aber sendetauglich ist.Über Befragung des Regierungsvorlage gibt Z1 an, dass ihm bekannt ist bzw. damals auch bekannt war, dass die verfahrensgegenständliche Funkanlage im Frequenzbereich des Flugfunks nur empfangstauglich nicht aber sendetauglich ist.

Aus meiner Sicht ist es nicht möglich durch dieses Gerät nur durch den Empfang von Funksprüchen eine Gefahr für eine größere Anzahl von Menschen darzustellen.

Eine Aufzeichnung von Funksprüchen ist im Bereich des Flugbandes nicht möglich.

[...]

RI: Beschreiben Sie bitte die Umstände, die zur Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Gerätes geführt haben (was passierte davor, wo ereignete sich der Vorfall; 29.6.2013)?

Z2: Wir bekamen von unserem Vorgesetzten die Anweisung innerhalb eines bestimmten räumlich abgegrenzten Gebietes im Zusammenhang mit der Airpower eine Aufsichtsrechtskontrolle durchzuführen. Dort trafen wir den Herrn BF an, der eine Funkanlage in Betrieb hatte. Er konnte uns keine gültigen Lizenzen vorweisen. Wir hatten keine Anfragemöglichkeit über den Datenbestand, da keine Verbindung bestanden hat. Es ist technisch nicht möglich gewesen, eine Internetverbindung aufzubauen. Daraufhin haben wir bei unserem Vorgesetzten Herrn Ing. XXXX über Funk nach weiteren Anweisungen gefragt und bekamen von diesem die Anweisung, die Funkanlage vorläufig in Beschlag zu nehmen. Daraufhin wurde die Beschlagnahmebestätigung von uns ausgefüllt und vom BF unterschrieben. Aus welchem Grund auch immer hat der BF versucht, das Gerät abzuschalten, so jedenfalls meine subjektive Wahrnehmung im fraglichen Zeitpunkt. Dann händigte er uns aber völlig freiwillig das Gerät aus, sodass wir eine amtliche Untersuchung vornehmen konnten.Z2: Wir bekamen von unserem Vorgesetzten die Anweisung innerhalb eines bestimmten räumlich abgegrenzten Gebietes im Zusammenhang mit der Airpower eine Aufsichtsrechtskontrolle durchzuführen. Dort trafen wir den Herrn BF an, der eine Funkanlage in Betrieb hatte. Er konnte uns keine gültigen Lizenzen vorweisen. Wir hatten keine Anfragemöglichkeit über den Datenbestand, da keine Verbindung bestanden hat. Es ist technisch nicht möglich gewesen, eine Internetverbindung aufzubauen. Daraufhin haben wir bei unserem Vorgesetzten Herrn Ing. römisch 40 über Funk nach weiteren Anweisungen gefragt und bekamen von diesem die Anweisung, die Funkanlage vorläufig in Beschlag zu nehmen. Daraufhin wurde die Beschlagnahmebestätigung von uns ausgefüllt und vom BF unterschrieben. Aus welchem Grund auch immer hat der BF versucht, das Gerät abzuschalten, so jedenfalls meine subjektive Wahrnehmung im fraglichen Zeitpunkt. Dann händigte er uns aber völlig freiwillig das Gerät aus, sodass wir eine amtliche Untersuchung vornehmen konnten.

Über Nachfrage von RV gibt Z2 an, dass im Zeitpunkt der Abnahme die am Gerät eingestellten Frequenzen kontrolliert. Das Ergebnis wurde unserem Vorgesetzten über Funk mitgeteilt und er erteilte die Anweisung zur Beschlagnahme und weiterer technischer Untersuchungen. Wir haben mindestens ein typengleiches Gerät beim Fernmeldebüro Graz.Über Nachfrage von Regierungsvorlage gibt Z2 an, dass im Zeitpunkt der Abnahme die am Gerät eingestellten Frequenzen kontrolliert. Das Ergebnis wurde unserem Vorgesetzten über Funk mitgeteilt und er erteilte die Anweisung zur Beschlagnahme und weiterer technischer Untersuchungen. Wir haben mindestens ein typengleiches Gerät beim Fernmeldebüro Graz.

Ich habe den BF auf die Kontaktdaten auf der Beschlagnahmebestätigung hingewiesen. Ich habe ihm weiters gesagt, dass aus meiner Sicht es auch ausreichend wäre, wenn er die Unterlagen per E-Mail übermitteln würde. Der BF hätte bei Kontaktaufnahme mit der Behörde die Modalitäten der Übergabe vereinbaren können.

Über Nachfrage von FBS gibt Z2 an, dass ihm im Zeitpunkt der Abnahme bewusst war, dass im Bestand des Fernmeldebüros Graz sich mind. ein typengleiches Gerät befunden hat.

..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Fest steht, dass der Beschwerdeführer zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeit und am angeführten Ort eine Funkanlage, ICOM, Type IC-E92D, 0301853, auf den im Straferkenntnis angeführten Frequenzen 118,700 MHz und 134,375 MHz betrieben hat. Es steht weiters fest, dass der Beschwerdeführer Inhaber einer Amateurfunkbewilligung ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise bestreitet, das verfahrensgegenständliche Gerät zur festgestellten Zeit und zum festgestellten Ort betrieben zu haben. Strittig ist allein die rechtliche Würdigung des Verhaltens. Dass der Beschwerdeführer Inhaber einer Amateurfunkbewilligung ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Art. 130 Abs. 4 B-VG).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, B-VG).

Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 113, Absatz 5 a, TKG 2013 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne von Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist.Für den vorliegenden Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass eine bei der bis Ende 2013 zuständigen Behörde eingebrachte "Berufung" mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts ab 01.01.2014 einer "Beschwerde" im Sinne von Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gleichzuhalten ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.3. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber § 28 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 50 VwGVG).Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt Paragraph 50, VwGVG fest: "Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden." Diese Bestimmung wiederholt die in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehene (und schon zuvor zitierte) Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache und ist insoweit lex specialis gegenüber Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und Absatz 4, VwGVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 50, VwGVG).

3.4. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des TKG 2003 lauten:

Gemäß § 3 Z 6 TKG 2003 (BGBl. I Nr. 70/2003 idF. BGBl. I Nr. 102/2011) ist eine "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,) ist eine "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern.

§§ 74, 81 und 83 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF. BGBl. I Nr. 102/2011, lauten (samt Überschrift):Paragraphen 74, 81 und 83 TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, lauten (samt Überschrift):

"Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässigParagraph 74, (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),3. im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55.4. im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 3 Z 6 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind.

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen."(3) In den nicht dem Paragraph 53, Absatz 2, unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 80 a, unterliegen."

Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 81, (1) Anträge gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.(2) Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

[...]."

"Erteilung der Bewilligung

§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wennParagraph 83, Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;4. seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird."

Gemäß § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 BGBl. I Nr. 70/2003 idF. BGBl. I Nr. 102/2011 (als auch idF. BGBl. I Nr. 44/2014) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage errichtet oder betreibt.Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011, (als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage errichtet oder betreibt.

§§ 3 und 4 Amateurfunkgesetz 1998, BGBl. I Nr. 25/1999 lauten (samt Überschrift):Paragraphen 3 und 4 Amateurfunkgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999, lauten (samt Überschrift):

"Bewilligungspflicht

§ 3. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sindParagraph 3, (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind

1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 17 und1. der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß Paragraph 17, und

2. die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.(3) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.

Bewilligungsvoraussetzungen

§ 4. (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, dieParagraph 4, (1) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Personen zu erteilen, die

1. das 14. Lebensjahr vollendet haben und

2. a) die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt haben oder

b) von der Ablegung der Amateurfunkprüfung befreit worden sind oder

c) ein gemäß § 25 anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.c) ein gemäß Paragraph 25, anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis vorlegen.

(2) Nicht voll handlungsfähige Personen haben die Erklärung einer voll handlungsfähigen Person beizubringen, mit der diese die Haftung für die sich auf Grund der erteilten Bewilligung ergebenden Gebührenforderungen des Bundes übernimmt.

(3) Eine Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag Amateurfunkvereinen und im öffentlichen Interesse tätigen Organisationen zu erteilen, wenn diese einen Stationsverantwortlichen namhaft machen und diese Person

1. ihren Hauptwohnsitz im Inland hat,

2. voll handlungsfähig ist und

3. die Amateurfunkprüfung erfolgreich abgelegt hat oder von deren Ablegung befreit worden ist.

(4) Besitzern einer im Ausland erteilten Amateurfunkbewilligung ist auf Antrag eine Amateurfunkbewilligung mit einem vergleichbaren Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn

1. auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Amateurfunkbewilligung erteilt wurde, eine Amateurfunkbewilligung auf Grund einer österreichischen Amateurfunkbewilligung erteilt wird und

2. keine Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung des Antragstellers bestehen.

(5) Eine auf Grund des Abs. 4 erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen.(5) Eine auf Grund des Absatz 4, erteilte Amateurfunkbewilligung ist in sachlich angemessener Weise zu befristen.

(6) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf das Vorliegen von Gegenseitigkeit und die Gleichwertigkeit der fachlichen Befähigung im Ausland erteilte Amateurfunkbewilligungen anerkennen."

Zu Spruchpunkt A):

3.5. Die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde bemängelt ausschließlich die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde. Dass der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Gerät verwendet hat, wird hingegen nicht bestritten.

3.6. Die belangte Behörde qualifizierte die verfahrensgegenständliche Funkanlage als "Amateur-Handfunkgerät mit dem Frequenzbereich 2m/70com mit der Funktion eines Breitbandempfängers im Empfangsbereich von 0,495 MHz bis 999,990

MHZ".

Gemäß § 3 Z 6 TKG 2003 ist eine "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern.Gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 ist eine "Funkanlage" ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern.

Gemäß § 74 Abs. 1 TKG 2003 ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage nur zulässig bei Vorliegen einer entsprechenden erteilten (individuellen) Bewilligung (Z 3 und 4 leg.cit.) oder im Rahmen der Bedingungen einer Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, nach § 74 Abs. 3 TKG 2003 (§ 74 Abs. 1 Z 1 und 2 TKG 2003).Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage nur zulässig bei Vorliegen einer entsprechenden erteilten (individuellen) Bewilligung (Ziffer 3 und 4 leg.cit.) oder im Rahmen der Bedingungen einer Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, nach Paragraph 74, Absatz 3, TKG 2003 (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins und 2 TKG 2003).

Für die Beurteilung, ob ein Gerät als Funkanlage im Sinne des TKG 2003 anzusehen ist, genügt infolge § 3 Z 6 TKG 2003 daher bereits der Umstand, dass das Erzeugnis in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Empfang von Funkwellen kommunizieren kann. § 74 Abs. 1 leg. cit. verknüpft die Qualität eines Erzeugnisses als Funkanlage mit einer grundsätzlichen Bewilligungspflicht.Für die Beurteilung, ob ein Gerät als Funkanlage im Sinne des TKG 2003 anzusehen ist, genügt infolge Paragraph 3, Ziffer 6, TKG 2003 daher bereits der Umstand, dass das Erzeugnis in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Empfang von Funkwellen kommunizieren kann. Paragraph 74, Absatz eins, leg. cit. verknüpft die Qualität eines Erzeugnisses als Funkanlage mit einer grundsätzlichen Bewilligungspflicht.

Schon auf Grund dessen vermag der Beschwerdeführer mit dem genannten Vorbringen sowie dem Argument, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine "(Funk)Empfangsanlage" und nicht um eine Funksendeanlage handle, sodass es nicht in der Lage sei, in den dem Flugverkehr zugewiesenen Frequenzen zu senden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

3.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, zum Betrieb des verfahrensgegenständlichen Funkgerätes aufgrund des ihm ausgestellten Amateurfunkzeugnisses berechtigt zu sein. Er sei auch zum Empfang der Frequenzen des Flugfunks aufgrund des ihm ausgestellten AFZ 10808 sowie auf Grund der Berufspilotenlizenz auch zum Funksendebetrieb berechtigt.

Die belangte Behörde argumentierte hingegen, dass der Beschwerdeführer zwar über eine Amateurfunkbewilligung verfüge, diese ihn aber nur zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle in den für den Amateurfunk vorgesehenen Frequenzbereichen berechtige.

Es stellt sich daher im vorliegenden Fall einleitend die Frage, ob die gemäß § 74 Abs. 1 TKG 2003 für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage erforderlich (individuelle) Bewilligung nach TKG 2003 durch eine Amateurfunkbewilligung nach dem Amateurfunkgesetz 1998 ersetzt werden kann, oder ob neben einer Amateurfunkbewilligung auch eine Bewilligung nach § 74 iVm. § 81 TKG 2003 erforderlich ist.Es stellt sich daher im vorliegenden Fall einleitend die Frage, ob die gemäß Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage erforderlich (individuelle) Bewilligung nach TKG 2003 durch eine Amateurfunkbewilligung nach dem Amateurfunkgesetz 1998 ersetzt werden kann, oder ob neben einer Amateurfunkbewilligung auch eine Bewilligung nach Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 81, TKG 2003 erforderlich ist.

§ 3 Abs. 1 erster Satz Amateurfunkgesetz 1998 sieht vor, dass die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig ist. § 3 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. enthält dann Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht.Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz Amateurfunkgesetz 1998 sieht vor, dass die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig ist. Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. enthält dann Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht.

Weder das TKG 2003 noch das Amateurfunkgesetz 1998 enthalten ausdrückliche Anordnungen, wie das Verhältnis der beiden "Bewilligungstatbestände" zueinander zu sehen ist. § 1 Abs. 2 des Amateurfunkgesetzes 1998 ordnet lediglich an, dass "[s]oweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, [...] das Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997" gilt.Weder das TKG 2003 noch das Amateurfunkgesetz 1998 enthalten ausdrückliche Anordnungen, wie das Verhältnis der beiden "Bewilligungstatbestände" zueinander zu sehen ist. Paragraph eins, Absatz 2, des Amateurfunkgesetzes 1998 ordnet lediglich an, dass "[s]oweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, [...] das Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. römisch eins Nr. 100/1997" gilt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sprechen verfassungsrechtliche Überlegungen gegen die Annahme, dass zusätzlich zu einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle gemäß § 3 Amateurfunkgesetz 1998 eine Bewilligung nach § 74 Abs. 1 iVm § 81 TKG 2003 erforderlich ist. Aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes liegt eine dem rechtsstaatlichen Gebot widerstreitende Unbestimmtheit dann vor, wenn entweder die Umschreibung des strafbaren Verhaltens im einzelnen Tatbestand undeutlich wäre oder das Verhältnis der Tatbestände zueinander nicht geklärt werden könnte (vgl. dazu VfSlg. 8695; sowie allgemein zu den Determinierungsanforderungen im Strafrecht, Rill, Art 18 B-VG in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar [1. Lfg 2001] Rz 65). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Verhältnis der beiden in Rede stehenden "Bewilligungstatbestände" so unklar, dass vor dem Hintergrund der Strafbewährtheit des § 74 Abs. 1 iVm § 81 TKG 2003 davon auszugehen ist, dass die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle nicht zusätzlich (zum Amateurfunkgesetz 1998) einer weiteren Bewilligung nach § 74 Abs. 1 TKG 2003 bedarf. Von diesem Gedanken scheint auch die belangte Behörde ausgegangen zu sein, da sie das strafbare (bewilligungslose) Verhalten des Beschwerdeführers darin erblickte, die Amateurfunkstelle außerhalb des für den Amateurfunk vorgesehenen Frequenzbereich betrieben zu haben. Wie zuvor dargestellt sprechen aber verfassungsrechtliche Gründe für die Annahme, dass die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle nicht zusätzlich zur Bewilligung nach § 3 Abs. 1 Amateurfunkgesetz 1998 einer weiteren Bewilligung nach TKG 2003 bedarf. Gegen die Sichtweise der belangten Behörde spricht auch § 2 Z 1 Amateurfunkgesetz 1998, der folgendermaßen lautet:Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sprechen verfassungsrechtliche Überlegungen gegen die Annahme, dass zusätzlich zu einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Amateurfunkstelle gemäß Paragraph 3, Amateurfunkgesetz 1998 eine Bewilligung nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, TKG 2003 erforderlich ist. Aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes liegt eine dem rechtsstaatlichen Gebot widerstreitende Unbestimmtheit dann vor, wenn entweder die Umschreibung des strafbaren Verhaltens im einzelnen Tatbestand undeutlich wäre oder das Verhältnis der Tatbestände zueinander nicht geklärt werden könnte vergleiche dazu VfSlg. 8695; sowie allgemein zu den Determinierungsanforderungen im Strafrecht, Rill, Artikel 18, B-VG in Kneihs/Lienbacher [Hg], Rill-Schäffer-Kommentar [1. Lfg 2001] Rz 65). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Verhältnis der beiden in Rede stehenden "Bewilligungstatbestände" so unklar, dass vor dem Hintergrund der Strafbewährtheit des Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81, TKG 2003 davon auszugehen ist, dass die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle nicht zusätzlich (zum Amateurfunkgesetz 1998) einer weiteren Bewilligung nach Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2003 bedarf. Von diesem Gedanken scheint auch die belangte Behörde ausgegangen zu sein, da sie das strafbare (bewilligungslose) Verhalten des Beschwerdeführers darin erblickte, die Amateurfunkstelle außerhalb des für den Amateurfunk vorgesehenen Frequenzbereich betrieben zu haben. Wie zuvor dargestellt sprechen aber verfassungsrechtliche Gründe für die Annahme, dass die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle nicht zusätzlich zur Bewilligung nach Paragraph 3, Absatz eins, Amateurfunkgesetz 1998 einer weiteren Bewilligung nach TKG 2003 bedarf. Gegen die Sichtweise der belangten Behörde spricht auch Paragraph 2, Ziffer eins, Amateurfunkgesetz 1998, der folgendermaßen lautet:

"'Amateurfunkstelle' einen oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern oder Empfängern, die zum Betrieb des Amateurfunkdienstes an einem bestimmten Ort erforderlich sind und die einen Teil eines oder mehrerer dem Amateurfunkdienst in Österreich zugewiesenen Frequenzbereiche erfaßt, auch wenn der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, sowie deren Zusatzeinrichtungen;"

Daraus ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Gesetzgeber auch in Fällen, in denen der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, von der Anwendung des Amateurfunkgesetzes 1998 ausgegangen ist und kein "Zurückfallen" in das Bewilligungsregime des TKG 2003 vor Augen hatte. Eine Bestrafung wäre daher nur auf Grund des Amateurfunkgesetzes 1998 oder anderer allenfalls einschlägiger spezieller gesetzlicher Bestimmungen möglich gewesen, nicht aber gemäß § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 (wegen eines Verstoßes gegen § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003).Daraus ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Gesetzgeber auch in Fällen, in denen der Sende- oder Empfangsbereich über die zugewiesenen Amateurfunk-Frequenzbereiche hinausgeht, von der Anwendung des Amateurfunkgesetzes 1998 ausgegangen ist und kein "Zurückfallen" in das Bewilligungsregime des TKG 2003 vor Augen hatte. Eine Bestrafung wäre daher nur auf Grund des Amateurfunkgesetzes 1998 oder anderer allenfalls einschlägiger spezieller gesetzlicher Bestimmungen möglich gewesen, nicht aber gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 (wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003).

3.8. Schon aus diesem Grund erfolgte die auf § 74 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 iVm. § 109 Abs. 1 Z 3 TKG 2003 gestützte Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht. Daran vermag auch der Umstand, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides "i.V.m.3.8. Schon aus diesem Grund erfolgte die auf Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer 3, TKG 2003 gestützte Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht. Daran vermag auch der Umstand, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides "i.V.m.

§ 5 Z 1 lit c) Funker-Zeugnisgesetz" angeführt hat, nichts zu ändern. § 5 Z 1 Funker-Zeugnisgesetz 1998 lautet:Paragraph 5, Ziffer eins, Litera c,) Funker-Zeugnisgesetz" angeführt hat, nichts zu ändern. Paragraph 5, Ziffer eins, Funker-Zeugnisgesetz 1998 lautet:

"§ 5. Die Funker-Zeugnisse berechtigen ihren Inhaber zur Ausübung folgender Funkdienste:

1. In Verbindung mit der zivilluftfahrtbehördlichen Erlaubnis:

a) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst:

Sprechfunkdienst in deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen über 30 MHz betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

b) Eingeschränktes Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen oder Bodenfunkstellen, deren Sendeanlagen auf Frequenzen betrieben werden, die dem Flugfunkdienst oder dem beweglichen Flugfunkdienst über Satelliten zugewiesen sind, wenn das Bedienen nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.

c) Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst:

Sprechfunkdienst in englischer und deutscher Sprache bei Luftfahrzeugfunkstellen, bei Luftfahrzeugerdfunkstellen und bei Bodenfunkstellen."

Dass die belangte Behörde von einem Verstoß gegen des Funker-Zeugnisgesetz 1998 ausgegangen wäre und daher von einer Verwirklichung einer der in § 20 Funker-Zeugnisgesetz 1998 angeführten Verwaltungsstrafbestimmungen ausgegangen wäre, kann weder dem angefochtenen Straferkenntnis noch dem Verwaltungsakt entnommen werden.Dass die belangte Behörde von einem Verstoß gegen des Funker-Zeugnisgesetz 1998 ausgegangen wäre und daher von einer Verwirklichung einer der in Paragraph 20, Funker-Zeugnisgesetz 1998 angeführten Verwaltungsstrafbestimmungen ausgegangen wäre, kann weder dem angefochtenen Straferkenntnis noch dem Verwaltungsakt entnommen werden.

3.9. In seinem Erkenntnis vom 10.12.2008, Zl. 2004/17/0228 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Sache des Verwaltungsstrafverfahrens wörtlich ausgeführt:

"Zunächst ist - auch wenn die Beschwerde diese Frage nicht ausdrücklich aufwirft - zu klären, ob die belangte Behörde grundsätzlich berechtigt war, die Bestrafung des Beschwerdeführers nicht auf § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Z 1 WAG, sondern auf § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Z 4 WAG zu stützen, die Tat also einem anderen Tatbestand zu unterstellen. Eine derartige Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch die Berufungsbehörde ist nach der hg. Rechtsprechung gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1975, Slg. 8864/A, 20. Oktober 1999, Zl. 99/03/0340, sowie 19. April 1994, Zl. 90/07/0125, bzw. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 530). Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird. Im Zusammenhang mit den Anforderungen, die § 44a Z 1 VStG an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat stellt, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A, eine andere rechtliche Qualifikation des dem Beschuldigten rechtzeitig vorgeworfenen Verhaltens (sodass keine Verfolgungsverjährung eingetreten war) durch die Berufungsbehörde als zulässig angesehen (Unterlassung der Anzeige des Fahrstreifenwechsels so rechtzeitig, dass sich andere Verkehrsteilnehmer darauf einstellen hätten können, statt der Subsumtion unter den Tatbestand des Wechsels des Fahrstreifens ohne Anzeige). Das genannte Erkenntnis eines verstärkten Senats zeigt den engen Zusammenhang, der zwischen den Anforderungen der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG, der allfälligen Verfolgungsverjährung und der Möglichkeit, eine rechtzeitig vorgeworfene Tathandlung gegebenenfalls noch in der Berufungsentscheidung einem anderen Straftatbestand zu unterstellen, besteht. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Präzisierung der Tat nach § 44a Z 1 VStG und im Zusammenhang mit der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind nach der hg. Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung einer Gefahr der Doppelbestrafung (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Anm. 4 zu § 44a Z 1 VStG und die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung, a.a.O., § 44a VStG, E 14). Unter diesen Aspekten ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass die letztlich von der belangten Behörde für die Bestrafung als maßgeblich herangezogene Unterlassung der rechtzeitigen Information der Kunden dem Beschwerdeführer einerseits schon in der ersten Verfolgungshandlung vorgehalten wurde, andererseits aber diese Unterlassung auch den Gegenstand der erstinstanzlichen Bestrafung bildete (die Erstbehörde ging davon aus, dass sich aus dem vorgeworfenen Verhalten der Schluss ergäbe, dass die B AG nicht über die erforderlichen Mittel zur Durchführung der Geschäfte verfügt habe; damit umfasste die Tatumschreibung auch die Unterlassung der unverzüglichen Mitteilung über das Anwachsen von Verlustpositionen, die Erstbehörde unterstellte jedoch das vorgeworfene Verhalten nicht für sich einem Straftatbestand, sondern zog dieses nur in Verbindung mit der weiters angenommenen fehlenden Ausstattung der Bank als Grundlage für eine Bestrafung wegen Übertretung einer anderen Gebotsnorm heran). Der Umstand, dass die Erstbehörde aus dem vorgeworfenen Verhalten (Unterlassung einer rechtzeitigen Information der Kunden) den Schluss zog, der Beschwerdeführer habe die Übertretung des § 16 Z 1 WAG zu verantworten, hinderte daher die belangte Behörde nicht, das Verhalten im angefochtenen Bescheid nicht § 16 Z 1 WAG, sondern § 13 Z 4 WAG zu unterstellen. Die belangte Behörde hat somit durch die Neufassung des Spruchpunktes 4 des erstinstanzlichen Bescheides nicht die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens überschritten.""Zunächst ist - auch wenn die Beschwerde diese Frage nicht ausdrücklich aufwirft - zu klären, ob die belangte Behörde grundsätzlich berechtigt war, die Bestrafung des Beschwerdeführers nicht auf Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer eins, WAG, sondern auf Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Ziffer 4, WAG zu stützen, die Tat also einem anderen Tatbestand zu unterstellen. Eine derartige Unterstellung des vorgeworfenen Verhaltens unter eine andere Strafbestimmung durch die Berufungsbehörde ist nach der hg. Rechtsprechung gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Paragraph 66, Absatz 4, AVG zulässig (bzw. geboten), wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt und somit keine Auswechslung der vorgeworfenen Tat vorliegt vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1975, Slg. 8864/A, 20. Oktober 1999, Zl. 99/03/0340, sowie 19. April 1994, Zl. 90/07/0125, bzw. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 530). Eine (unzulässige) Auswechslung der Tat liegt dann nicht vor, wenn lediglich die rechtliche Beurteilung des vorgeworfenen Verhaltens geändert wird. Im Zusammenhang mit den Anforderungen, die Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG an die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat stellt, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Slg. 11.894/A, eine andere rechtliche Qualifikation des dem Beschuldigten rechtzeitig vorgeworfenen Verhaltens (sodass keine Verfolgungsverjährung eingetreten war) durch die Berufungsbehörde als zulässig angesehen (Unterlassung der Anzeige des Fahrstreifenwechsels so rechtzeitig, dass sich andere Verkehrsteilnehmer darauf einstellen hätten können, statt der Subsumtion unter den Tatbestand des Wechsels des Fahrstreifens ohne Anzeige). Das genannte Erkenntnis eines verstärkten Senats zeigt den engen Zusammenhang, der zwischen den Anforderungen der Tatumschreibung nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, der allfälligen Verfolgungsverjährung und der Möglichkeit, eine rechtzeitig vorgeworfene Tathandlung gegebenenfalls noch in der Berufungsentscheidung einem anderen Straftatbestand zu unterstellen, besteht. Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Präzisierung der Tat nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und im Zusammenhang mit der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind nach der hg. Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung einer Gefahr der Doppelbestrafung vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, Anmerkung 4 zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und die Nachweise aus der hg. Rechtsprechung, a.a.O., Paragraph 44 a, VStG, E 14). Unter diesen Aspekten ist für den Beschwerdefall festzuhalten, dass die letztlich von der belangten Behörde für die Bestrafung als maßgeblich herangezogene Unterlassung der rechtzeitigen Information der Kunden dem Beschwerdeführer einerseits schon in der ersten Verfolgungshandlung vorgehalten wurde, andererseits aber diese Unterlassung auch den Gegenstand der erstinstanzlichen Bestrafung bildete (die Erstbehörde ging davon aus, dass sich aus dem vorgeworfenen Verhalten der Schluss ergäbe, dass die B AG nicht über die erforderlichen Mittel zur Durchführung der Geschäfte verfügt habe; damit umfasste die Tatumschreibung auch die Unterlassung der unverzüglichen Mitteilung über das Anwachsen von Verlustpositionen, die Erstbehörde unterstellte jedoch das vorgeworfene Verhalten nicht für sich einem Straftatbestand, sondern zog dieses nur in Verbindung mit der weiters angenommenen fehlenden Ausstattung der Bank als Grundlage für eine Bestrafung wegen Übertretung einer anderen Gebotsnorm heran). Der Umstand, dass die Erstbehörde aus dem vorgeworfenen Verhalten (Unterlassung einer rechtzeitigen Information der Kunden) den Schluss zog, der Beschwerdeführer habe die Übertretung des Paragraph 16, Ziffer eins, WAG zu verantworten, hinderte daher die belangte Behörde nicht, das Verhalten im angefochtenen Bescheid nicht Paragraph 16, Ziffer eins, WAG, sondern Paragraph 13, Ziffer 4, WAG zu unterstellen. Die belangte Behörde hat somit durch die Neufassung des Spruchpunktes 4 des erstinstanzlichen Bescheides nicht die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens überschritten."

Vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten und dem konkreten Verfahrensablauf (wie ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Sachverhalt vorgehalten, aus dem ein Verstoß gegen die maßgebenden Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes 1998 oder des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 ableitbar wäre, sodass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte im vorgenannten Sinn hätte wahren können) scheidet eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines anderen als dem von der belangten Behörde als verwirklicht angenommenen Tatbestandes aber aus, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es bislang an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Verhältnis der Bewilligung nach § 74 iVm § 81 TKG 2003 zur Bewilligung nach Amateurfunkgesetz 1998 fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es bislang an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Verhältnis der Bewilligung nach Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 81, TKG 2003 zur Bewilligung nach Amateurfunkgesetz 1998 fehlt.

Schlagworte

Amateurfunk, Aufsicht, Bewilligung, Bewilligungsverfahren,
Einstellung, Fahrlässigkeit, Funkanlage, Kognitionsbefugnis,
Prüfungsumfang, Revision zulässig, Sorgfaltspflicht,
Verfahrenseinstellung, Verschulden, zumutbare Sorgfalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W120.2002408.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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