Mit dem, im Spruch: zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.11.2010 wurde dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 1.) zur Last gelegt, er habe am 01.10.2010 um 13.40 Uhr in der Gemeinde Seiersberg, Maria Pfeiffer Straße 8, auf der L 323 das Leichtmotorrad mit dem amtlichen Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne erforderliche gültige Lenkberechtigung ist nach § 1 Abs 3 FSG verboten und der (maximale) Strafrahmen in § 37 Abs 1 FSG festgelegt. Die Bestimmung des § 37 Abs 4 Z 1 FSG bildet dazu eine bloße Strafsanktionsnorm, da darin lediglich die Verhängung einer Mindeststrafe von ? 726,00 vorgesehen ist, wenn ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt wird. Sie ist somit kein selbständiger Straftatbestand, weshalb sie bei einem Lenke... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (im Folgenden BH) vom 26.06.2008, Zl. 300-2462-2008, wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 10.05.2008 um 09.50 Uhr im Ortsgebiet ***, Höhe Haus Nr. **, ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zu sein, da ihm diese von der... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat nach dem Entzug der österreichischen Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit innerhalb der Sperrfrist eine Lenkberechtigung in Ungarn erworben. Von der Bezirkshauptmannschaft wurde weder ein Lenkverbot in Anwendung des § 30 Abs. 1 FSG noch eine Entziehung dieser Lenkberechtigung nach § 30 Abs. 3 leg. cit. ausgesprochen, sodass die in Ungarn ausgestellte Lenkberechtigung gültig war und keine Übertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 un... mehr lesen...
1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring für die Bezirke 16 und 17, erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 3.7.2007 schuldig, er habe am 13.2.2007 um 21.05 Uhr in Wien, A-zeile das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-13 gelenkt, somit in Betrieb gehabt, obwohl ihm die von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die dieses Kraftfahrzeug falle, entzogen worden sei. Wegen Verletzung des § 1 Abs 3 FSG iVm § 37 Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist die bescheidmäßige Entziehungsdauer abgelaufen und die Lenkberechtigung erloschen (§ 27 Abs 1 Z 1 FSG), so ist ein späterer Verstoß gegen § 1 Abs 3 FSG nicht mehr der Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 4 Z 1 FSG (Lenken, ?obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde?), sondern jener des § 37 Abs 3 Z 1 FSG (besitzt ?überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen?) zu unterstellen. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 07.01.2004, Zl S-21.648/03 wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Sie haben am 07.11.2003 um 22.30 Uhr in Innsbruck, Rennweg, Höhe Haus Nr 3 1)den Pkw XY ohne Lenkerberechtigung gelenkt, da Ihnen diese entzogen wurde. 2)während der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt.? Der Beschuldigte habe dadurch zu 1) die Rechtsvorschrift des § 37 Abs 4 Z 1 iVm § 1 Abs 3 FSG und zu 2) die Rechtsvorschrift des § 102 Abs 5 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde ausgestellten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, gewesen ist, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das Verbot des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne die hiefür benötigte Lenkberechtigung ist ein Schutzgesetz nach § 1311 ABGB und ist Schutzweck der
Norm: , dass den Gefahren des Straßenverkehrs durch unge... mehr lesen...
Beachte vgl einerseits VwGH 21.4.1999, 98/03/0336, und andererseits VwGH 27.4.2000, 99/02/0359 Rechtssatz: Der Beschuldigte wurde bestraft, weil er ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkerberechtigung entzogen worden sei. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung wurde zwar erst nach dem Tattag, jedoch noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses eingestellt. Die Berufungsbehörde hatte daher im Sinne des §1 Abs 2 VStG ihrer Entscheidung die im Ze... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Partei im Rahmen der Strafverhandlung nach Verkündung des Straferkenntnisses einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat, so ist eine nachträglich erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte Berufung, Berufungsverzicht, Verhandlung, Straferkenntnis, Straferkenntnisverkündung, Rechtsmittelverzicht mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Ansicht des Verwaltungssenates handelt es sich bei der Bestimmung des §37 Abs4 FSG nicht lediglich um eine Strafsanktionsnorm, sondern auch um eine Übertretungsnorm. Der typische Unrechtsgehalt der vom § 37 Abs 4 erfassten Verhaltensweise ist deutlich höher als jener der vom § 37 Abs 3 FSG erfassten Verhaltensweise; dies findet ua im höheren Strafrahmen seinen Niederschlag. Dieser Unrechtsgehalt einer Übertretung des § 37 Abs 4 wird durch Merkmale umschrieben, die auf eine... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 6.2.1998, um 15.30 Uhr, in Murau, vom Wohnhaus oder dem Gärtnereibetrieb, R-straße Nr. 3 oder 1, bis zu dem ca. 200 Meter entfernten Gasthof F, R-straße Nr. 9, und mindestens die gleiche Strecke zurück, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen MU-4IXA gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid entzogen worden sei. Wegen Verletzung der R... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 1 Abs 3 i.V.m. § 37 Abs 4 Z 1 FSG ist ausreichend umschrieben mit der Vorhaltung, dass ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmtem Ort und zu einer bestimmten Zeit gelenkt wurde, obwohl die Lenkberechtigung mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid entzogen worden war. Daher ist die ausgesprochene Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal. Schlagworte Lenkberechtigung Entziehung lenken Tatbestandsmer... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde dem Beschuldigten der Führerschein entzogen und lenkte er trotzdem ein Fahrzeug, welches den Ausnahmen nach § 1 Abs 5 Führerscheingesetz nicht entsprach, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...