TE UVS Wien 2007/09/27 03/P/02/6796/2007

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr. Fegerl über die Berufung des Herrn Josef R. vom 11.7.2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring für die Bezirke 16 und 17, vom 3.7.2007, Zahl S 98199/O/07, wegen Übertretung des § 1 Abs 3 FSG iVm § 37 FSG, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 37 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FSG die Geldstrafe auf ? 1.200,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Wochen und drei Tage herabgesetzt werden. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf ? 120,--.

Der Berufungswerber hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring für die Bezirke 16 und 17, erkannte den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 3.7.2007 schuldig, er habe am 13.2.2007 um 21.05 Uhr in Wien, A-zeile das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-13 gelenkt, somit in Betrieb gehabt, obwohl ihm die von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die dieses Kraftfahrzeug falle, entzogen worden sei. Wegen Verletzung des § 1 Abs 3 FSG iVm § 37 Abs 1 und 4 Z 1 FSG verhängte die Erstbehörde gemäß § 37 Abs 1 und 4 Z 1 FSG über den Berufungswerber eine Geldstrafe von ? 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Wochen) und schrieb gemäß § 64 VStG einen erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag von ? 160,-- vor. Die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung richtet sich nur gegen das Strafausmaß. Der Berufungswerber (im Folgenden auch: BW) bringt dazu vor, wie schon in seiner Stellungnahme angeführt tue es ihm leid, dass es zu dieser Übertretung gekommen sei. Zurzeit würden ? 1.760,-- eine große Belastung darstellen und er ersuche daher um Herabsetzung des Strafbetrages.

2.0. Da sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien obliegt daher nur die Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessung und Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages.

Dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Gemäß § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.

Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt, und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von ? 36,-- bis zu ? 2.180,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß Abs 3 dieser Bestimmung ist eine Mindeststrafe von ? 363,-- zu verhängen für das Lenken (Z 1) eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigung besitzt. Gemäß Abs 4 dieser Bestimmung ist eine Mindeststrafe von ? 726,-- zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl (Z 1) die Lenkberechtigung entzogen wurde oder (Z 2) gemäß § 30 Abs 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat nahm Einsicht in den beigeschafften Verwaltungsstrafakt S 116.923/O/02 betreffend eine Bestrafung des BW (u.a.) wegen Übertretung des § 1 Abs 3 FSG (Straferkenntnis vom 29.10.2002, zugestellt am 5.11.2002). Aus einer in diesem Vorakt erliegenden Mitteilung des Verkehrsamtes Wien betreffend die führerscheinbehördlichen Vormerkungen des BW geht hervor, dass dem BW in den Jahren 1988 bis 1996 drei Mal die Lenkberechtigung (wegen ?Trunkenheit?) entzogen wurde, zuletzt für die Dauer von 24 Monaten (14.6.1994-14.6.1996). Danach sind zwar einige Bestrafungen, insbesondere wegen § 1 Abs 3 FSG vermerkt, eine Erteilung oder Wiederausfolgung und ein neuerlicher Entzug der Lenkberechtigung scheinen nicht auf. Aufgrund einer Nachfrage durch den erkennenden Senat wurde vom Verkehrsamt der BPD Wien bestätigt, dass der letzte Entzug der Lenkberechtigung jener von 14.6.1994 bis 14.6.1996 gewesen sei und danach bis zum 10.7.2007 kein Antrag auf Erteilung einer (neuen) Lenkberechtigung gestellt worden sei. Ein Antrag des BW vom 10.7.2007 (also nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt) sei abgewiesen worden. Der BW sei somit seit dem letzten Entzug, also auch am 13.2.2007, nicht im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen, weshalb (aus Anlass der Bestrafungen) auch kein Entzug bzw. keine Maßnahme seitens der Führerscheinbehörde gesetzt worden sei.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich der erkennende Senat lediglich im Zusammenhang mit der hier vorzunehmenden Überprüfung der Strafzumessung im Hinblick auf die anzuwendende Strafsanktionsnorm (die Mindeststrafdrohung) zur Klarstellung des führerscheinrechtlichen Hintergrundes veranlasst sieht. Die letzte Entziehung der Lenkberechtigung für 24 Monate (also mehr als 18 Monate) hatte zur Folge, dass die Lenkberechtigung erloschen ist (vgl. § 73 f. KFG alt, nunmehr § 27 FSG). Nach Ablauf der Entziehungsdauer hatte der BW also keine (gar keine, auch keine vorübergehend entzogene) Lenkberechtigung mehr, aber auch keinen aufrechten bzw. laufenden Entzug derselben.

Im systematischen Zusammenhang der Strafsanktionsnorm des § 37 FSG scheint die qualifizierteste Begehungsform der Übertretung des § 1 Abs 3 FSG dadurch gekennzeichnet, dass der Täter nicht nur keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, sondern gegen eine behördliche (individuelle, bescheidförmige) Verfügung verstößt, die ihm das Lenken verbietet. Ist aber die bescheidmäßige Entziehungsdauer abgelaufen und die Lenkberechtigung erloschen, so ist ein späteterer Verstoß gegen § 1 Abs 3 FSG nicht mehr der Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 4 Z 1 FSG, sondern jener des § 37 Abs 3 Z 1 FSG zu unterstellen (besitzt ?überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen?).

2.3. Vorab ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1342 f., E 32a-f zu § 19 VStG) festzuhalten, dass das Lenken eine Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG bzw. (nunmehr) das FSG gehört.

Die Tat schädigte in erheblichem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse am Ausschluss nicht lenkberechtigter Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Lenker. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs gering.

Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Berufungswerbers war vielmehr als erheblich einzustufen, da der BW ? wie sich aus der Anzeige bzw. seinen eigenen Angaben ergibt ? die Tat vorsätzlich begangen hat. Auch im Jahr 2002 war der BW beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung betreten worden, wobei die wissentliche Tatbegehung vom BW zugestanden und über ihn eine Geldstrafe von ? 1.453,-- verhängt worden war. Dass dem BW auch bei der vorliegenden Tat bewusst war, dass er keine Lenkberechtigung besaß, und er den Tatbestand des Lenkens ohne Lenkberechtigung wissentlich verwirklicht hat, kann nicht zweifelhaft sein.

Der BW hat sich geständig und einsichtig gezeigt, was mildernd zur berücksichtigen war (und auch von der Erstbehörde erkannt wurde).

Bei der Strafbemessung war eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige, derzeit nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Berufungswerbers wegen Verstoßes gegen § 1 Abs 3 FSG als erschwerend zu berücksichtigen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers waren aufgrund seiner Angaben vor der Erstbehörde (Einkommen ? 1.500,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) als durchschnittlich einzustufen und bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

Aufgrund der dargelegten Strafzumessungsgründe sowie des Umstandes, dass bei einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe (gemäß § 37 Abs 2 FSG) bereits eine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden könnte, erschiene die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe auch in Ansehung der geständigen Verantwortung des Berufungswerbers im Rahmen des § 37 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 FSG (? 726,-- bis ? 2.180,--) als angemessen. Da aber - wie sich aus den obigen Ausführungen unter Punkt 2.2. ergibt - im vorliegenden Fall auf den BW die Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG anzuwenden war, die im Vergleich zu dem von der Erstbehörde angewendeten § 37 Abs 4 Z 1 leg. cit. eine niedrigere Mindeststrafdrohung vorsieht, war die im Rahmen von ? 363,-- bis ? 2.180,-- zu bemessende Geldstrafe spruchgemäß herabzusetzen.

Eine noch geringere Geldstrafe schiene (selbst im Falle ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des BW) vollkommen ungeeignet, den Berufungswerber in Hinkunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war zur Herstellung einer gewissen Verhältnismäßigkeit zur Geldstrafe (in Relation zur jeweiligen Höchststrafdrohung) ebenfalls spruchgemäß herabzusetzen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 64 und 65 VStG. Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, dass er bei einer neuerlichen Übertretung des § 1 Abs 3 FSG mit einer deutlich höheren Geldstrafe oder allenfalls mit einer primären Freiheitsstrafe zu rechnen haben wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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