TE UVS Steiermark 2011/01/05 30.8-72/2010

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Veröffentlicht am 05.01.2011
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied  Mag. Manja Schlossar-Schiretz über die Strafhöhenberufung des Herrn T M Mh, geb. am , E, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.11.2010, GZ: BHGU-15.1-29448/2010, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als hinsichtlich Spruchpunkt 1.) der Strafausspruch auf Grund unzulässiger Doppelbestrafung behoben wird und die zitierte Strafbestimmung des § 37 Abs 4 Z 1 FSG entfällt.

 

Die sonstigen Spruchteile bleiben unberührt.

 

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ? 10,00; dieser sowie die Geldstrafe zu Spruchpunkt 2.) ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 20,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem, im Spruch zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18.11.2010 wurde dem Berufungswerber zu Spruchpunkt 1.) zur Last gelegt, er habe am 01.10.2010 um 13.40 Uhr in der Gemeinde Seiersberg, Maria Pfeiffer Straße 8, auf der L 323 das Leichtmotorrad mit dem amtlichen Kennzeichen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid entzogen worden sei. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Bescheid vom 13.07.2010, GZ: BHGU-11.1-2457/2010. Zu Spruchpunkt 2.) wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für Motorräder gewesen sei.

 

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG wurde über den Berufungswerber zu Spruchpunkt 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von ? 1.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG verhängt.

 

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 und § 2 Abs 1 Z 1 FSG wurde über den Berufungswerber zu Spruchpunkt 2.) eine Geldstrafe in Höhe von ? 100,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 37 Abs 1 FSG verhängt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, welche sich unter Hinweis auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhen richtete, ist der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.09.1971, Zl. 1268/70) und hatte die Berufungsbehörde daher von dem im erstinstanzlichen Bescheid zur Schuldfrage festgestellten Sachverhalt auszugehen (VwGH 22.02.1990, Zl. 89/09/0137). Da der Berufungswerber weiters die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat, konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 2 VStG von der Anberaumung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

Aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde ergibt sich, dass dem Berufungswerber tatzeitlich dessen Lenkberechtigung für die Kraftfahrzeuge der Klassen A, C und F auf Grundlages des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.07.2010, GZ: BHGU-11.1-2457/2009 rechtskräftig entzogen war. Nachdem sich der Berufungswerber im Zuge der Amtshandlung am 01.10.2010 damit verantwortet hat, zwar zu wissen, dass er wegen seines Führerscheinentzuges kein Fahrzeug lenken dürfe, und er auch gar keine Lenkberechtigung für die Klasse A besitze, wurde von der Berufungsbehörde die Führerscheindaten des Berufungswerbers überprüft und hierbei festgestellt, dass der Berufungswerber tatsächlich nie über eine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse A verfügte, weshalb die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.07.2010 verfügte Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse A im Bezug auf diese Klasse unwirksam war.

 

Die im Spruch als übertreten angeführte Norm des § 37 Abs 4 Z 1 FSG bildet eine bloße Strafsanktionsnorm und keinen selbständigen Straftatbestand. Die Anführung dieser Norm stellt daher - da die richtige, vom Berufungswerber verletzte, nämlich § 1 Abs 3 FSG, ohnedies in Spruchpunkt 2.) zitiert wurde - keine eigene Rechtsverletzung dar. Mit der unter Spruchpunkt 2.) dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung ist der gesamte Tatvorwurf konsumiert und abgedeckt, weshalb von der Verhängung einer Strafe zu Spruchpunkt 1.) abgesehen und der Strafausspruch zu Spruchpunkt 1.) aufgehoben werden musste. Da der Berufungswerber tatsächlich aber zur Tatzeit am Tatort ein Motorrad lenkte, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde dafür erteilten gültigen Lenkberechtigung war, erfolgte die Bestrafung des Berufungswerbers hinsichtlich Spruchpunkt 2.) jedenfalls zu Recht.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 1 Abs 3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, soferne den folgenden Absätzen nichts anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von ? 36,00 bis zu ? 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

 

Der Schutzzweck des § 1 FSG stellt darauf ab, dass Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden sollen, die im Besitz einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung und somit nachweislich auch über die hiefür erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse verfügen. Nach ständiger Rechtsprechung gehört das Lenken ohne Lenkberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber am 01.10.2010 um 13.40 Uhr in der Gemeinde Seiersberg, Maria Pfeiffer Straße 8, auf der L 323 das Leichtmotorrad mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde dafür erteilten gültigen Lenkberechtigung zu sein, hat er zweifellos gegen den Schutzzweck der Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG verstoßen.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd nichts, als erschwerend die einschlägigen Verwaltungsstrafen gewertet.

 

Wird wie im vorliegenden Fall bei der Strafbemessung von einem geschätzten Einkommen ausgegangen, hat es der Berufungswerber seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, wenn die Behörde bei dieser Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen hat, die ihr ohne seine Mitwirkung nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 14.01.1981, 3033/80).

 

Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass bei der gegenständlichen Übertretung des § 1 Abs 3 FSG jedenfalls von vorsätzlichem Handeln auszugehen ist.

 

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und der einschlägigen Verwaltungsvormerkungen erscheint die von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz unter Spruchpunkt 2.) verhängte Geldstrafe jedenfalls angemessen.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs 1 und 2 VStG, wonach als Beitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Strafe zu bemessen sind.

 

Da der Strafausspruch hinsichtlich Spruchpunkt 1.) behoben wurde, entfällt hinsichtlich Spruchpunkt 1.) auch der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Strafverfahrens.

Schlagworte
Lenkberechtigung; Entziehung; Mindeststrafe; Kumulation; Strafsanktionsnorm
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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