RS UVS Wien 2007/09/27 03/P/02/6796/2007

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Veröffentlicht am 27.09.2007
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Rechtssatz

Ist die bescheidmäßige Entziehungsdauer abgelaufen und die Lenkberechtigung erloschen (§ 27 Abs 1 Z 1 FSG), so ist ein späterer Verstoß gegen § 1 Abs 3 FSG nicht mehr der Strafsanktionsnorm des § 37 Abs 4 Z 1 FSG (Lenken, ?obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde?), sondern jener des § 37 Abs 3 Z 1 FSG (besitzt ?überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen?) zu unterstellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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