Norm: ASVG §133 Abs2 B-KUVG §62 Abs2 ASVG § 133 heute ASVG § 133 gültig ab 20.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010 ASVG § 133 gültig bis 19.04.2002 B-KUVG § 62 heute ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei minderjährige E***** F*****, vertreten durch die Mutter H***** F*****, diese vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagte Partei K***** als Träg... mehr lesen...
Begründung: Der 1967 geborene Kläger erlitt im Mai 2007 bei Arbeiten mit einer Flex ein Lärmtrauma. Daraus folgten eine Hochtoninnenohrschwerhörigkeit und Ohrengeräusche im linken Ohr. Er wandte sich deshalb an seinen Hausarzt, der ihn an einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten verwies. Über Anordnung dieses Facharztes führte er eine Infusionstherapie (10 Anwendungen mit gefäßerweiternden Medikamenten und Cortison) durch, die zu keiner Besserung des Tinnitus führte. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Haftung des beklagten Arztes und des Rechtsträgers des Krankenhauses für die aufgrund fehlerhafter Geburtshilfe beim am 26. Jänner 1997 geborenen Kläger verursachten Schädigungen und deren weiteren Folgen steht nach dem ergangenen rechtskräftigen Zwischenurteil (ON 110 iVm ON 124 und 137) dem Grunde nach fest. Die eingetretene Hirnschädigung führte ua dazu, dass der Kläger weder sitzen noch stehen kann. Er kann nicht sprechen und ist Tetraspastiker. Alle vi... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2B-KUVG §62 Abs2
Rechtssatz: Die Vornahme einer extrakorporalen Fertilisation (In-vitro-Fertilisation) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer sterilen Frau stellt keine Krankenbehandlung im Sinne des § 133 ASVG dar. Der regelwidrige Körperzustand einer sterilen Frau besteht nicht im Fehlen einer Schwangerschaft, sondern in der Unfähigkeit zur Empfängnis; dieser Zustand wird durch die In-vitro-Fertilisation nicht be... mehr lesen...
Norm: ASVG §120 Abs1 Z1ASVG §133 Abs2B-KUVG §53 Abs1 Z1B-KUVG §62 Abs2
Rechtssatz: Die Unfruchtbarkeit einer Frau und die Zeugungsunfähigkeit eines Mannes können als Krankheit im Sinne des ASVG betrachtet werden. Insbesondere für Ehepartner, die sich in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes gemeinsam für ein eigenes Kind entscheiden, ist die Fortpflanzungsfähigkeit eine biologisch notwendige Körperfunktion (so BGH 12. 11. 1997, MDR 1998, 285... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2B-KUVG §62 Abs2
Rechtssatz: Abgesehen davon, daß im Hinblick auf die zahlreichen für das Vorliegen einer Depression denkbaren Ursachen und die dabei zumeist bestehenden komplexen Ursachenkombinationen regelmäßig der Nachweis, daß im konkreten Fall ein unerfüllter Kinderwunsch als einziger Grund für das Bestehen einer Depression in Frage kommt, kaum zu führen sein wird, bildet eine künstliche Insemination keine von der Kranke... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2B-KUVG §62 Abs2
Rechtssatz: Die an einer gesunden, nicht depressiven Versicherten aufgrund des krankhaften Zustandes des Ehegatten zur Erfüllung auch ihres Kinderwunsches vorgenommene Fertilisierungsmaßnahme (Insemination) ist nicht als zweckmäßige und notwendige medizinische Krankenbehandlung der Frau zu werten. Entscheidungstexte 10 ObS 2371/96s Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2BSVG §83 Abs2B-KUVG §62 Abs2GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinne ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115). Entscheidungstexte 10 ObS 2303/96s Entscheidungstext OGH 12.09.1996 10 ObS 2... mehr lesen...
Norm: ASVG §133 Abs2B-KUVG §62 Abs2BSVG §83 Abs2GSVG §90 Abs2
Rechtssatz: Nach § 133 Abs 2 erster Satz ASVG muss die Krankenbehandlung "ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten". Die verba legalia "ausreichend, zweckmäßig, notwendig" sind dabei als Instrument gegen extrem zweckwidrige Leistungsgewährung, also eine Art Missbrauchskontrolle zu verstehen, also als Leistungsschranke. ... mehr lesen...