RS OGH 1998/6/23 10ObS115/98d, 10ObS193/98z, 10ObS247/98s

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Norm

ASVG §133 Abs2
B-KUVG §62 Abs2

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß im Hinblick auf die zahlreichen für das Vorliegen einer Depression denkbaren Ursachen und die dabei zumeist bestehenden komplexen Ursachenkombinationen regelmäßig der Nachweis, daß im konkreten Fall ein unerfüllter Kinderwunsch als einziger Grund für das Bestehen einer Depression in Frage kommt, kaum zu führen sein wird, bildet eine künstliche Insemination keine von der Krankenversicherung zur Behandlung von Depressionen zur Verfügung gestellte Krankenbehandlung. Es handelt sich dabei nicht um eine unmittelbare Behandlung der psychischen Störung, sondern um eine Maßnahme, bei der ein ganz anderer Erfolg, nämlich die Erfüllung eines bisher versagten Kinderwunsches im Vordergrund steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110228

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_010OBS00115_98D0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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