Norm: BWG §93 Abs3EG-RL 94/19/EG - Einlagensicherungssystemrichtlinie 394L0019 allg
Rechtssatz: Die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme kann zur Auslegung des § 93 Abs 3 BWG herangezogen werden. Entscheidungstexte 5 Ob 281/02p Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 281/02p Veröff: SZ 2002/175 ... mehr lesen...
Norm: BWG §32 Abs8BWG §93 Abs3KO §14 Abs2
Rechtssatz: Für den Anspruch auf Auszahlung einer nicht verfügbar gewordenen Einlage gilt nicht die Vorverlegung der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung, wie sie § 14 Abs2 KO für Konkursforderungen anordnet. Begehrt der Anleger im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bank von der Sicherungseinrichtung die Auszahlung von auf eine bestimmte Laufzeit gebundenen Spareinlagen ... mehr lesen...
Norm: BWG §93 Abs3KO allg
Rechtssatz: Im Rahmen der Einlagensicherung ist mit der betraglichen Beschränkung auf Euro 20.000 nicht nur für die Konkursforderung des Einlegers gegen die insolvente Bank einzustehen. Es handelt sich viel mehr um eine eigene, von den Sondervorschriften über die Teilnahmeansprüche am Konkurs losgelöste Forderung gegen das zur Einlagensicherung berufene Institut. Aus dieser Eigenständigkeit des Einlagensicherungsanspru... mehr lesen...
Norm: BWG idF BGBl 1993/532 §93 Abs2BWG 1996 §93 Abs3KWG §31WAG 1996 idF BGBl 1999/63 §23b
Rechtssatz: § 93 Abs 3 BWG spricht ausdrücklich vom "Einleger" beziehungsweise "aus einem legitimierten Konto berechtigten Einleger", der seinen "Anspruch nachweisen" muss. Nicht der in die Kontobezeichnung Aufgenommene und durch Zeichnungsberechtigung gegenüber der Bank Auftretende soll den Anspruch auf Auszahlung haben, sondern der "[berechtigte] Einle... mehr lesen...
Norm: BWG §93 Abs2BWG idF BGBl 1996/445 §93 Abs3
Rechtssatz: Aus § 93 Abs 2 Satz 6 BWG in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/445 (§ 93 Abs 3 Satz 8 in der Fassung Novelle BGBl 1996/445) und § 4 Abs 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages der Einlagensicherungsgesellschaft ergibt sich, daß der Regreß beim Mitgliedsinstitut, das den Einlangensicherungsfall ausgelöst hat, nach der Auszahlung gesicherter Einlagen nicht durch die einzelnen Mitgliedsin... mehr lesen...
Norm: BWG §93 Abs2BWG idF BGBl 1996/445 §93 Abs3
Rechtssatz: § 93 Abs 2 Satz 6 BWG in der Fassung vor der Novellierung BGBl 1996/445 (§ 93 Abs 3 Satz 8 in der Fassung Novelle 1996/445) ordnet keine gesetzliche Prozeßstandschaft an. Vielmehr ist diese Bestimmung als Anordnung einer Legalzession zugunsten der Einlagensicherungsgesellschaft zu verstehen (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, BWG § 93 Rz 10). Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIIBWG §93 Abs2BWG idF BGBl 1996/445 §93 Abs3GmbHG §61
Rechtssatz: Ein Schadenersatzanspruch eines Mitgliedsinstitutes gegen ein Mitgliedsinstitut, das den Einlagensicherungsfall ausgelöst hat (hier: Gemeinschuldnerin), aus der Verletzung gesellschaftsvertraglicher Treuepflichten ist schon deshalb zu verneinen, weil der Inhalt der Treuebindung unter den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: Einlage... mehr lesen...