Begründung: Vorweg ist festzuhalten, dass die beklagte Partei - wie aus dem Firmenbuch ersichtlich (FN 182435m) - ihre Firma (erneut) geändert hat. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO muss die Parteienbezeichnung daher von Amts wegen entsprechend richtiggestellt werden. Vorweg ist festzuhalten, dass die beklagte Partei - wie aus dem Firmenbuch ersichtlich (FN 182435m) - ihre Firma (erneut) geändert hat. Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO muss die Parteienbezeichnung daher von Amts wegen entspr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Ermittlung des Inhalts von einer Partei abgegebener Erklärungen im Wege der Auslegung stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern dem Berufungsgericht nicht ausnahmsweise eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist. 1. Die Ermittlung des Inhalts von einer Partei abgegebener Erklärungen im Wege der Auslegung stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Pa... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich mit der Klagbarkeit von Gewinnzusagen eines Unternehmens gemäß § 5j KSchG auseinandergesetzt (7 Ob 290/01z = ecolex 2002, 87 = gemäß Paragraph 5 j, KSchG auseinandergesetzt (7 Ob 290/01z = ecolex 2002, 87 = wbl 2002, 177 = RdW 2002, 338; 1 Ob 303/02v = EvBl 2003/99 = ecolex 2003, 412; 1 Ob 118/03i). Der erkennende Senat hat in seiner Ents... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Josef K*****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Ebert & Huber, Rec... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den wesentlichen im vorliegenden Rechtsmittel erhobenen Einwänden bereits in seiner - ebenfalls die Revisionswerberin betreffenden - Vorentscheidung 9 Ob 65/03d auseinandergesetzt. Wie dort erweist sich auch hier die Frage der Einordnung der Rechtsfigur des in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie RL 97/7/EG mit § 5j KSchG geschaffenen Anspruches nicht als entscheidend, zumal der Geset... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs der Beklagten ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts - nicht zulässig: Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung und damit auch ihre Eignung, die damit angesprochenen Erzeugnisse eines Konkurrenten pauschal als minderwertig darzustellen, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung für ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf die von der Beklagten erfolgte Gewinnzusage gemäß § 5j KSchG die Auszahlung eines Bargewinnes von S 500.000 (EUR 36.336,42). Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der maßgeblichen Passagen in einer Aussendung habe die Beklagte den Eindruck erweckt, dass die Klägerin als Verbraucherin diesen Preis gewonnen habe. Die von ihr freigerubbelte Glücksnummer 1354979 am "grünen Rubbel-Smiley" ha... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte den Zuspruch von 20.000 EUR, weil ihm die beklagte Partei einen gemäß § 5j KSchG gerichtlich einforderbaren Gewinn zugesagt habe. Der Kläger begehrte den Zuspruch von 20.000 EUR, weil ihm die beklagte Partei einen gemäß Paragraph 5 j, KSchG gerichtlich einforderbaren Gewinn zugesagt habe. Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger sei nur aufgefordert worden, einen Antrag auf Auszahlung eines allfälligen Gewinns zu stellen, die dem Kläger zugekom... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen. Sie lässt österreichische Verbraucher anrufen, um ihnen mitzuteilen, sie hätten gewonnen. Gleichzeitig wird ein Brief angekündigt. Bei den Anrufen wird ein Tonbandgerät eingesetzt. Der Anruf erfolgt, ohne dass die Verbraucher ihre Einwilligung gegeben hätten. Dem Angerufenen wird weder der Firmenwortlaut noch die Anschrift noch der Sitz der Beklagten mitgeteilt. In manchen Fällen werden die Angerufenen aufgeforde... mehr lesen...
Norm: KSchG §5c KSchG §5j KSchG § 5c heute KSchG § 5c gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014 KSchG § 5c gültig von 01.06.2000 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999 KSchG § 5j gülti... mehr lesen...
Norm: KSchG §5j KSchG § 5j gültig von 01.10.1999 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
Rechtssatz: Die nachträgliche Aufklärung des Verbrauchers durch fachkundige Dritte über den wahren Erklärungswert einer "Gewinnzusage", die hinter deren Verständnis vor dem Horizont der Maßfigur eines verständigen Verbrauchers zurückbleibt, kann ... mehr lesen...
Norm: KSchG §5j KSchG § 5j gültig von 01.10.1999 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
Rechtssatz:
Um sich der Haftung nach dieser Gesetzesstelle zu entziehen, hat der beklagte Unternehmer zu behaupten und zu beweisen, dass sich seine, die Gewinnzusage enthaltende Zusendung an einen Unternehmer in dieser Eigenschaft richtete.
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Entscheidungsgründe: Der Kläger erhielt von der beklagten Partei, die einen Versandhandel betreibt, im November 2001 brieflich folgende Mitteilung: "Internationaler ... GEWINNDIENST * im persönlichen Auftrag des Vorstandes von ..., dem beliebtesten Geldgewinn-Versender POSTFACH ..., ... WIEN Herrn Gewinn-Bar-Auszahlung: Werner S ... öS 210.000,00 ................... BIS SPÄTESTENS ................ 7. DEZEMBER 2001, Sofortmeldung auch über: 0900/560081 (max öS 50,-/Min.) Betrifft: G... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verein begehrte als Zessionar - gestützt auf § 5j KSchG - den Zuspruch von 89.024,22 EUR sA und brachte im Wesentlichen vor, die beklagte Partei habe der Zedentin im August 2001 einen an diese adressierten Brief gesandt und damit den Eindruck erweckt, die Zedentin habe 1,225.000 S (= 89.024,22 EUR) gewonnen und müsse diesen Gewinn nur noch anfordern. Der klagende Verein begehrte als Zessionar - gestützt auf Paragraph 5 j, KSchG - den Zuspruch von 89.024,2... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist die genaue Einordnung der Rechtsfigur des in Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie RL 97/7/EG mit § 5j KSchG geschaffenen Anspruches für die vorliegende Entscheidung nicht präjudiziell, zumal der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen selbst ausreichend klar definiert hat (7 Ob 290/01z). Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ist die genaue Einordnung der Rechtsfi... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der drei Beklagten beabsichtigte die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein und beauftragte hiefür ua den klagenden Rechtsanwalt, dem er eine umfassende Vollmacht erteilte. Der Vater verstarb am 13. 3. 1994. Die vom Kläger namens des Stifters gefertigte Widmungserklärung über die Schenkung nahezu des gesamten Vermögens an die Stiftung ist mit 11. 3. 1994 datiert. Die Beklagten führen vor dem Fürstlichen Landgericht Vaduz zu 9 C 555/98 gegen die St... mehr lesen...
Norm: EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 allg KSchG §5a KSchG §5b KSchG §5c KSchG §5d KSchG §5e KSchG §5f KSchG §5g KSchG §5h KSchG §5i KSchG §5j KSchG §31a KSchG § 5a heute KSchG § 5a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2022 KSchG § 5a gültig von 01.07.2018 bis 19.... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte bietet in Österreich über die Rufnummer 118811 einen kostenpflichtigen Telefonauskunftsdienst an. Sie betreibt kein eigenes Leitungsnetz, sondern bietet ihre Auskunftsleistungen über das Netz der T***** AG (in der Folge: Netzbetreiberin) an; die Abrechnung gegenüber dem Endkunden erfolgt im Wege der Telefonrechnung. Die Beklagte informiert ihre Kunden zu Beginn des Gesprächs nicht über Name und Anschrift ihres Unternehmens und erteilt - außer bei ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 7 Ob 290/01z (= ecolex 2002, 87 = wbl 2002, 177 = RdW 2002, 338) ausführlich mit der Klagbarkeit der Gewinnzusage eines Unternehmens gem § 5j KSchG auseinandergesetzt. In der Entscheidung 1 Ob 303/02v wurde ebenfalls klargestellt, dass die Rechtsfolgen des § 5j KSchG auch dann eintreten, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, bereits... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Medieninhaberin einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift. In den Jahren 1994 und 1995 wurden Artikel über damals noch nicht aufgeklärte Briefbombenattentate veröffentlicht. Darin wurde auch über den Kläger als Tatverdächtigen berichtet und dessen Fotos veröffentlicht. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Veröffentlichung seines Fotos, wenn (durch den Begleittext) der Eindruck erweckt werde, dass er Hauptverdächtiger der Briefbombenserien sowie de... mehr lesen...
Begründung: Die in Wartberg/Krems wohnhafte Klägerin begehrt mit der am 24. Mai 2000 beim Bezirksgericht Kremsmünster eingelangten Klage von der beklagten GmbH mit Sitz in Deutschland Zahlung von 43.500 S = 3.161,27 EUR sA. Die beklagte Partei habe ihr mitgeteilt, dass sie einen Bargeldpreis in dieser Höhe erhalten habe, den sie nur mehr abrufen müsse. Trotz getätigter Bestellungen und Abrufs sei bei der Klägerin keine Zahlung eingelangt. Gemäß § 5j KSchG habe die beklagte Partei... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z1 KSchG §5j JN § 51 heute JN § 51 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 JN § 51 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012 JN § 51 gültig ab 01.01.20... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin brachte vor, sie habe von der beklagten GmbH mit dem Sitz in Deutschland eine persönlich adressierte, schriftliche Gewinnzusage erhalten. Sie habe den darin zugesagten Gewinn von 15.000 EUR angefordert und bei dieser Gelegenheit ein fünfteiliges Krawattenset um 17,95 EUR unter Anrechnung des "Sparschecks" bestellt. Sie sei eine private Endverbraucherin, sodass ihre Bestellung rein privater Tätigkeit zugerechnet werden könne. Zwischen ihr und der beklagten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Streitteile sind Internetserviceprovider und verschaffen ihren Kunden Zugang zum Internet. Die Beklagte führte im Dezember 2001 eine Werbekampagne in mehreren österreichischen Printmedien durch, die unter anderem die Aussage enthielten: "Holen Sie sich jetzt aonspeed 30, so günstig, dass wir es gar nicht sagen dürfen". Die Klägerin beantragt die Unterlassung dieser Werbeaussage und Urteilsveröffentlichung. Die beanstandete Aussage sei im Sinn des § 2 UW... mehr lesen...
Begründung: Die erstklagende Bank kaufte eine Dreiviertel-Aktienmehrheit der zweitklagenden Bank. Es kam zur Aufgliederung von Arbeitsbereichen. Der Beklagte ist Betriebsratsvorsitzender der Zweitklägerin. Er befürchtete für die Zukunft eine Fusion der beiden Unternehmen. In einer Presseaussendung kritisierte er die Auslagerung aller ertragreichen Geschäfte von der Zweitklägerin in die Erstklägerin und erhob in einem Interview einen Lügenvorwurf. Die Klägerinnen begehren mit ihrer... mehr lesen...
Norm: KSchG §5c KSchG §5j KSchG § 5c heute KSchG § 5c gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014 KSchG § 5c gültig von 01.06.2000 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999 KSchG § 5j gülti... mehr lesen...
Norm: KSchG §5j KSchG § 5j gültig von 01.10.1999 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
Rechtssatz:
Um den angestrebten Gesetzeszweck zu erreichen, ist es erforderlich, die Rechtsfolgen des § 5j KSchG -in insoweit sinngemäßer Anwendungauch dann eintreten zu lassen, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei betreibt einen Versandhandel. Der Kläger hat von ihr wiederholt Kataloge zugesandt erhalten und Waren bestellt. Im Februar 2002 erhielt er von der beklagten Partei eine an ihn persönlich adressierte Zusendung mit einem Kuvert, in dem sich ein Katalog samt Bestellscheinen sowie drei "Lose" befanden. Der Aufdruck auf dem Kuvert in großer, auffälliger, färbiger Schrift trägt folgenden Wortlaut: "Herzlichen Glückwunsch! Dies wird Ihr großer Glü... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sonja R*****, vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Pa... mehr lesen...