Norm: KSchG §5cKSchG §5j
Rechtssatz: Der Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gemäß §5j KSchG setzt eine unmittelbar mit der Anbahnung des Kaufs von Waren verknüpfte Gewinnzusage des Unternehmers nicht voraus. Es genügt vielmehr jede, auf einer erkennbaren Gewinnabsicht beruhende unseriöse Gewinnzusage, mit der der Unternehmer das Verhalten von Verbrauchern am Markt unsachlich beeinflussen will. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KSchG §5j
Rechtssatz: Um sich der Haftung nach dieser Gesetzesstelle zu entziehen, hat der beklagte Unternehmer zu behaupten und zu beweisen, dass sich seine, die Gewinnzusage enthaltende Zusendung an einen Unternehmer in dieser Eigenschaft richtete. Entscheidungstexte 1 Ob 118/03i Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 118/03i Veröff: SZ2003/75 ... mehr lesen...
Norm: KSchG §5j
Rechtssatz: Die nachträgliche Aufklärung des Verbrauchers durch fachkundige Dritte über den wahren Erklärungswert einer "Gewinnzusage", die hinter deren Verständnis vor dem Horizont der Maßfigur eines verständigen Verbrauchers zurückbleibt, kann einen nach § 5j KSchG schon entstandenen Erfüllungsanspruch nicht mehr beseitigen. Es ist auch keine Anspruchsvoraussetzung, dass der Verbraucher die wahre Absicht des Unternehmers im Ze... mehr lesen...
Norm: EG-RL 97/7/EG - Fernabsatzrichtlinie 397L0007 allgKSchG §5aKSchG §5bKSchG §5cKSchG §5dKSchG §5eKSchG §5fKSchG §5gKSchG §5hKSchG §5iKSchG §5jKSchG §31a
Rechtssatz: Die §§ 5a bis 5j und § 31a KSchG setzen die Fernabsatz-RL um, deren Ziel es ist, den besonderen Risken des Fernabsatzes zu begegnen: Der Verbraucher kann die Ware vor dem Kauf nicht in Augenschein nehmen; typischerweise fehlt eine persönliche Beratung insbesondere durch den Verk... mehr lesen...
Norm: JN §51 Abs1 Z1KSchG §5j
Rechtssatz: Für Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer gemäß § 5j KSchG ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gemäß § 51 Abs 1 Z 1 JN gegeben. Entscheidungstexte 3 Ob 40/03h Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 40/03h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003... mehr lesen...
Norm: KSchG §5cKSchG §5j
Rechtssatz: Gesetzeszweck des § 5j KSchG ist es, auch die Verständigung "von angeblichen 'Gewinnen' verschiedenster Art" als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Nur solche Zusendungen sind vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehun... mehr lesen...
Norm: KSchG §5j
Rechtssatz: Um den angestrebten Gesetzeszweck zu erreichen, ist es erforderlich, die Rechtsfolgen des § 5j KSchG -in insoweit sinngemäßer Anwendungauch dann eintreten zu lassen, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, gewonnen zu haben, dies aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung aber zumindest ernstlich für möglich halten dürfen. ... mehr lesen...