RS OGH 2006/2/20 1Ob118/03i, 2Ob31/04d

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Veröffentlicht am 01.07.2003
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Norm

KSchG §5j
  1. KSchG § 5j gültig von 01.10.1999 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Rechtssatz

Um sich der Haftung nach dieser Gesetzesstelle zu entziehen, hat der beklagte Unternehmer zu behaupten und zu beweisen, dass sich seine, die Gewinnzusage enthaltende Zusendung an einen Unternehmer in dieser Eigenschaft richtete.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117776

Dokumentnummer

JJR_20030701_OGH0002_0010OB00118_03I0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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