Norm: KSchG §25c
Rechtssatz: Der Interzedent muss behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners - dass dieser „seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werden" - kannte oder kennen musste. Entscheidungstexte 3 Ob 58/05h Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 58/05h ... mehr lesen...
Norm: KSchG §25c
Rechtssatz: Eine Aufklärungsobliegenheit im Sinn des § 25c KSchG besteht dann nicht, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist. Entscheidungstexte 8 Ob 61/05m Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 61/05m Veröff: SZ 2005/106 ... mehr lesen...
Norm: KSchG §25c
Rechtssatz: Den Kreditgeber trifft bei Vorliegen der vom Interzedenten zu behauptenden und zu beweisenden Informationspflichten im Sinne des § 25c KSchG erster Satz die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er seiner sich aus § 25c KSchG ergebenden Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist. Entscheidungstexte 8 Ob 61/05m Entscheidungstext OGH 21.07.... mehr lesen...
Norm: KSchG §25
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfasst. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, ist aus der Sic... mehr lesen...
Norm: KSchG §25cKSchG §25d
Rechtssatz: Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht. Entscheidungstexte 9 Ob 85/02v Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 Ob 85/02v Veröff: SZ 2002/80 9 Ob 27/05v Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: HGB §128KSchG §25c
Rechtssatz: Gegenüber dem Komplementär und Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft besteht anlässlich dessen Bürgschaftserklärung für Schulden der Kommanditgesellschaft - aufgrund seiner Unternehmereigenschaft - keine Aufklärungspflicht des Gläubigers im Sinne des §25c KSchG. Entscheidungstexte 8 Ob 97/02a Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 Ob 97/02... mehr lesen...
Norm: KSchG §25cZPO §502 HI2
Rechtssatz: Die Frage, ob ein Gläubiger unter den gegebenen Umständen erkennt oder erkennen muss, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde, kann regelmäßig nur einzelfallbezogen beantwortet werden, wobei meist erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...