RS OGH 2025/3/25 3Ob58/05h; 6Ob69/06z; 8Ob71/06h; 9Ob80/06i; 3Ob111/08g; 6Ob19/14h; 8Ob3/15x; 3Ob214

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Norm

KSchG §25c
  1. KSchG § 25c heute
  2. KSchG § 25c gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtssatz

Der Interzedent muss behaupten und beweisen, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners - dass dieser „seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werden" - kannte oder kennen musste.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120350

Im RIS seit

24.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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