RS OGH 2021/6/23 8Ob61/05m; 3Ob209/06s; 7Ob224/12k; 3Ob34/13s; 3Ob50/13v; 6Ob80/21i

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Veröffentlicht am 21.07.2005
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Norm

KSchG §25c
  1. KSchG § 25c heute
  2. KSchG § 25c gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Rechtssatz

Eine Aufklärungsobliegenheit im Sinn des § 25c KSchG besteht dann nicht, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist.Eine Aufklärungsobliegenheit im Sinn des Paragraph 25 c, KSchG besteht dann nicht, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120255

Im RIS seit

20.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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