Norm: PHG §3PHG §4PHG §8 Z3
Rechtssatz: Das Endprodukt ist das Produkt in jener Form, in der es nach der Verkehrsauffassung für den Vertrieb bestimmt ist und in der es der Abnehmer verwenden kann. Dient die Verpackung eines bereits hergestellten, fertigen Produkts, ohne Einfluss auf die Substanz dieses Produkts zu nehmen, lediglich der Vorbereitung des Transports und der Sicherstellung, dass das Produkt selbst dabei nicht beschädigt wir... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte errichtete im Jahr 1985 auf dem N***** im Auftrag der S***** Touristik GmbH & Co KG (kurz S*****G) den Vierer-Sessellift "T*****bahn". Im D*****-Konzern waren drei Gesellschaften vereint und zwar die Konrad D***** & Sohn ***** GesmbH & Co KG, die für die Konstruktion der Seilbahnanlagen und der Einzelteile und für Reklamationen und Ersatzteillieferungen zuständig war, die erstbeklagte Partei, der die Produktion und der Verkauf ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Auftragen eines Isoliermittels auf einen fertigen Wasserbehälter läßt die einmal gegebene Produkteigenschaft des Wasserbehälters unberührt. Der Hersteller haftet daher für den durch den fehlerhaften Anstrich am Wasserbehälter entstandenen Schaden (4 Ob 1571/94; Filz/Purtscheller/Reindl, PHG, RZ 8 zu § 4 PHG; Welser, PHG, RZ 4 zu § 1 RZ 7 zu § 3 und RZ 6 zu § 4 PHG). Die in der Revision zitierte Belegstelle Filz... mehr lesen...
Norm: PHG §4
Rechtssatz: Es trifft zu, dass die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt lässt, so dass der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet; hat der Beklagte aber mängelfreies Material geliefert, liegt ein Fehler im Sinne des § 5 PHG als Voraussetzung für die Produkthaftung des Erzeug... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es trifft zwar zu, daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt läßt, so daß der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet (Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung 53 Rz 8 zu § 4 PHG). Von dieser Frage hängt aber die Ents... mehr lesen...