Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernd A*****, vertreten durch Dr.Adolf Concin, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei F***** GmbH und Co KG, ***** vertreten durch Dr.Fritz Schneider und andere Rechtsanwälte in Bludenz, wegen S 92.451 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29.April 1994, GZ 4 R 86/94-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zwar zu, daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt läßt, so daß der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet (Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung 53 Rz 8 zu § 4 PHG). Von dieser Frage hängt aber die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab, weil die Beklagte mängelfreies Material geliefert hat, ein Fehler iSd § 5 PHG als Voraussetzung für die Produkthaftung des Erzeugers oder Importeurs eines Produkts also gar nicht vorgelegen ist. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat aber das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verneint.Es trifft zwar zu, daß - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt läßt, so daß der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet (Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung 53 Rz 8 zu Paragraph 4, PHG). Von dieser Frage hängt aber die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht ab, weil die Beklagte mängelfreies Material geliefert hat, ein Fehler iSd Paragraph 5, PHG als Voraussetzung für die Produkthaftung des Erzeugers oder Importeurs eines Produkts also gar nicht vorgelegen ist. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht hat aber das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0040OB01571.94.0628.000Dokumentnummer
JJT_19940628_OGH0002_0040OB01571_9400000_000