RS OGH 2024/10/22 7Ob175/16k; 4Ob19/24h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2024
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Norm

PHG §3
PHG §4
PHG §8 Z3

Rechtssatz

Das Endprodukt ist das Produkt in jener Form, in der es nach der Verkehrsauffassung für den Vertrieb bestimmt ist und in der es der Abnehmer verwenden kann. Dient die Verpackung eines bereits hergestellten, fertigen Produkts, ohne Einfluss auf die Substanz dieses Produkts zu nehmen, lediglich der Vorbereitung des Transports und der Sicherstellung, dass das Produkt selbst dabei nicht beschädigt wird, und somit bloß dem Produktvertrieb, dann entsteht durch das Verpacken kein neues Endprodukt. Durch die Verwendung mehrerer ? für sich allein als fertige Produkte anzusehender ? Verpackungsmaterialien, entsteht insbesondere kein neues Produkt „Transportverpackung“.

Entscheidungstexte

  • RS0131130">7 Ob 175/16k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 175/16k
    Veröff: SZ 2016/132
  • RS0131130">4 Ob 19/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 19/24h
    Beisatz: Die Gebrauchsinformation ist produkthaftungsrechtlich nicht als „Teilprodukt“ zu qualifizieren, sondern als produktbezogene Information. (T1)
    Beisatz: Der Hersteller des Endprodukts kann sich daher nicht auf den Haftungsausschluss nach § 8 Z 3 PHG für Hersteller bloß eines Grundstoffs oder Teilprodukts berufen, wenn die von einem Dritten konzipierte Gebrauchsinformation fehlerhaft war. (T2)
    Beisatz: Hier: zu einem Humanarzneimittel ("Hustensaft") iSd § 16 AMG. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131130

Im RIS seit

02.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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