TE OGH 1995/12/20 7Ob1721/95

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Veröffentlicht am 20.12.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadtgemeinde M*****, vertreten durch Dr.Martin Wandl und Mag.Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Maximilian Ganzert und Dr.Friedrich Ganzert, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 1,050.000,- s.A.

und Feststellung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27.September 1995, GZ 2 R 61/95-54, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Auftragen eines Isoliermittels auf einen fertigen Wasserbehälter läßt die einmal gegebene Produkteigenschaft des Wasserbehälters unberührt. Der Hersteller haftet daher für den durch den fehlerhaften Anstrich am Wasserbehälter entstandenen Schaden (4 Ob 1571/94; Filz/Purtscheller/Reindl, PHG, RZ 8 zu § 4 PHG; Welser, PHG, RZ 4 zu § 1 RZ 7 zu § 3 und RZ 6 zu § 4 PHG). Die in der Revision zitierte Belegstelle Filz/Purtscheller/Reindl, PHG, RZ 9 zu § 4 PHG bezieht sich nicht auf die Frage der Haltung des Herstellers, sondern auf jene des Bauhandwerkers, die hier jedoch nicht zu prüfen ist.Das Auftragen eines Isoliermittels auf einen fertigen Wasserbehälter läßt die einmal gegebene Produkteigenschaft des Wasserbehälters unberührt. Der Hersteller haftet daher für den durch den fehlerhaften Anstrich am Wasserbehälter entstandenen Schaden (4 Ob 1571/94; Filz/Purtscheller/Reindl, PHG, RZ 8 zu Paragraph 4, PHG; Welser, PHG, RZ 4 zu Paragraph eins, RZ 7 zu Paragraph 3 und RZ 6 zu Paragraph 4, PHG). Die in der Revision zitierte Belegstelle Filz/Purtscheller/Reindl, PHG, RZ 9 zu Paragraph 4, PHG bezieht sich nicht auf die Frage der Haltung des Herstellers, sondern auf jene des Bauhandwerkers, die hier jedoch nicht zu prüfen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01721.95.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19951220_OGH0002_0070OB01721_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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