RS OGH 1994/6/28 4Ob1571/94, 7Ob1721/95, 2Ob162/97f, 9Ob20/00g, 6Ob162/05z, 2Ob162/10b

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Norm

PHG §4

Rechtssatz

Es trifft zu, dass die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt lässt, so dass der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet; hat der Beklagte aber mängelfreies Material geliefert, liegt ein Fehler im Sinne des § 5 PHG als Voraussetzung für die Produkthaftung des Erzeugers oder Importeurs eines Produkts gar nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1571/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 1571/94
  • 7 Ob 1721/95
    Entscheidungstext OGH 20.12.1995 7 Ob 1721/95
    Auch; nur: Es trifft zu, dass die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt lässt, so dass der Hersteller oder Importeur fehlerhaften Baumaterials für den dadurch am (übrigen) Gebäude eingetretenen Schaden haftet. (T1); Beisatz: Hier: Das Auftragen eines Isoliermittels auf einen fertigen Wasserbehälter lässt die einmal gegebene Produkteigenschaft des Wasserbehälters unberührt. (T2)
  • 2 Ob 162/97f
    Entscheidungstext OGH 29.04.1999 2 Ob 162/97f
    nur T1
  • 9 Ob 20/00g
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 Ob 20/00g
    Vgl auch; nur: Es trifft zu, dass die Verbindung einer beweglichen mit einer unbeweglichen Sache eine einmal gegebene Produkteigenschaft unberührt lässt. (T3); Beisatz: Produkt ist jede bewegliche Sache, auch dann, wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist. (T4)
  • 6 Ob 162/05z
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 162/05z
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Anstrich von Holzbrettern mit Lasur. (T5); Veröff: SZ 2007/98
  • 2 Ob 162/10b
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 162/10b
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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