Der Beschwerdeführer war jedenfalls im Jahr 1994 Eigentümer zweier Miethäuser in Wien XVIII. bzw. Wien XXI. In beiden Häusern hatte er je eine Hausbesorgerin angestellt. Auf Grund seiner Meldung an die Gemeinde Wien vom 11. Jänner 1994 und nach einem Schriftwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Wien, ob und wo eine Betriebsstätte des Beschwerdeführers vorliege, begehrte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 13. Jänner 1995 eine Entscheidung durch Bescheid über seine Abg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §4 Abs1;
Rechtssatz: Ein Miethaus, für welches der Unternehmer (Vermieter) eine Hausbesorgerin angestellt hat, stellt eine Betriebsstätte iSd § 4 Abs 1 KommStG 1993, also eine der unternehmerischen Tätigkeit dienende feste örtliche Anlage oder Einrichtung, dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2001:199613... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §4 Abs1;
Rechtssatz: Der Begriff der Betriebsstätte ist für den Bereich der Kommunalsteuer in § 4 Abs 1 KommStG 1993 eigenständig definiert. Danach gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Damit ist aber - anders als etwa im § 29 Abs 1 BAO -... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KommStG 1993 §4 Abs1;
Rechtssatz: Aus der Anführung von Mietwohnhäusern im § 4 Abs 1 zweiter Satz KommStG 1993 ist nicht zu folgern, dass Mietwohnhäuser nur bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen als Betriebsstätten gelten, in allen anderen Fällen (argumentum e contrario) aber nicht. Die Anführung der Mietwohnhäuser bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen erfolgt de... mehr lesen...