RS Vwgh 2001/3/28 96/13/0018

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Veröffentlicht am 28.03.2001
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §4 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Anführung von Mietwohnhäusern im § 4 Abs 1 zweiter Satz KommStG 1993 ist nicht zu folgern, dass Mietwohnhäuser nur bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen als Betriebsstätten gelten, in allen anderen Fällen (argumentum e contrario) aber nicht. Die Anführung der Mietwohnhäuser bei Eisenbahn- und Bergbauunternehmen erfolgt deshalb, weil Mietwohnhäuser an sich nicht dem Betrieb eines Eisenbahnunternehmens dienen und deshalb durch die Anführung im Gesetz zusätzlich zu den dem Unternehmen dienenden festen örtlichen Anlagen oder Einrichtungen als Betriebsstätten anzusehen sind. Liegt die Unternehmenstätigkeit jedoch im Vermieten eines Mietwohnhauses, dann dient dieses Mietwohnhaus eben dem Unternehmen und ist bereits durch § 4 Abs 1 erster Satz KommStG 1993 als Betriebsstätte erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996130018.X08

Im RIS seit

19.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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