RS Vwgh 2006/9/13 2002/13/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in:RFG 1/2007, 19 bis 24;

Rechtssatz

Durch § 4 Abs. 1 KommStG 1993 wurde der Begriff der Betriebsstätte für den Bereich der Kommunalsteuer eigenständig definiert (Hinweis E vom 21. Dezember 2005, 2004/14/0012, und E vom 28. März 2001, 96/13/0018). Das Kommunalsteuergesetz 1993 erweitert in der Bestimmung seines § 4 den Betriebsstättenbegriff der §§ 29 und 30 BAO einerseits durch Erfassung aller unternehmerischen Tätigkeiten und andererseits auch dadurch, dass selbst ein bloß "mittelbares" Dienen der Anlagen oder Einrichtungen für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausreicht, um eine Betriebsstätte im Sinne des Kommunalsteuergesetzes 1993 herbeizuführen (Hinweis Taucher, Kommunalsteuer, § 4 Anm. 4, sowie Fellner, KommStG3, § 4, Rz 1 und 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130051.X01

Im RIS seit

06.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten