Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2002, Zl 10-F-*****, hat die Bezirkshauptmannschaft X Herrn S******** G******** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, F und G bis einschließlich 27. November 2002 entzogen und eine Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) angeordnet, vor dessen Absolvierung die Wiederausfolgung des Führerscheines nicht erfolgen werde. Die Bezirkshauptmannschaft stützt ihre Entscheidung dabei auf di... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche mit einem Alkomatmesswert von 0,61 mg/l Atemluftalkoholgehalt ist eine bestimmte Tatsache, die im Zusammenhang mit einer erfolgten Wertung die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt. Das Ergebnis einer mittels Alkomat vorgenommenen Untersuchung der Atemluft gilt als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Die Vornahme eines... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 01.07.2001 um 21.33 Uhr im Bezirkskrankenhaus Hall in Tirol, nachdem er Kraftfahrzeug Motorrad, Kennzeichen IL-, vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, die Blutabnahme verweigert. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit c iVm § 5 Abs 4 StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit c StVO eine Geldstrafe in der Höhe v... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO ist bereits die Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt, sodass eine nach Beendigung der Amtshandlung auf eigene Kosten durchgeführte Blutuntersuchung, bei der eine Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,5 Promille festgestellt wurde, für die Strafbarkeit des Verhaltens ohne Bedeutung ist. Schlagworte Blutalkoholkonzentration, Atemluftuntersuchung, Blutuntersuchung, Amtshandlung, Atemalkoholmess... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe sich am 16 11 1997 um 21 20 Uhr am Gendarmerieposten R gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe am gleichen Tag zwischen 20 30 Uhr und 20 55 Uhr ein Kraftf... mehr lesen...
Rechtssatz: § 5 Abs 4 StVO bedeutet eine Einschränkung der persönlichen Freiheit des zu Untersuchenden, weshalb der Eingriff möglichst gering gehalten werden soll und eine Verbringung nur zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befindet, zulässig ist. Daraus ergibt sich, daß der Zweck dieser Bestimmung darin besteht, Personen, deren Freizügigkeit gegeben ist, zu schützen. Ist hingegen die Freizügigkeit einer Person, weil sie verhaftet ist, nicht mehr gegeben, kann § 5 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Behandlung begeht; es muß sich um eine unmittelbare drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln; dies trifft aber selbst bei Annahme einer wirtschaftlichen Schädigung, sofern sie die Lebensmöglic... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: "Sie haben am 14.10.1994 um 19.45 Uhr in Wien, G-gasse als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W-50 geweigert sich zur Feststellung des Atemalkoholgehaltes zum nächstgelegenen Wachzimmer bringen zu lassen, bei dem sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, obwohl vermutet werden konnte, daß Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden haben." Wegen Übertretung des § 99 Abs 1 lit b 2. Fall... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §5 Abs2 iVm §99 Abs1 litb StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 5. November 1995 um 03.50 Uhr im Gemeindegebiet K********* auf der Auffahrt zur A ** in Richtung Wien als Lenker des PKW W **** AD die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt einem besonders ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist grundsätzlich an jedem Ort zulässig und der Verdächtige hat dieser Aufforderung Folge zu leisten. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs.6 StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die nach Abs.5 Z2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. Dem bloßen Wortlaut nach könnte diese Verfassungsbestimmung dahingehend ausgelegt werden, daß die betroffene Person die Blutabnahme bere... mehr lesen...
Mit dem obzit Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: Sie haben am 06 10 1995 um 18 40 Uhr in , den PKW Kennz OW 50 GO gelenkt, um 19 10 Uhr im Hause , die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht verweigert, obwohl Sie verdächtig sind, das Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Z... mehr lesen...
Beachte Gegenteilig VwGH vom 08 11 1996, Zl 96/02/0362 Rechtssatz: Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 StVO vor und verweigert der Lenker das Vorführen zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, ist er nicht mehr (wie nach der alten Rechtslage) wegen Verweigerung des Alkotestes, sondern wegen Verweigerung der Vorführung zum Alkotest gemäß § 99 Abs 1 lit b (zweiter Fall) StVO zu bestrafen. Schlagworte Alkoholisierung, Atemluftmessung, Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach §5 Abs4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll, zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen; dies wenn vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Der UVS Vorarlberg vertritt die Auffassung, daß im konkreten Fall der Beschuldigte die Aufforderung zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Strafnorm des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 enthält drei strafbare Tatbestände. Aus den Strafnormen des § 99 Abs.1 lit.b und c StVO 1960 ergibt sich weiters, daß es sich bei der Weigerung, sich vorführen zu lassen und der Weigerung, sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen Blut abnehmen zu lassen, um zwei gesonderte Straftatbestände handelt. Sowohl die Verfolgungshandlung als auch das Straferkenntnis beschreiben im
Spruch: , daß sich der Beschuldigte unter Beru... mehr lesen...
Rechtssatz: Erläßt die belangte Behörde eine sich explizit nur auf einen Teil des angefochtenen Straferkenntnisses beziehende Berufungsvorentscheidung, so ist Gegenstand des Verfahrens vor dem UVS über eine ursprüngliche Vollberufung nur jener verbleibende Teil des angefochtenen Straferkenntnisses, der durch die Berufungsvorentscheidung nicht erledigt wurde, und zwar ohne daß es hiefür eines Vorlageantrages des Berufungswerbers iSd § 51b zweiter Satz VStG bedarf. Eine Verpflichtung zur Blu... mehr lesen...
Rechtssatz: Der beim Beschuldigten durchgeführte Alkomattest ergab einen Wert von 0,43 mg/l Atemalkoholgehalt (niedriger Wert). Die Gendarmeriebeamten waren aufgrund des Umstandes, daß der Unfallgegner des Beschuldigten eine schwere Körperverletzung erlitten hat, nicht verpflichtet, beim Beschuldigten eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. Dies deshalb, da eine Blutabnahme nach §5 Abs6 StVO - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - lediglich im Rahmen einer Untersuchung einer im Sinne ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird bei einem Beschuldigten, ohne das er vorher ein Fahrzeug lenkte oder einen Verkehrsunfall verursachte, im Rahmen einer Amtshandlung die Atemluft auf Alkohol durch Alkomat gemessen und ist das Meßergebnis positiv, ist er nicht gehalten zusätzlich noch auf Aufforderung der amtshandelnden Beamten sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt, zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, vorführen zu lassen. Es ka... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber führt im wesentlichen aus, daß die Handhabung des Alkomaten sowie die Durchführung des Alkomatentestes in der zum Tatzeitpunkt gesetzlich vorgeschriebenen Form den verfassungsmäßig gewährleisteten Grundsatz auf Gleichheit vor dem Gesetz verletze, da §5 StVO bei verschiedenen Sachverhalten im Zusammenhang mit einer Alkoholbeeinträchtigung oder Verkehrsuntauglichkeit sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen in der Beweisaufnahme vorsieht. Grundsätzlich... mehr lesen...