RS UVS Burgenland 1996/01/16 02/06/95245

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Veröffentlicht am 16.01.1996
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Gegenteilig VwGH vom 08 11 1996, Zl 96/02/0362 Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 StVO vor und verweigert der Lenker das Vorführen zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, ist er nicht mehr (wie nach der alten Rechtslage) wegen Verweigerung des Alkotestes, sondern wegen Verweigerung der Vorführung zum Alkotest gemäß § 99 Abs 1 lit b (zweiter Fall) StVO zu bestrafen.

Schlagworte
Alkoholisierung, Atemluftmessung, Verweigerung, Vorführung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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