RS UVS Vorarlberg 1993/05/05 1-113/93

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Veröffentlicht am 05.05.1993
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Rechtssatz

Der beim Beschuldigten durchgeführte Alkomattest ergab einen Wert von 0,43 mg/l Atemalkoholgehalt (niedriger Wert). Die Gendarmeriebeamten waren aufgrund des Umstandes, daß der Unfallgegner des Beschuldigten eine schwere Körperverletzung erlitten hat, nicht verpflichtet, beim Beschuldigten eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. Dies deshalb, da eine Blutabnahme nach §5 Abs6 StVO - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - lediglich im Rahmen einer Untersuchung einer im Sinne des §5 Abs4 StVO "vorgeführten" Person vorzunehmen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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