Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 03.04.2008, 16.40 Uhr, in der Gemeinde Mürzzuschlag, Wohnstraße/W Straße, als Lenker des KFZ: PKW (A) die durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9 c StVO gekennzeichnete Wohnstraße, ohne zu- oder abzufahren, durchfahren. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 76 b Abs 1 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 20,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 48 Abs 4 StVO dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt beispielsweise nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 sowie für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht. Wegen der Mehrzahlform "Standsäulen" im Wortlaut des § 48 Abs 4 StVO ist auch dann von einer einzigen Anbringungsvorri... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 lit a Z 13b verboten. Gemäß § 52 lit a Z 13b StVO zeigt das Zeichen ?Halten und Parken verboten? mit der Zusatztafel ?Anfang? den Beginn, mit der Zusatztafel ?Ende? das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist; das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befin... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Kundmachungsmangel liegt vor, wenn an einer Anbringungsvorrichtung neben dem gemäß § 48 Abs. 4 StVO zulässigen Straßenverkehrszeichen ?Einfahrt verboten", noch das Hinweiszeichen ?Fußgängerzone" und ober diesem eine nach der StVO nicht vorgesehene rechteckige Tafel mit der Ortsbezeichnung ?Hauptplatz" angebracht ist. Die Kundmachungsnorm des § 48 Abs. 4 StVO beschränkt sich nämlich nicht darauf, nur die Anbringung von mehr als zwei Straßenverkehrszeichen zu untersagen, sond... mehr lesen...
Rechtssatz: § 48 Abs 4 StVO erlaubt es, auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen neben maximal zwei solcher Zeichen auch eine Kundmachung nach § 25 Abs 2 StVO vorzunehmen (VwGH 16.10.1992, 88/17/1039 u.a.). Daher ist es ohne Widerspruch zulässig, auf einer Anbringungsvorrichtung oberhalb des Vorschriftszeichen -Parken verboten- mit der Zusatztafel - Ende- nach § 52 a Z 13 a StVO den Beginn einer Kurzparkzone mit dem Zeichen nach § 52 a Z 13 d StVO und dem Hinweis auf di... mehr lesen...