§ 48 Abs 4 StVO erlaubt es, auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen neben maximal zwei solcher Zeichen auch eine Kundmachung nach § 25 Abs 2 StVO vorzunehmen (VwGH 16.10.1992, 88/17/1039 u.a.). Daher ist es ohne Widerspruch zulässig, auf einer Anbringungsvorrichtung oberhalb des Vorschriftszeichen -Parken verboten- mit der Zusatztafel - Ende- nach § 52 a Z 13 a StVO den Beginn einer Kurzparkzone mit dem Zeichen nach § 52 a Z 13 d StVO und dem Hinweis auf die Gebührenpflicht kundzumachen.