Ein Kundmachungsmangel liegt vor, wenn an einer Anbringungsvorrichtung neben
dem gemäß § 48 Abs. 4 StVO zulässigen Straßenverkehrszeichen ?Einfahrt
verboten", noch das Hinweiszeichen ?Fußgängerzone" und ober diesem eine nach
der StVO nicht vorgesehene rechteckige Tafel mit der Ortsbezeichnung ?Hauptplatz"
angebracht ist. Die Kundmachungsnorm des § 48 Abs. 4 StVO beschränkt sich
nämlich nicht darauf, nur die Anbringung von mehr als zwei Straßenverkehrszeichen
zu untersagen, sondern diese Bestimmung schließt es darüber hinaus aus, andere,
in der StVO nicht vorgesehene Hinweisschilder auf einer solchen für die Straßenverkehrszeichen bestimmten Anbringungsvorrichtung außerhalb der
erschöpfend umschriebenen Kombinationsmöglichkeiten von Straßenverkehrszeichen anzubringen. (Einstellung des Verfahrens)