RS UVS Kärnten 2004/11/26 KUVS-2032/6/2004

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Veröffentlicht am 26.11.2004
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Rechtssatz

Ein Kundmachungsmangel liegt vor, wenn an einer Anbringungsvorrichtung neben

dem gemäß § 48 Abs. 4 StVO zulässigen Straßenverkehrszeichen ?Einfahrt

verboten", noch das Hinweiszeichen ?Fußgängerzone" und ober diesem eine nach

der StVO nicht vorgesehene rechteckige Tafel mit der Ortsbezeichnung ?Hauptplatz"

angebracht ist. Die Kundmachungsnorm des § 48 Abs. 4 StVO beschränkt sich

nämlich nicht darauf, nur die Anbringung von mehr als zwei Straßenverkehrszeichen

zu untersagen, sondern diese Bestimmung schließt es darüber hinaus aus, andere,

in der StVO nicht vorgesehene Hinweisschilder auf einer solchen für die Straßenverkehrszeichen bestimmten Anbringungsvorrichtung außerhalb der

erschöpfend umschriebenen Kombinationsmöglichkeiten von Straßenverkehrszeichen anzubringen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
mehrere Straßenverkehrszeichen eine Anbringungsvorrichtung, Straßenverkehrszeichen, Anbringungsvorrichtung, mangelhafte Kundmachung, Straßenverkehrszeichenanbringung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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