TE UVS Steiermark 2008/07/09 30.6-88/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn H V, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. P F, W 50-54, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 20.05.2008, GZ.: 15.1 1955/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 03.04.2008, 16.40 Uhr, in der Gemeinde Mürzzuschlag, Wohnstraße/W Straße, als Lenker des KFZ: PKW (A) die durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9 c StVO gekennzeichnete Wohnstraße, ohne zu- oder abzufahren, durchfahren. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 76 b Abs 1 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 20,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 26.05.2008 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden dürfen. Aus den vorgelegten Fotografien ergebe sich unzweifelhaft, dass alle vier verordneten Straßenverkehrszeichen, Halten Verboten, Einbahnverordnung, Wohnstraße sowie Kurzparkzone auf einer einzigen Anbringungsvorrichtung verordnet worden seien. So wurde darauf verwiesen, dass eine direkte Metallverbindung sämtlicher Teile der Standeinrichtung gegeben sei. Es liege daher laut Ansicht des Berufungswerbers ein Kundmachungsmangel im Sinne des § 48 Abs 4 StVO vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 09.07.2008 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters, des Vertreters der Behörde erster Instanz sowie dies Stadtamtsdirektors der Stadt Mürzzuschlag, Dr. F L, durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhalts der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 03.04.2008 um 16.40 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen die W Straße im tatörtlichen Bereich (Wohnstraße) in Mürzzuschlag durchfahren hat. Der Gemeinderat der Stadt Mürzzuschlag hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 29.03.2004 (unter anderem) Folgendes beschlossen: Verordnung: I) Wohnstraße für den Bereich W Straße a) ab/bis 10 m westlich der östlichen Objektkante des Hauses W Straße 58; b) ab/bis Kreuzung W Straße mit der R III) Kurzparkzone Werktags Montag - Freitag 08.00 - 18.00 Uhr und Samstag von 08.00 - 12.00 Uhr, zulässige Kurzparkdauer maximal 60 min. für 1. W Straße für den Bereich ab/bis der Kreuzung mit der Oberen B und ab/bis der Kreuzung der der R; Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 01.06.2004, GZ.:

11.0-21-2004, wurde unter Punkt 2.) eine Einbahnstraße, ausgenommen Radfahrer für die W Straße, ab 5 m westlich der östlichen Objektkante des Hauses W Straße 60 in Fahrtrichtung Westen, verordnet. Eine Wiederverlautbarung erfolgte mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 08.05.2006, GZ.: 11.0-128-00 (I. Mürzzuschlag, B Stadtplatz, Pkt 2). Die Kundmachung der Wohnstraße, der Kurzparkzone sowie der Einbahnstraße mittels Straßenverkehrszeichen ist am 04.06.2004 erfolgt. Der Gemeinderat der Stadt Mürzzuschlag hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 16.12.2004 (unter anderem) Folgendes beschlossen: Verordnung: Halte- und Parkverbot: 3. Für den nördlichen Fahrbahnrand der W Straße ab/bis der Kreuzung mit der Oberen B ab/bis 10 m westlich der östlichen Objektkante des Hauses W Straße 58 (Beginn/Ende Wohnstraße). Dies wurde durch Aufstellen der entsprechenden Straßenverkehrszeichen kundgemacht, der genaue Zeitpunkt hiefür konnte nicht eruiert werden. Der Auftrag zur Aufstellung sämtlicher Straßenverkehrszeichen ergeht von der Stadtgemeinde Mürzzuschlag an den Bauhof und wird dann von den Bediensteten des Bauhofes besorgt. Es gibt keinen speziellen Auftrag betreffend der Art und Weise seitens des Stadtamtes, üblicherweise wissen die Bediensteten des Bauhofes wie dies durchzuführen ist. Weiters ist davon auszugehen, dass zum fraglichen Zeitpunkt im Bereich der Tatörtlichkeit, also im ersten Drittel der W Straße Richtung Westen gesehen, folgende Straßenverkehrszeichen angebracht waren: das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 10 StVO Einbahnstraße mit der Zusatztafel ausgenommen Radfahrer, das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Abs 1 Z 13 lit b StVO Halten und Parken verboten mit der Zusatztafel Ende, daran seitlich anschließend (etwas herabgesetzt rechts in Fahrtrichtung Westen gesehen) das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9 c StVO Wohnstraße sowie das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Abs 1 Z 13 d StVO Kurzparkzone. Die Anbringungsvorrichtung betreffend der beiden letztgenannten Straßenverkehrszeichen (Wohnstraße bzw Kurzparkzone) ist mittels Metallklammern an der Standvorrichtung betreffend der Straßenverkehrszeichen Einbahnstraße bzw Halten und Parken verboten (samt Zusatztafeln) fix verbunden, befindet sich also unmittelbar daneben. Der bisherige Sachverhalt gründet sich auf dem Ermittlungsergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten bezughabenden Verordnungen und der ausführlichen Dokumentation der Tatörtlichkeit mittels Fotos. Gemäß § 48 Abs 1 StVO sind Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden. Gemäß § 48 Abs 4 StVO dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht 1. für eine Kundmachung nach § 25 Abs 2 oder § 44 Abs 4, 2. für die Anbringung der Hinweiszeichen Wegweiser sowie 3. für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht. Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§ 31 Abs 2 und 53 Abs 1 Z 17 a - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs 1). Gemäß § 25 Abs 2 StVO sind Verordnungen nach Abs 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13 d und 13 e kundzumachen; § 44 Abs 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. Gemäß § 44 Abs 4 StVO gelten Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen Ortstafel gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG 1950) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren. Hinsichtlich der Ausführungen zu § 48 Abs Abs 4 Z 3 StVO ist festzuhalten, dass eine Zusatztafel, womit ein anderes Straßenverkehrszeichen erläutert, eingeschränkt oder erweitert wird, mit diesem inhaltlich im Zusammenhang steht. Gemäß § 76 b Abs 1 StVO kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. Das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 9 c StVO Wohnstraße zeigt den Beginn einer Wohnstraße an und bedeutet, dass hier die besonderen Bestimmungen des § 76 b gelten. Dieses Zeichen darf auch nur auf der Fahrbahn angebracht werden. Das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 10 StVO Einbahnstraße zeigt eine Einbahnstraße an und weist in die zulässige Fahrtrichtung. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Abs 1 Z 13 b StVO Halten und Parken verboten zeigt mit der Zusatztafel Anfang den Beginn und mit der Zusatztafel Ende das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Abs 1 Z 13 d StVO Kurzparkzone zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Ist dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkregelung gilt und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort gebührenpflichtig, das im unteren Teil des Zeichens auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs 4 StVO (auf einer Anbringungsvorrichtung...wie Standsäulen) kann auch dann nur eine einzige Anbringungsvorrichtung vorliegen, wenn zwei grundsätzlich von einander unabhängige Standsäulen wenige Zentimeter hintereinander/nebeneinander angebracht sind, sodass sie für den nahenden Verkehr wie eine Standsäule aussehen, also für Straßenbenützer der optische Eindruck einer einzigen Anbringungsvorrichtung besteht, beide Standsäulen miteinander verschraubt sind, also ihre Unabhängigkeit sogar aufgehoben wird und somit auch die Rahmen und Träger der Verkehrszeichen miteinander anbringungstechnisch zusammenhängen. Durch die extrem knapp hintereinander/nebeneinander erfolgte Aufstellung haben die Lenker keine Möglichkeit, die jeweils zwei Straßenverkehrszeichen (Einbahnstraße und Halten und Parken verboten bzw Wohnstraße und Kurzparkzone) gesondert zu erfassen, was Sinn und Zweck von gesonderten Anbringungsvorrichtungen ist, wobei der überfrachtete Eindruck durch zwei Zusatztafeln (Einbahnstraße ausgenommen Radfahrer und Halten und Parken verboten Ende) noch verstärkt wird. Aus § 48 Abs 4 StVO geht nicht hervor, dass eine zwei-kolonnige Anbringung von jeweils zwei Straßenverkehrszeichen auf einer Anbringungsvorrichtung erlaubt sei, zumal keine Höchstzahl von Verkehrszeichen - Kolonnen auf einer Anbringungsvorrichtung normiert ist. Gerade die Mehrzahl im Gesetzeswortlaut wie Standsäulen und der Schutzzweck der Erzielung einer übersichtlichen Kundmachung sprechen dagegen, dass unterschiedlich gestaltete Anbringungsrohre und -rahmen auch bei ihrer unmittelbaren Koppelung und Verschraubung eine Mehrzahl von Anbringungsvorrichtungen bleiben. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass nach Pürstl/Sommereder, Punkt 6.) der Kommentierung zu § 48 Abs 4 StVO, allfällig gestaltete Anbringungsvorrichtungen, die die Wahrnehmbarkeit von Verkehrszeichen einschränken können, unerwünscht sind. Dies muss sinngemäß auch dann gelten, wenn die auffällige Gesamtkonstruktion einer Anbringungsvorrichtung in erster Linie eine höhere Anzahl von Straßenverkehrszeichen bezweckt, als sie nach § 48 Abs 4 StVO den Lenkern in einem Zug kundgemacht werden darf. Diesbezüglich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs 1 StVO erkennbar sein muss. Dies bedeutet, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs im Stande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (VwGH 26.02.2004, 2003/07/0174). Im gegenständlichen Fall ist somit davon auszugehen, dass auf einer einzigen Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen neben dem Kurzparkzonenzeichen mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht waren. Durch diese Form der Anbringung gelten alle vier angeführten Verkehrsbeschränkungen als nicht gehörig kundgemacht. Somit war auch das Hinweiszeichen Wohnstraße nach § 53 Abs 1 Z 9 c StVO nicht verbindlich. Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass der örtliche Bereich der verordneten Wohnstraße sowie des Halte- und Parkverbotes (Ende) entsprechend der textlichen Zitierungen in den genannten Verordnungen mit dem örtlichen Bereich der Einbahnstraße bzw Kurzparkzone nicht ident ist. Auch aus diesen Gründen erscheint eine gemeinsame Anbringung der genannten Verkehrszeichen auf einer Anbringungsvorrichtung als rechtsunwirksam. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Straßenverkehrszeichen Anbringungsvorrichtung Standsäulen zusammenhängend Höchstzahl Umgehung Kundmachung Kundmachungsmangel Überfrachtung
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten