Gemäß § 48 Abs 4 StVO dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dgl.) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt beispielsweise nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 sowie für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht. Wegen der Mehrzahlform "Standsäulen" im Wortlaut des § 48 Abs 4 StVO ist auch dann von einer einzigen Anbringungsvorrichtung auszugehen, wenn zwei Standsäulen nur wenige Zentimeter hintereinander bis nebeneinander aufgestellt sind und durch ihre gegenseitige Verschraubung Rahmen und Träger der Straßenverkehrszeichen technisch zusammenhängen. Auf diese Weise entsteht für herannahende Fahrzeuglenker der optische Eindruck einer einzigen Anbringungsvorrichtung, zumal es eine solche Aufstellung der Standsäulen nicht ermöglicht, die auf jeder Standsäule angebrachten zwei Straßenverkehrszeichen (im konkreten Fall "Einbahnstraße" und "Halten und Parken verboten" auf der einen, sowie "Wohnstraße" und "Kurzparkzone" auf der anderen Säule) gesondert voneinander zu erfassen. Die Überfrachtung wurde durch zwei Zusatztafeln "ausgenommen Radfahrer" und "Ende" noch verstärkt. § 48 Abs 4 StVO erlaubt nicht, auf einer Anbringungsvorrichtung (für dieselbe Fahrtrichtung) zwei Reihen von jeweils zwei Straßenverkehrszeichen anzubringen. Vielmehr sind nach Pürstl/Sommereder, Punkt 6.) der Kommentierung zu § 48 Abs 4 StVO, auffällig gestaltete Anbringungsvorrichtungen, die die Wahrnehmbarkeit von Verkehrszeichen einschränken können, unerwünscht. Dasselbe gilt, wenn die auffällige Gesamtkonstruktion einer Anbringungsvorrichtung die gesetzliche Höchstzahl für angebrachte Straßenverkehrszeichen umgeht. Somit waren alle vier Verkehrsbeschränkungen nicht gehörig kundgemacht.