Entscheidungen zu § 26 Abs. 2 StVO 1960

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-6 von 6

TE Vwgh Erkenntnis 2004/3/26 2003/02/0214

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. September 2001 gegen 17.00 Uhr an näher umschriebenen Stellen im "Arlberg-Tunnel" ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und 1. auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt und 2. die doppelte Sperrlinie überfahren. ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 26.03.2004

RS Vwgh 2004/3/26 2003/02/0214

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §26 Abs1;StVO 1960 §26 Abs2;
Rechtssatz: Bei Einsatzfahrten wird ein höheres als das sonst im Straßenverkehr übliche Risiko toleriert; dieses erhöhte Risiko kann aber nicht in Kauf genommen werden, wenn eine relativ lange Strecke bis zum Ort der Hilfeleistung zurückzulegen ist und die erforderliche Hilfeleistung auf andere, weniger gefahrvolle Weise gewährt werde... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.03.2004

RS Vwgh 2004/3/26 2003/02/0214

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §26 Abs1;StVO 1960 §26 Abs2;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Der Lenker handelt bei den von ihm im Straßenverkehr gesetzten Handlungen grundsätzlich in eigener Verantwortung.(Hier: "Anweisung" zu Überholen durch den beifahrenden Notarzt) Schlagworte Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.03.2004

RS Vwgh 2004/3/26 2003/02/0214

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;StVO 1960 §26 Abs1;StVO 1960 §26 Abs2;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um keinen "überraschenden" Hilfefall handelt. Die Gesamtstrecke zwischen Flughafen Innsbruck und dem Abfahrtsort des "potentiellen Einsatzfahrzeuges" betrug jedenfalls deutlich über 100 km. Es hätten dem Besch jedenfalls bereits... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 26.03.2004

RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0074

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §26 Abs2;StVO 1960 §26 Abs3;StVO 1960 §26 Abs5;
Rechtssatz: Die Regelungen des § 26 Abs 2 und Abs 3 StVO stellen einen Rechtswidrigkeitsausschluss in Bezug auf den Lenker eines Einsatzfahrzeuges dar. Der Lenker eines den äußersten linken Fahrstreifen verwendenden, die Fahrt eines Einsatzfahrzeuges behindernden Fahrzeuges kann sich jedoch auf diese Normen nicht be... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 19.10.1988

RS Vwgh 1988/1/22 85/18/0135

Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §2 Abs1 Z25;StVO 1960 §2 Abs1 Z26;StVO 1960 §26 Abs2;StVO 1960 §26 Abs3;StVO 1960 §26 Abs4;StVO 1960 §26 Abs5;StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;StVO 1960 §89a Abs7 idF vor 1983/174;
Rechtssatz: Würden die aus einer Feuerwehrausfahrt ausfahrenden Einsatzfahrzeuge durch einen vor der Ausfahrt abgestellten PKW an der Ausfahrt gehindert, so käme es nicht darauf an... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.01.1988

Entscheidungen 1-6 von 6