RS Vwgh 2004/3/26 2003/02/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §26 Abs1;
StVO 1960 §26 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um keinen "überraschenden" Hilfefall handelt. Die Gesamtstrecke zwischen Flughafen Innsbruck und dem Abfahrtsort des "potentiellen Einsatzfahrzeuges" betrug jedenfalls deutlich über 100 km. Es hätten dem Besch jedenfalls bereits bei Auftragsübernahme Zweifel an der "besonderen Dringlichkeit" der Fahrt kommen müssen. Er hat jedoch nicht hinterfragt, warum er diesen Auftrag bekommen hat. Es wäre Sache des Besch gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren vorzubringen, dass und aus welchen Gründen die gegenständliche Hilfeleistung nur durch ein derart weit entferntes "potentielles Einsatzfahrzeug" und nicht durch ein wesentlich näher zum Ort der Hilfeleistung befindliches "potentielles Einsatzfahrzeug" in gleicher Weise hätte erbracht werden können. Daher hat der Besch in fahrlässiger Weise die Ausnahme des § 26 Abs. 2 StVO 1960 in Anspruch genommen, obwohl die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 StVO 1960 nicht vorlagen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020214.X05

Im RIS seit

12.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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