RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0074

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §26 Abs2;
StVO 1960 §26 Abs3;
StVO 1960 §26 Abs5;

Rechtssatz

Die Regelungen des § 26 Abs 2 und Abs 3 StVO stellen einen Rechtswidrigkeitsausschluss in Bezug auf den Lenker eines Einsatzfahrzeuges dar. Der Lenker eines den äußersten linken Fahrstreifen verwendenden, die Fahrt eines Einsatzfahrzeuges behindernden Fahrzeuges kann sich jedoch auf diese Normen nicht berufen, vielmehr trifft ihn gem § 26 Abs 5 StVO die Pflicht, entsprechend dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg des Einsatzfahrzeuges, auf den rechten (freien) Fahrstreifen wechselnd Platz zu machen (das Einsatzfahrzeug muss nicht rechts überholen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020074.X05

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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