Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 03.07.2007 um 16.40 Uhr Tatort: Auf der A12, etwas westlich der Raststätte Pettnau, bei ca. km 96,500 in Richtung Telfs Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben zu einem vor ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. 2. Sie haben beim Überholen eines Fahrzeuges keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwind... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 5.1.2006, 20:05 Uhr Ort der Begehung: H., Einleitenweg, zwischen Schulstraße u. Abzweigung Weiherbühel, Richtung Eugendorf Fahrzeug: KKW, SL-222EN (A) Sie haben als Fahrzeuglenker beim Vorbeifahren am Fußgänger keinen der Verkehrssicherheit und Fahrtgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand eingehalten. Nähere Angaben: Der seit... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Vorbeifahren an Fußgängern, die sich entweder knapp neben der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand befinden, ist selbst bei optimalen Straßen- und Sichtverhältnissen ein Sicherheitsabstand von zumindest 1 m einzuhalten (vgl. OGH 12.1.1982, 2 Ob 214/81). Im vorliegenden Fall herrschte Dunkelheit und war die Fahrbahn schneeglatt. Unter den gegebenen Verhältnissen muss sogar mit dem Sturz eines Fußgängers gerechnet werden. Eigentlich hätte daher bei der Vorbeifahrt ein größerer Sich... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 04.08.2004 ab 14.15 Uhr als Lenker des PKW XY auf der Inntalautobahn A 12 auf Höhe Km 63,00 im Gemeindegebiet Volders, Fahrtrichtung Innsbruck, 1) das vor Ihnen fahrende Fahrzeug rechts zu überholen versucht, 2) zu überholen versucht und dabei keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ? wie konkret der Fall ? im Zuge eines Rechtshilfeersuchens ein Zeuge zu einem bestimmten Tatvorwurf gegen eine bestimmte Person einvernommen, so ist dies eine taugliche Verfolgungshandlung um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu unterbrechen. Schlagworte Verjährung, Verfolgungsverjährung, Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, Verfolgungshandlung, Rechtshilfeersuchen, Zeugeneinvernahme mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 8.10.2001, GZ.: III/S-28691/00, wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 21.7.2000 um 11.10 Uhr in Graz 4, am Radweg der Keplerbrücke, ca. 15 m östlich der Kreuzung mit dem Lendkai, als Lenkerin eines Fahrrades überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert worden wären, da es zu gegenständlichem Verkehrsunfall gekommen sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 16 Abs 1 lit a StVO verletzt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO sieht vor, dass der Lenker nur dann überholen darf, wenn er die Überholstrecke überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens überzeugen konnte, sowie wenn genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. § 15 Abs 4 StVO bestimmt, dass beim Überholen ein entsprechender seitlicher Abstand einzuhalten ist. Daher liegt eine Übertretung nach § 15 Abs 4 StVO und nicht nach § 16 Abs 1 lit a StVO vor, wenn der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a 2. Fall StVO ist nicht nur auf den entgegenkommenden Verkehr anzuwenden, sondern auch darauf, wenn (zB wegen zu geringer Fahrbahnbreite) seitlich des zu überholenden Fahrzeuges zu wenig Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. § 15 Abs 4 StVO steht nicht im Verhältnis der Spezialität zur genannten Vorschrift, weil jene
Norm: bestimmt, daß während des Überholvorganges ein ausreichender seitlicher Abstand vom überholten Fahrzeug ein... mehr lesen...
Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 16.8.1994 um 18.25 Uhr in Wien, H-Siedlung als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W 42 1.) einen ungenügenden Seitenabstand beim Vorbeifahren an anderen Fahrzeugen eingehalten und dadurch ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Weiters haben Sie es nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, 2.) dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Hält die Beschuldigte beim Überholmanöver einen Abstand von maximal 50 cm ein, so ist ein solcher selbst dann zu gering, wenn die Geschwindigkeit der Beschuldigten nur 50 km/h betragen hätte (vgl E 49 zu § 15 in Benes-Messiner, StVO, 8. Auflage, MGA, Wien 1989). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn M B vorgeworfen, am 6. Jänner 1992 um 22,45 Uhr im Gemeindegebiet G, B ** bei Km 52,750, in Fahrtrichtung G mit dem durch Kennzeichen näher bezeichneten PKW - überholt zu haben, wobei der Lenker des überholten Fahrzeuges dadurch gefährdet und behindert worden sei (Punkt 1), - das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben (Punkt 2), - nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt zu haben (Punkt 3), - nicht ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung des §15 Abs4 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, daß die Beschuldigte am 31. Dezember 1991 gegen 22,30 Uhr im Gemeindegebiet von O*********** auf der W*******straße (Landeshauptstraße **) beim Straßenkilometer 14,8 in Fahrtrichtung O*********** als Lenkerin des PKW **-*... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach §15 Abs4 StVO 1960 genügt ein Bescheidspruch nur dann dem Erfordernis des §44a Z1 VStG, wenn er den tatsächlich eingehaltenen seitlichen Abstand entfernungsgemäß (in Form einer bestimmten Zahl oder einer Bandbreite zwischen zwei Zahlen) angibt. mehr lesen...