RS UVS Kärnten 1993/11/16 KUVS-1025-1028/4/93

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Veröffentlicht am 16.11.1993
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Rechtssatz

Hält die Beschuldigte beim Überholmanöver einen Abstand von maximal 50 cm ein, so ist ein solcher selbst dann zu gering, wenn die Geschwindigkeit der Beschuldigten nur 50 km/h betragen hätte (vgl E 49 zu § 15 in Benes-Messiner, StVO, 8. Auflage, MGA, Wien 1989).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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