TE UVS Tirol 2005/08/22 2005/27/1414-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn M. F., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E. E., XY, I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 26.04.2005, Zl S-20.289/04, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1), 2), 3),

4) und 6) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

Hinsichtlich des Spruchpunktes 5) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 20,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 04.08.2004 ab 14.15 Uhr als Lenker des PKW XY auf der Inntalautobahn A 12 auf Höhe Km 63,00 im Gemeindegebiet Volders, Fahrtrichtung Innsbruck,

1)

das vor Ihnen fahrende Fahrzeug rechts zu überholen versucht,

2)

zu überholen versucht und dabei keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten, da dieser lediglich ca eine Armlänge betrug,

 3) zu überholen versucht, obwohl Sie nicht einwandfrei erkennen konnten, dass Sie Ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern,

 4) zu dem nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, wobei der Lenker des vor Ihnen fahrenden Fahrzeuges nicht einmal Ihre Scheinwerfer im Rückspiegel sehen konnte, in weiterer Folge

5)

das vor Ihnen fahrende Fahrzeug rechts überholt,

6)

wobei Sie unmittelbar vor dem überholten Fahrzeug wieder nach links auf die Überholspur hineinschnitten, sodass dessen Lenker gezwungen war, sein Fahrzeug stark abzubremsen, um eine Kollision zu vermeiden und somit überholt, obwohl nicht ausreichend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war bzw andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert wurden.?

 

Dem Berufungswerber wurde demnach eine Verwaltungsübertretung zu 1) nach § 15 Abs 1 StVO iVm § 8 VStG, zu 2) nach § 15 Abs 4 StVO iVm § 8 VStG, zu 3) nach § 16 Abs 1 lit c StVO iVm § 8 VStG, zu 4) nach § 18 Abs 1 StVO, zu 5) nach § 15 Abs 1 StVO und zu 6) nach § 16 Abs 1 lit a StVO zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von zu 1) Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), zu 2) Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), zu 3) Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), zu 4) Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), zu 5) Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und zu 6) Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser vorgebracht, dass es zutreffen mag, dass der Beschuldigte auf der rechten Fahrspur gefahren sei. Das Vorbeifahren am Fahrzeug des Zeugen B. stelle jedoch kein Überholen und auch keinen Überholversuch dar. Der Seitenabstand sei angemessen gewesen. Es würden konkrete Angaben darüber fehlen, wie groß der vom Beschuldigten eingehaltene Abstand gewesen sei und würden auch konkrete Angaben fehlen, woraus abgeleitet werde, dass nicht genügend Platz zum Einordnen gewesen sei.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie Einvernahme des Berufungswerbers und der Zeugen R. B. und S. F.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Der Berufungswerber fuhr am 04.08.2004 um ca 14.15 Uhr als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf der Inntalautobahn A 12 auf Höhe km 63,00 im Gemeindegebiet Volders in Fahrtrichtung Innsbruck, wobei es seinerzeit so war, dass starker Verkehr auf der Autobahn herrschte. Es war zunächst so, dass der Berufungswerber am rechten Fahrstreifen in einer Kolonne fuhr und kam es dazu, dass er nach links auf den Fahrstreifen wechseln wollte, der zu diesem Zeitpunkt von Herrn B. benützt wurde. Auch auf dem linken Fahrstreifen herrschte Kolonnenverkehr.

 

Da der Berufungswerber sich nicht vor das Fahrzeug, welches von Herrn B. gelenkt wurde, einordnen konnte, ordnete er sich hinter diesem ein.

 

Diesem Geschehen ging voraus, dass ein deutscher PKW-Lenker zwei bis drei Fahrzeuge vor dem von Herrn B. gelenkten Fahrzeug vom rechten Fahrstreifen auf den linken gewechselt war, nachdem er zuvor auf dem rechten Fahrstreifen an Herrn B. vorbeifuhr. Durch diese Einordnung wurden die Fahrzeuge vor Herrn B. zum Abbremsen gebracht, weshalb auch Herr B. abbremsen musste. Im Zeitpunkt dieses Abbremsens ergab es sich dann, dass der Berufungswerber eben gerade nach links fahren wollte.

 

Herr B. fühlte sich durch den Versuch des Berufungswerbers, nach links zu wechseln, bedrängt und wich seinerseits weiter nach links in Richtung Grünstreifen aus.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen lediglich ca eine Armlänge betragen haben soll bzw dass das Fahrzeug des Berufungswerbers zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem Reifen auf dem linken Fahrstreifen befindlich gewesen sein sollte.

 

Nachdem sich der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug hinter das Fahrzeug von Herrn B. eingeordnet hat, gab der vor Herrn B. fahrende PKW wieder Gas und beschleunigte. Auch Herr B. begann zu beschleunigen, wobei es sich bei seinem Fahrzeug um einen Mazda 323 Diesel gehandelt hat, der nicht so schnell beschleunigen konnte. Nicht festgestellt werden kann, dass der Berufungswerber nach dem Einordnen hinter das Fahrzeug von Herrn B. einen Abstand eingehalten haben sollte, der ihm ein rechtzeitiges Anhalten nicht ermöglicht hätte. In weiterer Folge wechselte der Berufungswerber wiederum auf den rechten Fahrstreifen, fuhr am Fahrzeug von Herrn B. vorbei und wechselte daraufhin wieder auf die Überholspur. Nicht festgestellt werden kann, dass Herr B. gezwungen gewesen wäre, sein Fahrzeug stark abzubremsen, um eine Kollision zu vermeiden. Vielmehr hat Herr B. lediglich deshalb ein wenig abgebremst, um wieder einen für ihn akzeptablen Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug zu schaffen. Der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen hat zu dem Zeitpunkt des Wechsels auf die Überholspur aber jedenfalls mehrere Fahrzeuglängen betragen.

 

Zum Tatzeitpunkt herrschte jedenfalls auf der Überholspur Kolonnenverkehr, am rechten Fahrstreifen war zunächst eine Kolonne, dann jedoch eine längere Unterbrechung, die es dem Berufungswerber ermöglichte, das Fahrzeug von Herrn B. zu überholen.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Zeugen B. und F. sowie des Berufungswerbers.

Der Berufungswerber gab an, sich nicht mehr konkret an den Vorfall zu erinnern, konnte aber nicht ausschließen, doch rechts überholt zu haben.

 

Der Zeuge B. seinerseits gab an, dass zunächst auf beiden Fahrstreifen Kolonnenverkehr herrschte und er durch ein deutsches Fahrzeug, welches sich zwei bis drei Fahrzeuge vor dem seinen vom rechten Fahrstreifen auf den linken einordnete, zum weiteren Abbremsen gezwungen worden zu sein, da auch die Fahrzeuge vor ihm gebremst hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei dann plötzlich das Fahrzeug des Berufungswerbers neben ihm aufgetaucht und habe der Berufungswerber versucht, auf den linken Fahrstreifen zu wechseln, da vor ihm bereits sehr nahe wieder LKWs gefahren seien.

 

Der Berufungswerber habe sich sodann hinter ihm eingereiht, wobei dieses Fahrzeug so knapp hinter ihm gewesen sei, dass er die Lichter dieses Fahrzeuges im Rückspiegel nicht habe erkennen können. Er sei zu diesem Zeitpunkt sehr aufgeregt gewesen und habe dem Berufungswerber Handzeichen gegeben und gehupt. In weiterer Folge sei man jedoch sogleich auf der Überholspur wieder schneller vorangekommen und habe das Fahrzeug vor ihm beschleunigt, weshalb auch er wiederum beschleunigt habe. Da sein Fahrzeug jedoch langsamer beschleunigt hätte, als der vor ihm fahrende Mercedes und zu diesem Zeitpunkt auf dem rechten Fahrstreifen kein Fahrzeug befindlich gewesen sei, sei sodann das Fahrzeug hinter ihm nach rechts gewechselt und habe ihn überholt. In seiner Einvernahme hat er sodann nicht mehr bestätigen können, dass er durch diesen Überholvorgang gezwungen gewesen sei, sein Fahrzeug stark abzubremsen, um eine Kollision zu vermeiden, sondern gab vielmehr an, dass er lediglich deshalb gebremst habe, um wieder einen für ihn angenehmen Sicherheitsabstand einzuhalten.

 

Die Längenangaben bzw auch einen seitlichen Abstand konnten von ihm nicht näher konkretisiert werden.

 

Die Zeugin F. hat keine darüber hinausgehenden wesentlichen Angaben machen können, sondern hat sie vielmehr lediglich mitgeteilt, dass ihr das herannahende Fahrzeug aufgefallen sei, als dieses versucht habe, auf den linken Fahrstreifen zu wechseln, wo sich jedoch das von Herrn B. gelenkte Fahrzeug befunden hat. Dadurch habe man sich bedrängt gefühlt. Sodann hat sie den Vorgang weiter insofern beobachtet, als plötzlich das Fahrzeug wiederum rechts neben ihr auftauchte, vorbeifuhr und sodann sich links vor dem von Herrn B. gelenkten Fahrzeug einordnete.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs 1 StVO darf außer in den Fällen des Abs 2 und 2a der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.

 

Gemäß § 15 Abs 4 StVO ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten.

 

Gemäß § 16 Abs 1 lit a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Gemäß lit c dieser Bestimmung darf der Lenker eines Fahrzeuges überdies nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Gemäß § 18 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich zunächst, dass anfangs ein Überholversuch tatsächlich nicht vorgelegen hat.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 29 StVO ist Überholen, das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug; nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, im Sinne des § 7 Abs 3a.

 

Aus den Angaben des Zeugen B. ergibt sich, dass seinerzeit zunächst jedenfalls auf dem rechten Fahrstreifen von einer Fahrzeugreihe gesprochen werden muss, wobei eine Fahrzeugreihe bereits ab drei hintereinander fahrenden Fahrzeugen vorliegt. Dabei muss es sich nicht um ?eng geschlossene? Fahrzeugreihen handeln, sondern ist eine solche auch dann noch anzunehmen, wenn zwischen den hintereinander fahrenden Fahrzeugen der Abstand geringer als der zweifache Reaktionsweg ist, da sich in einem solchen Falle ein überholendes Kraftfahrzeug nicht gefahrlos in die Kolonne einordnen kann. Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Fakten 1), 2) und 3) tatsächlich kein Überholversuch vorlag, sondern ein Einordnen nach einem Nebeneinanderfahren.

Der Berufung war daher in diesen Punkten Folge zu geben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen. Hinsichtlich des Spruchpunktes

4) konnte anhand der Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der geforderte Mindestabstand nicht eingehalten worden wäre. Dies aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge B. selbst angab, dass sich das Fahrzeug des Berufungswerbers zwar zunächst hinter ihm eingereiht hätte und er zunächst die Scheinwerfer des Fahrzeuges nicht gesehen hat, jedoch angab, einerseits sehr aufgeregt gewesen zu sein und andererseits aber auch sein Vordermann bereits wieder beschleunigt hätte, sodass auch er beschleunigt habe. Es ist sohin nicht festzustellen, ob der Berufungswerber tatsächlich einen zu geringen Abstand eingehalten hat bzw ist davon auszugehen, dass auch der Berufungswerber sein Fahrzeug abgebremst hat, um sich hinter dem Fahrzeug von Herrn B. einzureihen. Es entspricht nunmehr der Lebenserfahrung, dass ein abbremsendes Fahrzeug, nämlich jenes des Berufungswerbers, und ein beschleunigendes Fahrzeug, nämlich jenes von Herrn B. gelenkte, jedenfalls mit einem größer werdenden Abstand voneinander befindlich sind. Im Zweifel und vor allem deshalb, da auch der Zeuge B. angab, die entsprechenden Entfernungen nicht genau sagen zu können, war daher nicht festzustellen, dass der Sicherheitsabstand nicht eingehalten worden sein sollte. Der Berufung war daher auch in diesem Punkt Folge zu geben.

 

Auch hinsichtlich des Spruchpunktes 6) war der Berufung deshalb Folge zu geben, da der Zeuge B. in seiner Einvernahme angab, dass er nicht etwa deswegen gebremst hätte, um eine Kollision des vor ihm hinein schneidenden Fahrzeuges zu vermeiden, sondern dass sich dieses Fahrzeug mehrere Fahrzeuglängen von ihm entfernt eingereiht hätte und er lediglich deshalb abgebremst habe, um einen größeren Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen herzustellen.

 

Hinsichtlich des Spruchpunktes 5) war der Berufung jedoch deshalb kein Erfolg beschieden, da aus den Feststellungen klar erkennbar ist, dass der Berufungswerber offenbar erkannt hat, dass zwischen dem vor ihm fahrenden von Herrn B. gelenkten Fahrzeug und dem Mercedes, der vor diesem Fahrzeug fuhr, der Abstand durch die unterschiedliche Beschleunigung größer wurde und hat er ausgenützt, dass zu diesem Zeitpunkt auf der rechten Fahrspur offensichtlich auch genügend Raum war, sodass er nach rechts fahren, an dem beschleunigenden Fahrzeug von Herrn B. vorbeifahren und sich wiederum in einem Abstand von mehreren Fahrzeuglängen vor Herrn B. einordnen konnte. Dieser Vorgang ist jedenfalls als Überholen im Sinne des Gesetzes zu werten, da zu diesem Zeitpunkt der Berufungswerber nicht in einer Fahrzeugreihe fuhr.

 

Damit hat der Berufungswerber jedoch den ihm zu diesem Faktum vorgeworfenen objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist aufgrund des Vorgangs von Vorsatz auszugehen.

Diesbezüglich ist die Bestrafung sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist insofern erheblich, als das Verbot des Rechtsüberholens der Verkehrssicherheit dient. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber zuwidergehandelt.

 

Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinem Einkommen machen wollen, sodass jedenfalls von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden kann. Im Hinblick darauf erscheint die verhängte Geldstrafe jedenfalls nicht als überhöht. Der gesetzliche Strafrahmen ist überdies auch lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft worden. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrecht- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Berufungswerber künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 keine Mindeststrafen vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Daraus, ergibt, sich, dass, hinsichtlich, der Fakten, 1), 2), 3), tatsächlich, kein, Überholversuch? vorlag, sondern, ein, Einordnen, nach, einem, Nebeneinanderfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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