RS UVS Salzburg 2007/03/21 3/16232/5-2007nu

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Veröffentlicht am 21.03.2007
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Rechtssatz

Beim Vorbeifahren an Fußgängern, die sich entweder knapp neben der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand befinden, ist selbst bei optimalen Straßen- und Sichtverhältnissen ein Sicherheitsabstand von zumindest 1 m einzuhalten (vgl. OGH 12.1.1982, 2 Ob 214/81). Im vorliegenden Fall herrschte Dunkelheit und war die Fahrbahn schneeglatt. Unter den gegebenen Verhältnissen muss sogar mit dem Sturz eines Fußgängers gerechnet werden. Eigentlich hätte daher bei der Vorbeifahrt ein größerer Sicherheitsabstand als 1 m eingehalten werden müssen. Nachdem für einen solchen Abstand nicht ausreichend Platz war (freie Fahrbahnbreite um 2,80 m), hätte eine Vorbeifahrt nur unter besonderer Vorsicht erfolgen dürfen. Dies bedeutet: Aufnahme von Blickkontakt mit dem Fußgänger, um sich zu vergewissern, dass dieser das herannahende Fahrzeug bemerkt und an geeigneter Stelle stehen bleibt. Anschließend Vorbeifahrt mit höchstens  Schrittgeschwindigkeit (ca 5 km/h). Bei diesen Verhältnissen ist eine Vorbeifahrt mit ca 40 km/h und maximal 50 cm seitlichen Abstand gefährdend im Sinne des §17 Abs1 StVO.

Schlagworte
Sicherheitsabstand, Vorbeifahren an Fußgänger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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