Norm: GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten kommt es nach § 133 Abs 2 GSVG auf die Tätigkeit an, die zuletzt (durch mindestens 60 Kalendermonate) ausgeübt wurde. Eine Tätigkeit, die nicht zuletzt ausgeübt wurde, ist außer Betracht zu lassen, wenn eine andere bis zu einem späteren Zeitpunkt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt wurde. Insoweit besteht ein Unterschied zur Regelung des § 255 Abs 1 ASVG. ... mehr lesen...
Norm: GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Bei der Ausübung mehrerer selbständiger Erwerbstätigkeiten kommt es nicht auf die (unterschiedliche) wirtschaftliche Bedeutung an, sofern nur auch die weniger wirtschaftlich bedeutende tatsächlich ausgeübt wurde. Es ist auch dann auf die zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit abzustellen, wenn früher eine andere, möglicherweise höher qualifizierte selbständige Tätigkei... mehr lesen...
Norm: GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
Rechtssatz: Grundsätzlich ist mit jeder beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zeitdruck verbunden. Ist eine Person nicht in der Lage, Tätigkeiten unter Zeitdruck auszuüben, kann dies im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verweisungstätigkeit einer Person nur dahin verstanden werden, daß Tätigkeiten ausscheiden, bei denen eine Belastung durch Zeitdruck gegeben ist, die über dieses übliche Maß hina... mehr lesen...
Norm: GewO 1994 §124 Z10GSVG §133 Abs2
Rechtssatz: Mangels Tätigkeitsschutzes ist ein Handelsagent keineswegs auf die Tätigkeit eines anderen Handelsvertreters (-agenten) allein verweisbar, sondern auf das gesamte Verweisungsfeld der sich aus § 124 Z 10 GewO 1994 ergebenden Handelsberufe. Entscheidungstexte 10 ObS 252/98a Entscheidungstext OGH 18.08.1998 10 ObS 252/98a ... mehr lesen...