RS OGH 1998/10/13 10ObS293/98f, 10ObS72/99g, 10ObS19/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

Rechtssatz

Grundsätzlich ist mit jeder beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zeitdruck verbunden. Ist eine Person nicht in der Lage, Tätigkeiten unter Zeitdruck auszuüben, kann dies im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verweisungstätigkeit einer Person nur dahin verstanden werden, daß Tätigkeiten ausscheiden, bei denen eine Belastung durch Zeitdruck gegeben ist, die über dieses übliche Maß hinausgeht (10 ObS 112/93 = ARD 4.506/20/30 = SVSlg 40.818). Es mag durchaus sein, daß vom Unternehmer etwa im Rahmen der Kundenbetreuung, Personalwesen etc mitunter auch nicht vorhersehbare und nicht delegierbare Ad-hoc-Entscheidungen zu treffen sind; dies allein macht aber den dabei auftretenden Zeitdruck noch nicht zu einem solchen, der nicht mit jeder beruflichen Tätigkeit verbunden wäre (hier: kein besonderer Zeitdruck beim Einzelhändler und Großhändler mit Bettwaren).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 293/98f
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 293/98f
  • 10 ObS 72/99g
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 72/99g
    Vgl; nur: Grundsätzlich ist mit jeder beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zeitdruck verbunden. Ist eine Person nicht in der Lage, Tätigkeiten unter Zeitdruck auszuüben, kann dies im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verweisungstätigkeit einer Person nur dahin verstanden werden, daß Tätigkeiten ausscheiden, bei denen eine Belastung durch Zeitdruck gegeben ist, die über dieses übliche Maß hinausgeht (10 ObS 112/93 = ARD 4.506/20/30 = SVSlg 40.818). (T1)
  • 10 ObS 19/14p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 19/14p
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110824

Im RIS seit

12.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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