Norm: UWG §9 C1
Rechtssatz: Der Kennzeichnungskraft eines Zeichens steht nicht entgegen, dass das angesprochene Publikum damit unterschiedliche Vorstellungen verbindet, solange es nur in einer von mehreren möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Dienstleistung bezeichnet. Entscheidungstexte 4 Ob 253/03i Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 253/03i ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B2UWG §9 C1
Rechtssatz: Der kennzeichenrechtliche Schutz von Firmenbezeichnungen und ihrer Bestandteile setzt Unterscheidungskraft und die Eignung voraus, im Geschäftsverkehr als Name zu wirken. Generische Begriffe erfüllen keine dieser Voraussetzungen. Sie sind daher - so sie nicht innerhalb beteiligter Verkehrskreise als namensmäßiger Hinweis auf den Unternehmensträger Verkehrsgeltung erlangt haben - nicht schutzfähig. ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Verwechslungsfähigkeit zweier Kennzeichen ist niemals abstrakt, sondern allein bezogen auf die konkrete Kollisionslage zu beurteilen. Entscheidungstexte 4 Ob 253/03i Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 253/03i 4 Ob 244/17m Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 244/17m ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 B2UWG §9 C2
Rechtssatz: An den Nachweis der Verkehrsgeltung von Firmenbestandteilen ohne Unterscheidungskraft als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu verlangen ist, dass das Wort von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens angesehen wird, sodass, wenn die Bezeichnung für ein anderes Unternehmen verwendet wird, sie dem bekannten Unternehmen zuges... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2UWG §9 C1
Rechtssatz: Domain-Grabbing kann nur geltend gemacht werden, wenn für das als Domain verwendete Zeichen kennzeichenrechtlicher Schutz besteht, nicht aber bei Verwendung beschreibender Gattungsbezeichnungen. Entscheidungstexte 4 Ob 229/03k Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 229/03k Veröff: SZ 2004/22 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z3MSchG §10UWG §9 B5UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Herkunftsfunktion der Marke ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ihre Hauptfunktion; die Marke soll dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Zeichen,... mehr lesen...
Norm: UWG §9 C1UWG §9 C3a
Rechtssatz: Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzbereich des Zeichens und damit auch die Verwechslungsgefahr. Diese ist um so eher zu bejahen, je größer die Kennzeichnungskraft des Zeichens ist, dessen Verletzung behauptet wird. Entscheidungstexte 4 Ob 218/03t Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 218/03t ... mehr lesen...