RS OGH 2004/2/10 4Ob253/03i, 4Ob244/17m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Die Verwechslungsfähigkeit zweier Kennzeichen ist niemals abstrakt, sondern allein bezogen auf die konkrete Kollisionslage zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118587

Im RIS seit

11.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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