RS OGH 2003/11/18 4Ob218/03t, 4Ob175/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

UWG §9 C1
UWG §9 C3a

Rechtssatz

Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzbereich des Zeichens und damit auch die Verwechslungsgefahr. Diese ist um so eher zu bejahen, je größer die Kennzeichnungskraft des Zeichens ist, dessen Verletzung behauptet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118216

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0040OB00218_03T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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