RS OGH 2004/2/10 4Ob253/03i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

UWG §9 C1

Rechtssatz

Der Kennzeichnungskraft eines Zeichens steht nicht entgegen, dass das angesprochene Publikum damit unterschiedliche Vorstellungen verbindet, solange es nur in einer von mehreren möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Dienstleistung bezeichnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118586

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0040OB00253_03I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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