Begründung: Der Kläger unterzog sich 1993 einer Operation am rechten Ohr, in deren Folge die Empfindungsrezeptoren des Gleichgewichtsorgans nur noch durch dünne Schichten geschützt sind. Im Sommer 1994, kurz vor seinem Urlaubsantritt nach Griechenland, kaufte er in einer Apotheke Silikonstöpsel (sogenannte Ear Putty's), dies auf Anraten des Apothekers, den er darauf hingewiesen hatte, daß er im rechten Ohr kein Trommelfell mehr besitzt. Diese Ear Putty's die in Kalifornien erzeugt... mehr lesen...
Norm: UWG §2 B1 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 z... mehr lesen...
Norm: UWG §2 B1 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 z... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien vertreiben (ua) Zahnbürsten. Die Beklagte brachte die Zahnbürste "Mentadent C ADAPTOR" auf den Markt und vertreibt sie österreichweit. Die Rückseite der Verpackung ist wie folgt gestaltet: Das flexible Gummifeld an den äußeren Rändern des Bürstenkopfs ist aus einem Thermoelastomer, einem synthetisch hergestellten Material, gefertigt. Die Klägerin beantragt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten mit einstweiliger... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D2 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 z... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ein Unternehmen des P*****-Konzerns, der die Arzneispezialität VIAGRA zur Behandlung der erektilen Dysfunktion entwickelt hat. Sie wird die Arzneispezialität in Österreich vertreiben. Die Beklagte bezeichnet sich als Botendienst, der beim Eigenimport von Medikamenten in der Form behilflich ist, daß er ein auf VIAGRA lautendes Originalrezept in einer Internationalen Apotheke einlöst und das Arzneimittel dem Patienten zusendet. Die Beklagte versand... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt dahin beurteilt, daß die Beklagte die Marken IR 338.987 und IR 338.985 in einer Weise benützt, die den tatsachenwidrigen Eindruck vertraglicher oder organisatorischer Beziehungen mit dem Autohersteller Ferrari entstehen läßt. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht des jeweiligen Ma... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D3 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 z... mehr lesen...
Norm: UWG §2 D3 UWG § 2 heute UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015 UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 z... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Inhaberin der Wortmarken "Hotel SACHER Wien" (öM 3077, Priorität vom 24. 10. 1931), Original SACHER-Torte Hotel Sacher Wien" (öM 95526, Priorität vom 24. 11. 1980) und "Original SACHER-Torte" (öM 95779, Priorität vom 24. 11. 1980). Die Marken sind auch international registriert. Die Klägerinnen verwenden die Bezeichnung "SACHER" zur Kennzeichnung der von ihnen vertriebenen Waren und Dienstleistungen, insbesondere für das sehr bekannte Hotel S... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Notar und hat seinen Amtssitz in G*****. Er ist nach der Einteilung des Gerichtskommissariates für die Bezirke G***** und G*****-Umgebung außerhalb seines Amtssitzes auch für die Marktgemeinde J***** zuständig. Mit Bescheid vom 23. 4. 1997 verpflichtete die Notariatskammer für Steiermark den Beklagten gem § 31 Abs 2 NO, periodische Amtstage in der Marktgemeinde J*****abzuhalten; der Beklagte hatte zuvor ein entsprechendes Ansuchen gestell... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt das - sehr berühmte - Wiener Hotel "Sacher", dem auch ein Restaurant und ein Cafe angeschlossen sind. In diesen Gastronomiebetrieben verkauft die Klägerin (auch) "Sacherwürstel". Dabei handelt es sich um Würstel bestimmter Konsistenz, die sich von "gewöhnlichen" Frankfurter bzw Wiener Würsteln nicht unterscheiden und unter der Gattungsbezeichnung "Sacherwürstel" Aufnahme in den österreichischen Lebensmittelkodex fanden. Die in Wien ansässige... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung kann im Verschweigen einer Tatsache eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (ÖBl 1981, 21 - Gartengeräte-Listenpreise; ÖBl 1997, 172 - D-Schulen mwN uva). Nach ständiger Rechtsprechung kann im Ver... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1C UWG §2 C2c UWG § 1 heute UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Seit der UWG-Nov 1988 hält der erkennende Senat in stRsp jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten grundsätzlich für zulässig, sofern es nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressive Ten... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz sind die Revision und der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO unzulässig: Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz sind die Revision und der Revisionsrekurs der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe verstehen. Sie ist dann irreführend im Sinn des § 2 UWG, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 523 mwN). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprec... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem. § 235 Abs 5 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva). Die Beklagte hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem. Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva). Entgegen dem - den ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß zwar der Begriff eines "potentiellen Mitbewerbers" dem Gesetze fremd ist (SZ 25/181), jedoch konkrete Handlungen zur Vorbereitung künftigen Wettbewerbs, die über ein Verhalten bloß potentiellen Wettbewerbs hinausgehen, Wettbewerbshandlungen iSd UWG sind (ÖBl 1981, 96 - Rauchfangkehrer-Kehrbezirk; ÖBl 1983, 110 - Zirkus Medrano; JBl 1991, 390 [Pfersmann]... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h; 4 Ob 33/98a; zuletzt 4 Ob 177/98b). Eine gravierende Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes, die im In... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Seit der UWG-Nov 1988 hält der erkennende Senat in stRsp jedes wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten grundsätzlich für zulässig, sofern es nicht iS des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötiges Bloßstellen oder aggressiv... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der periodischen Druckschrift "Kleine Zeitung", die hauptsächlich in Kärnten und in der Steiermark erscheint. Die Erstbeklagte ist Verlegerin der Tageszeitung "Neue Kronen Zeitung", die in der Steiermark unter der Bezeichnung "Steirer Krone" und in Kärnten unter dem Titel "Kärntner Krone" erscheint. Der Erstbeklagten fließen sämtliche Anzeigen- und Verkaufserlöse aus der "Neuen Kronen Zeitung" zu. Die Zweitbeklagte is... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Bei der von der Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob ein Parallelimporteur von Arzneimitteln in der Lage ist, den Verpflichtungen eines Zulassungsinhabers iS des AMG nachzukommen, handelt es sich nicht um eine Rechts-, sondern um eine von den Tatsacheninstanzen zu lösende Tatfrage, auf die es allerdings im gegebenen Zusammenhang nicht ankommt. Der erkennende Senat hat nämlich - wie das Ber... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist österreichweit auf dem Gebiet des Einzelhandels mit Sehbehelfen tätig. Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, ist ein Handelsunternehmen, das unter anderem auch Brillen für Letztverbraucher anbietet. Auf der Titelseite des Farbteiles der Sonntagsausgabe der "Neuen Kronen-Zeitung" vom 13. 9. 1998 warben die Beklagten unter der Überschrift "Klare Sicht für alle Kinder" sowie "Eine Brillenaktion von Krone und H*****" und eine... mehr lesen...
Begründung: Die Solvay Duphar BV-Amsterdam ist Markeninhaberin von BetasercR in der Warenklasse 5 (pharmazeutische Produkte u.a.) und genießt unter anderem in Österreich Markenschutz. Sie stellt die unter dieser Bezeichnung vertriebenen Arzneimittel in der Darreichungsform 8 mg Tabletten und 16 mg Tabletten her. Die Klägerin vertreibt die Arzneispezialität unter dieser Bezeichnung und zwar mit den Zulassungsnummern 14785 für 8 mg Tabletten und 119105 für die 16 mg Tabletten. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Dieser Vorteil muß mit der Hauptware (Hauptleistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistun... mehr lesen...
Norm: UWG §1 D1c UWG §2 C2c UWG § 1 heute UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022 UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007 UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Frage, ob der beanstandeten Äußerung im Artikel der Beklagten über die von der Klägerin veröffentlichte Umfrage ("ohne Gültigkeit") die unwahre und kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinne des § 7 UWG entnommen werden könne, die Klägerin sei unseriös, weil sie Umfragedaten verfälsche und ein ihr eng verbundenes Unternehmen durch unlautere Mittel unterstütze, hängt von dem Eindruck ab, den das angesprochen... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und die Erstbeklagte - der Zweitbeklagte ist Geschäftsführer der Erstbeklagten - vertreiben die Küchenmaschine "C*****" und andere Haushaltsgeräte. Beide wenden sich ohne feste Verkaufsstelle direkt an Letztverbraucher. Die Erstbeklagte verkauft die Waren aus einem Bus heraus, mit dem sie sich tageweise an verschiedenen Orten aufhält. Die Klägerin hält Informationsveranstaltungen ab, bei denen sie die Küchenmaschine vorführt und Interessenten umfassend... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob die Äußerung, die Zeitung der Beklagten werde gerade noch von 8403 Abonnenten gelesen, (auch) dahin verstanden werden kann, die Zeitung habe insgesamt nur die genannte Zahl von Lesern, hängt vom Eindruck des flüchtigen Durchnittsinteressenten ab, wobei Wendungen, die bei verkehrsüblicher flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, immer zum Nachteil desjenigen auszulegen sind, der sich ihrer bedi... mehr lesen...