Norm
UWG §2 B1Rechtssatz
Ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird bei der Bezeichnung "Kautschuk-Feld" an das Naturprodukt Kautschuk und nicht an einen synthetischen Kautschuk denken. Die damit geweckte Assoziation zu "Natur" im Gegensatz zu "Chemie" ist geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird eine Zahnbürste vorziehen, die (wenigstens teilweise) aus einem natürlichen Rohstoff hergestellt ist. Da das "flexible Kautschuk-Feld" aber in Wahrheit ein Kunststoffprodukt ist, verstößt die Aussage gegen § 2 UWG.Ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird bei der Bezeichnung "Kautschuk-Feld" an das Naturprodukt Kautschuk und nicht an einen synthetischen Kautschuk denken. Die damit geweckte Assoziation zu "Natur" im Gegensatz zu "Chemie" ist geeignet, den Kaufentschluss zu beeinflussen. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird eine Zahnbürste vorziehen, die (wenigstens teilweise) aus einem natürlichen Rohstoff hergestellt ist. Da das "flexible Kautschuk-Feld" aber in Wahrheit ein Kunststoffprodukt ist, verstößt die Aussage gegen Paragraph 2, UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112304Im RIS seit
13.07.1999Zuletzt aktualisiert am
08.02.2024