Norm: BStG §5Sbg StrG §11
Rechtssatz:
Haftung für durch Vertiefung des Gehsteiges verursachten Unfall.
Entscheidungstexte 3 Ob 25/56 Entscheidungstext OGH 25.01.1956 3 Ob 25/56 Schlagworte RS wurde ursprünglich zu § 11 BStG 1948 erstellt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS... mehr lesen...
Norm: BStG §5StVO §89
Rechtssatz:
Zur Instandhaltung der Straße gehört auch die nach den Straßenpolizeivorschriften vorgeschriebene Kennzeichnung und Beleuchtung von Verkehrshindernissen.
Entscheidungstexte 2 Ob 518/55 Entscheidungstext OGH 12.10.1955 2 Ob 518/55 Veröff: SZ 28/219 = ZVR 1956/3 2 Ob 430/56 Entsche... mehr lesen...
Am 8. Oktober 1952 fuhr bei einbrechender Dämmerung Simon K. mit seinem Einspännerwagen in Begleitung des Anton L. auf der Bundesstraße von G. gegen L. Bei der Begegnung mit einem Lastkraftwagen fuhr er auf einen Schotterhaufen auf, der Wagen kippte um und beide Insassen wurden auf die Straße geschleudert. Während Anton L. unverletzt blieb, erlitt Simon K. einen tödlichen Schädelbasisbruch. Die Klägerin begehrt als Witwe des Verunglückten Aufwandersatz für die Begräbniskosten und ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1BStG §5BStG §7StVO §92 Abs1 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Daß sich die bei jeder Einzelfahrt eines Bauernfuhrwerkes nur geringfügige Verschmutzung der Straße im Laufe der Zeit zu einer verkehrs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId1BStG §5 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Grobe Fahrlässigkeit, wenn auf einer Bundesstraße ein Ölfleck länger als einen Tag von den Straßenaufsichtsorganen nicht beseitigt wird.
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Die Kläger begehren von der Stadt Wien Ersatz der Kosten der Behebung des Schadens an ihrem Wagen, der dadurch entstanden ist, daß der Wagen in eine schadhafte Stelle der Fahrbahn in der H.-Gasse fuhr, verrissen wurde und an eine Hausmauer anfuhr. Das Erstgericht verwarf die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, während das Rekursgericht ihr Folge gab und die Klage zurückwies. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Kläger Folg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIb1BStG §5 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Grobe Fahrlässigkeit der Bundesstraßenverwaltung, weil sie die aufgestellten Leitweiser, die anzeigen sollten, wie weit nach rechts die Straße ohne Gefahr ... mehr lesen...
Norm: BStG §5
Rechtssatz:
Zur groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 11 BStG der Gemeinde Wien durch mangelhafte Kontrolle des Straßenzustandes. Zur groben Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 11, BStG der Gemeinde Wien durch mangelhafte Kontrolle des Straßenzustandes.
Entscheidungstexte 3 Ob 307/53 Entscheidungstext OGH 13.05.1953 3 Ob 307/53 ... mehr lesen...
Norm: BStG §5BStG §7StVO §92
Rechtssatz:
Die Pflicht der Republik zur Einhaltung der Bundesstraßen erstreckt sich nicht nur auf bauliche, sondern auch auf Reinigungsmaßnahmen. Wenn die Bundesstraße von einer dritten Person (Bauernfuhrwerk) gröblich verunreinigt wurde, ist es Sache der Straßenverwaltung, eine verkehrsgefährdende Straßenverunreinigung zu beseitigen und sich gegebenenfalls an dem Verunreiniger der Straße schadlos zu halt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kam am 16. Mai 1950 auf der Lahrnsdorfer Bezirksstraße, und zwar auf einem Straßenstück, dessen Verwaltung und Erhaltung der Stadtgemeinde Steyr obliegt, in der Nähe des Kasinos in Steyr infolge schlechter Beschaffenheit der Straßendecke zum Sturz. Er klagte die Gemeinde Steyr auf Zahlung eines Schadenersatzbetrages in der Höhe von 2.386,90 S. Das Erstgericht hat mit Zwischenurteil ONr 24 das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erk... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId3BStG §5oö StrG allg ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Zur Haftung des Straßeneigentümers für Schäden aus Sturz infolge schlechten Straßenzustandes.
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Norm: ABGB §1295 IId2BStG §5 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
Rechtssatz:
Zur Haftung des Brückeneigentümers für Schäden infolge Einsturzes einer morschen Brücke.
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Norm: ABGB §1295 IId3 ABGB §1338 IA2BStG §5 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 ABGB § 1338 heute ABGB § 1338 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...