Norm
ABGB §1295 IId3Rechtssatz
Wer durch Glatteis auf einer Straßenkreuzung zum Sturz gekommen ist, hat gegen die Gemeinde auch bei Unterlassung des Aufstreuens zumindest dann keinen Schadenersatzanspruch, wenn er die Straßenkreuzung anders als in gerader Linie von einem Straßeneck zum gegenüberliegenden überquert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0023436Dokumentnummer
JJR_19510125_OGH0002_0020OB00826_5000000_001