RS OGH 1951/1/25 2Ob826/50

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Veröffentlicht am 25.01.1951
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Norm

ABGB §1295 IId3
ABGB §1338 IA2
BStG §5

Rechtssatz

Wer durch Glatteis auf einer Straßenkreuzung zum Sturz gekommen ist, hat gegen die Gemeinde auch bei Unterlassung des Aufstreuens zumindest dann keinen Schadenersatzanspruch, wenn er die Straßenkreuzung anders als in gerader Linie von einem Straßeneck zum gegenüberliegenden überquert hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 826/50
    Entscheidungstext OGH 25.01.1951 2 Ob 826/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0023436

Dokumentnummer

JJR_19510125_OGH0002_0020OB00826_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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